Student in Luxemburg

Das luxemburgische Gesetzbuch der Sozialen Sicherheit verfügt in seinem ersten Artikel, unter 14) dass Personen über 18 Jahren, die im Großherzogtum Luxemburg Studien oder eine nicht vergütete Berufsausbildung als Lehre verfolgen, die nicht anderweitig versichert sind und keinen Versicherungsschutz als Familienmitglied haben, obligatorisch krankenversichert werden.

Praktikanten, ob bezahlt oder unbezahlt, mit Ausnahme derjenigen, die ein Praktikum im Rahmen ihrer Studien erledigen, sind unter den gleichen Bedingungen bei der sozialen Sicherheit zu versicheren wie erwerbstätige Personen mit Arbeitsvertrag. Die Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht niedriger sein als jene Beiträge, die auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet wurden.

Im Allgemeinen

  • Studenten, die in ihrem Herkunftsland nicht krankenversichert sind, sollen sich beim gemeinsamen Zentrum der sozialen Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) direkt einschreiben durch Ausfüllen des Antragsformulars "Pflichtversicherung für Studenten".
  • Sie sollen eine Kopie des Personalausweises beifügen, falls sie noch keine Matrikelnummer besitzen. Eine Anmeldebestätigung der Schule oder Universität, wo sie beabsichtigen, ihre Studien zu verfolgen, ist ebenfalls erforderlich.
  • Eine Zulassungsbestätigung, welche über den Versicherungsbeginn und die Höhe der monatlichen Beiträge informiert, wird ihnen an die auf dem Formular angezeigte Adresse geschickt. Eine Sozialversicherungskarte, die den Leistungserbringern (Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken, ...) vorzulegen ist, wird ihnen zugestellt. Diese Karte ist am Ende der Studien zurückzugeben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns nach den gültigen Beitragssätzen berechnet.

Anmeldungsverfahren

In Luxemburg ansässige Studenten

Die Anmeldung bei der CNS ist möglich aber nicht vorgeschrieben.

Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats, mit Sozialversicherungsschutz in seinem Herkunftsland

Anmeldung bei der CNS (Caisse nationale de santé) unter Vorlage der Immatrikulations-/Studienbescheinigung und der Europäischen Krankenversicherungskarte (ein S1 Formular als Familienmitglied eines Versicherten wird auch angenommen) welche den Leistungsanspruch bescheinigt, ausgestellt vom Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes (Anwendung der Verordnung (EG) 883/2004).

Staatsangehöriger aus der Schweiz oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein), mit Sozialversicherungsschutz in seinem Herkunftsland

Anmeldung bei der CNS unter Vorlage der Immatrikulations-/Studienbescheinigung und der Europäischen Krankenversicherungskarte (ein E109 Formular wird auch angenommen) ausgestellt vom Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes (Anwendung der früheren Verordnung (EG) 1408/71).

Staatsangehöriger eines Landes, welches mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, mit Sozialversicherungsschutz in seinem Herkunftsland

Anmeldung bei der CNS unter Vorlage der Immatrikulations-/Studienbescheinigung und eines von dem jeweiligen Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes ausgestellten Formulars, gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Abkommens.

Im Ausland ansässige Studenten

Die Anmeldung bei der CNS ist lediglich bei einer medizinischen Versorgung und im Falle der Beantragung der gewünschten Kostenerstattung erforderlich.

Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats, aus der Schweiz oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) mit Sozialversicherungsschutz in seinem Herkunftsland

Anmeldung bei der CNS unter Vorlage der Immatrikulations-/Studienbescheinigung und der Europäischen Krankenversicherungskarte (Anwendung der Verordnung (EG) 883/2004 respektiv der früheren Verordnung (EG) 1408/71)

Staatsangehöriger eines Landes, welches mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, mit Sozialversicherungsschutz in seinem Herkunftsland

Anmeldung bei der CNS unter Vorlage der Immatrikulations-/Studienbescheinigung und eines von dem jeweiligen Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes ausgestellten Formulars, gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Abkommens.

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