Änderungen im Bereich des Krankengeldes ab dem 1. Januar 2019

Das Gesetz vom 10. August 2018 sieht mit Wirkung zum 1. Januar 2019 eine Reihe von Änderungen im Bereich des Krankengeldes vor:

Beendigung des Anspruchs auf Krankengeld

Die maximale Dauer der Entschädigung erhöht sich von 52 Wochen auf 78 Wochen über einen Bezugszeitraum von 104 Wochen.

Die Bestimmungen gelten für jeden Versicherten, der die 52-Wochen-Frist vor dem 1. Januar 2019 nicht überschritten hat.

Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der Entschädigung werden nicht geändert.

Anspruch auf Krankengeld

Arbeitnehmer

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer ab dem ersten des Monats, der auf denjenigen folgt, in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit auf einen Bezugszeitraum fällt, der ab dem 1. Januar 2019 von 12 Monaten auf 18 aufeinanderfolgende Kalendermonate erhöht wird, Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die CNS.

Selbstständige

Für Selbständige hingegen ensteht der Anspruch auf Krankengeld am ersten des Monats, der auf denjenigen folgt, in dem sich der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit befindet, berechnet über einen Bezugszeitraum von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten.

Progressive Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen

Die bisherige therapeutische Halbtagsarbeit (mi-temps thérapeutique) wird zum 1. Januar 2019 abgeschafft.

Eine auf therapeutische Halbtagsarbeit ausgestellte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit verliert seine Gültigkeit ab dem gleichen Datum.

Mit dem Gesetz vom 10. August 2018 wird eine neue Maßnahme mit dem Titel "Progressive Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen (RPTRT)" eingeführt, die an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft ist:

1. Antrag des behandelnden Arztes unde des Versicherten

Der Antrag ist auf der Grundlage eines Standardformulars "Antrag auf progressive Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen" zu stellen, in dem der behandelnde Arzt die positive Wirkung des RPTRT auf den Gesundheitszustand des Versicherten bescheinigt. Dieses Formular ist ab dem 01.01.2019 auf der Website CNS.LU unter "Formulare" verfügbar.

2. Arbeitsunfähigkeit des Versicherten

Der Versicherte muss zum Zeitpunkt des Antrags arbeitsunfähig sein. Darüber hinaus muss er in den drei Monaten vor seinem Antrag mindestens einen Monat lang nicht arbeitsfähig gewesen sein.

3. Zustimmung des Arbeitgebers

Die progressive Wiederaufnahme kann nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.

4. Vorherige Zustimmung der Nationalen Krankenkasse

Die CNS muss ihre vorherige Zustimmung erteilt haben, welche auf einer motivierten Stellungnahme des kontrollärztlichen Diensts der sozialen Sicherheit beruht.

Es ist auch zu beachten, dass die versicherte Person während der Zeit der progressiven Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen als arbeitsunfähig gilt und eine Bescheinigung über die Vollzeitarbeitsunfähigkeit vorlegen muss. Diese Zeiträume werden daher in vollem Umfang in die Berechnung des maximalen Zeitraums der Entschädigung einbezogen (78 Wochen über einen 104-wöchigen Bezugszeitraum).

Der Antrag auf diese Maßnahme kann ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. ab dem 01.01.2019, gestellt werden.

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