Deutsche Grenzgänger

Was versteht man unter einem Grenzgänger?

Der Versicherte gilt als Grenzgänger, wenn er in einem anderen EU-Land arbeitet (und versichert ist) als das in dem er wohnhaft ist und jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche in sein Wohnland zurückkehrt. In dem Fall ist das Land in dem er arbeitet das Land welches auf dem Gebiet Gesundheitsleistungen zuständig ist.

Wozu dient das Formular S1?

Das Formular S1 bescheinigt den Anspruch auf Gesundheitsleistungen des zuständigen Landes (in dem die Beiträge bezahlt werden) und erlaubt eine Anmeldung im Wohnland. So werden die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzland so zur Verfügung gestellt, als wäre die betroffene Person dort versichert. Das von der zuständigen Kasse ausgestellte S1 muss bei der Krankenkasse des Wohnlandes eingereicht werden. Diese Kasse bestätigt der zuständigen Kasse die Anmeldung durch das Formular.

Wie meldet man sich bei der Krankenkasse des Wohnlandes an?

Der in Luxemburg versicherte Grenzgänger muss sich bei der Krankenkasse seines Wohnsitzes einschreiben um in seinem Wohnland Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu haben. Zu diesem Zweck stellt die CNS das Formular S1 aus.

Das Formular S1 wird in der Regel automatisch an die private Adresse des deutschen Grenzgängers gesendet nachdem dieser angemeldet wurde. Er übergibt das Formular anschließend der deutschen gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl.

Im Fall wo der Versicherte das S1 Formular nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Beitrittserklärung durch das gemeinsame Zentrum der sozialen Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) erhalten haben sollte empfehlen wir das Formular S1 zu bestellen.

Was sind die Bedingungen für die Mitversicherung von Familienmitgliedern?

Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen können die Leistungen in Luxemburg genauso in Anspruch nehmen wie die Ortsansässigen.

Die Gesetzgebung des Wohnlandes bestimmt, welches Familienmitglied Anspruch auf Leistungen hat.

Diesbezüglich kontaktiert die örtliche Krankenkasse die CNS elektronisch über EESSI (electronic exchange of social security information) mit dem Formular S071, um das Formular S072 zu beantragen, das der digitalen Version von S1 entspricht. Die Krankenkasse des Wohnsitzlandes wird die Anmeldung durch Rücksendung des Formulars S073 bestätigen.

Für weitere Informationen über die Versicherung von Familienmitgliedern folgen Sie bitte diesem Link.

Was soll ich als ein Versicherter Luxemburgs tun, wenn ich von einem Arzt in Deutschland krankgemeldet werde?

Um die Arbeitsunfähigkeit bei der CNS einreichen zu können, müssen Sie den Arzt in Deutschland bitten, Ihnen einen Ausdruck der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausdruck aus der Praxissoftware des Arztes) in zweifacher Ausfertigung aushändigen lassen:

  • Ausfertigung für Arbeitgeber (ohne Diagnose)
  • Ausfertigung für Patienten (mit Diagnose)

Die ausgedruckte Ausfertigung für Patienten, mit Angabe Ihrer luxemburgischen nationalen Identifikationsnummer (13-stellige Matrikelnummer), muss spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit an die CNS gesendet werden.

  • entweder per Post, wobei der Patient vorher eine Kopie für seine Akte anfertigen kann,
  • oder per EMAIL an cit.cns@secu.lu, dann muss der Patient das Dokument aufbewahren und braucht es nicht mehr per Post zu schicken.

Bedingungen im Hinblick auf den Versand per E-Mail:

  • Angabe der 13-stelligen nationalen Nummer in der Betreffzeile Ihrer E-Mail
  • Dokument im PDF-Format übertragen

Weitere Informationen zur Meldung von Arbeitsunfähigkeit finden Sie unter diesem Link.

Wer ist für die Kostenübernahme für die Gesundheitsversorgung im Wohnland zuständig?

Leistungen im Wohnland werden ausschließlich vom Wohnland, nach deren Sätzen, Tariffen und Bedingungen, übernommen.

Wie werden die Kosten für die Gesundheitsversorgung in einem anderen Land als Luxemburg oder dem Land, in dem Sie wohnen, übernommen?

Es muss zwischen einer notwendigen oder dringenden Behandlung und einer sogenannten "geplanten" Behandlung unterschieden werden.

Dringende oder notwendige Behandlungen

Notwendige/ dringende Behandlungen in einem Land der EU, des EWR oder der Schweiz werden auf der Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte, EHIC (oder eventuell einer Ersatzbescheinigung), die vom zuständigen Land ausgestellt wird, übernommen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Urlaub im Ausland".

Geplante Behandlung (stationär oder ambulant)

Die Kosten für geplante stationäre Behandlungen (mit Übernachtung) in einem EU- oder EWR-Land oder in der Schweiz werden nur übernommen, wenn eine vorherige Genehmigung vorliegt. Wenn das zuständige Land eine Genehmigung S2 ausstellt, werden die Kosten von dem Land übernommen, in dem die Behandlung stattfindet, und zwar nach den dort geltenden Sätzen und Tarifen. Im Falle einer Zustimmung per Richtlinie durch das zuständige Land muss der Versicherte die Kosten vorstrecken und wird von dem zuständigen Land nach den dort geltenden Sätzen und Tarifen erstattet.

Achten Sie auf bestimmte ambulante Behandlungen, die zwingend einer vorherigen Genehmigung durch die CNS auf der Grundlage der Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit (CMSS) benötigen.

Geplante ambulante Behandlungen werden von dem zuständigen Land nach den dort geltenden Sätzen und Tarifen übernommen.

Weitere Informationen zu geplanten Behandlungen finden Sie auf unserer Seite "Behandlung im Ausland".

 

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