In der Praxis

Der Anspruch auf Palliativpflege wird aufgrund einer vom behandelnden Arzt in zweifacher Ausfertigung (jeweils eine für administrative und medizinische Zwecke) vorgelegten Bescheinigung auf einem speziellen Vordruck belegt.

Die Bescheinigung ist vom behandelnden unterzeichnenden Arzt postalisch in verschlossenem Briefumschlag an den kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale CMSS) zu schicken und wird von diesem für rechtsgültig erklärt.

Der Anspruch auf Palliativpflege erlischt nach 35 Tagen ab dem Eröffnungsdatum. In Ausnahmefällen kann der Anspruch einmal oder mehrmals um je 35 Tage verlängert werden.

Die CNS übersendet dem behandelnden antragstellenden Arzt einen Pflegepass (carnet de soins) mit dem Erstattungsbeleg (titre de prise en charge), der die Gewährung der Palliativpflege bescheinigt.

Der behandelnde Arzt stellt den Pflegepass den verschiedenen Leistungserbringern an der pflegebedürftigen Person zur Verfügung. Jeder Leistungserbringer, der zur Pflege der pflegebedürftigen Person beiträgt, trägt die Bedarfsmittel sowie die erbrachten Handlungen und Dienstleistungen in den Pflegepass ein.

Der Pflegepass wird von der pflegebedürftigen Person verwahrt, die ihn zu allen Aufenthaltsorten mit sich führt. Der Zugang zum Pflegepass muss der pflegebedürftigen Person und allen ihren Leistungserbringern gewährleistet werden. Bei einem Ortswechsel der pflegebedürftigen Person versichert sich der behandelnde Arzt der pflegebedürftigen Person der Kontinuität der Verfügung des Pflegepasses für die Leistungserbringer bei der pflegebedürftigen Person.

 

 

Zum letzten Mal aktualisiert am