Konsultation eines Leistungserbringers/Erwerb von Versorgungsmaterial

Arztbesuch in einem Mitgliedstaat der EU

Für einfache Konsultationen eines Arztes (in einem Zentrum, einer Klinik oder einem Krankenhaus im Ausland) muss der Versicherte keine vorherige Genehmigung erhalten. Die Erstattung erfolgt nach den luxemburgischen Sätzen und Tarifen. Wichtig ist zu wissen, dass bei einer Nichtbeachtung der durch die Satzungen der CNS vorgesehenen Modalitäten keinerlei Erstattung gewährt werden kann.

Dagegen ist eine Genehmigung notwendig, wenn der Arzt für diese Konsultation ein hochspezialisiertes medizinisches Gerät nutzt, das in der einschränkenden Liste (tableau des équipements et appareils soumis à planification) angegeben ist, oder wenn die Maßnahme des Arztes die Nutzung der Krankenhausinfrastruktur benötigt.

Eine vorherige Genehmigung kann immer beantragt werden, wenn ein verschreibender Arzt den Patienten an einen Kollegen im Ausland verweist. In diesem Fall ist das Verfahren zur Beantragung einer vorherigen Genehmigung einzuhalten.

Mit einer vorherigen Überweisungsgenehmigung hat der Versicherte Anspruch auf die Zahlung einer Reiseentschädigung, was nicht der Fall ist, wenn er über keine vorherige Genehmigung einer Auslandsüberweisung verfügt.

Konsultation eines Leistungserbringers oder Erwerb von gewissen Lieferungen in einem Mitgliedstaat der EU

Als EU-Bürger hat der Versicherte das Recht, sich auf EU-Gebiet frei zu bewegen, um Leistungserbringer zu konsultieren oder bestimmten medizinischen Ausstattungen zu kaufen, ohne dass hierfür eine vorherige Genehmigung eingeholt werden muss, so lange keine Infrastruktur oder spezialisierte und kostspielige Geräte benutzt werden. Jede technische oder diagnostische Maßnahme eines ausländischen Facharztes, der für die Durchführung dieser Maßnahme auf die Infrastruktur eines Krankenhauses zurückgreift, oder auf eine kostspielige oder hochspezialisierte Behandlung (z. B. chirurgische Behandlung, medizinische Analysen oder Einsatz von speziellen Geräten, ...) benötigt eine vorherige Genehmigung, da sonst keinerlei Erstattung vorgenommen werden kann und der Versicherte den Gesamtbetrag selbst bezahlen müssen.

Falls der Versicherte sich entscheidet, einen Leistungserbringer im Ausland zu konsultieren oder Bedarf im Ausland zu kaufen, unterliegt er, was die Erstattung betrifft, dennoch weiterhin der luxemburgischen Gesetzgebung und den satzungsmäßigen und konventionellen Verfügungen der CNS.
Es empfiehlt sich daher, sich im Vorfeld über die Bedingungen zur Kostenübernahme und Rückerstattung in Luxemburg zu informieren, bevor der Versicherte zu einer Konsultation oder zum Einkauf von medizinischem Bedarf ins Ausland reist.

Bestimmte Leistungen erfordern die vorherige Genehmigung durch die CNS oder auch eine vorherige Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit (CMSS). Andere erfordern ein Rezept, das vor der Bereitstellung der Leistung ausgestellt wird, oder die Produkte müssen auf speziellen Listen stehen, die ein integraler Bestandteil der Satzungen der CNS sind, um erstattet werden zu können, etc. Übrigens unterliegen bestimmte Erstattungen auch Erneuerungsfristen (z. B. Brillen).

Generell bleibt jede in Luxemburg nicht erstattungsfähige Leistung auch nicht erstattungsfähig, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durchgeführt wird (beispielsweise Zahnregulierungen für Erwachsene, Osteopathie, Heilpraktiker, ...).

 

Konsultation eines Arztes, eines Leistungserbringers oder Erwerb von Lieferungen in einem Land außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, ob mit oder ohne bilaterales Abkommen mit Luxemburg

Jede Leistung, die nicht dringend aber programmiert und ambulant ist (z. B. Sehhilfen, Zahnkronen, Zahnprothesen, einfache Konsultationen ohne Diagnostik etc.) wird nicht erstattet, wenn diese Leistung in einem Land erbracht wurde, mit dem Luxemburg ein bilaterales Abkommen hat, oder auch in einem Drittland, mit dem Luxemburg kein bilaterales Abkommen hat.

 

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