Augenprothesen

Bedingungen der Kostenübernahme

Für die erste Augenprothese ist eine ärztliche Verordnung erforderlich, für die Erneuerung jedoch nicht.

Die Erneuerungsfrist beträgt 12 Monate für Glasaugenprothesen und 36 Monate für Plastikaugenprothesen.

Diese Frist gilt nicht für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, sofern die Kostenübernahme aufgrund ihres Wachstums in der Verordnung gerechtfertigt wird.

Des Weiteren kann diese Frist aufgrund einer begründeten ärztlichen Verordnung herabgesetzt werden für Personen, bei denen rezent (3 bis 6 Monate) eine Enukleation des Augapfels vorgenommen wurde oder im Falle von zwischenzeitlich auftretenden Komplikationen.

 

Zahlungsart

Der Versicherte zahlt die Rechnung  direkt und beantragt eine Rückerstattung bei seiner zuständigen Kasse.
Der Versicherte muss die Originale der ordnungsgemäß bezahlten Rechnungen, wenn nötig zusammen mit dem Original der ärztlichen Verschreibung an seine zuständige Kasse senden. Die 13-stellige nationale Identifikationsnummer muss angegeben werden. Wenn es sich um den ersten Erstattungsantrag handelt, muss dem Antrag eine Bescheinigung der Bankverbindung (RIB) beigefügt werden. Bei Sendungen an die CNS aus Luxemburg muss der Versicherte auf dem Umschlag keine Briefmarke anbringen.

CNS – Service Remboursements nationaux
L-2980 Luxembourg

Rückerstattungssatz

Die Kosten werden 100%ig zu den vertraglichen Kassentarifen zurückerstattet. Die übernommenen Beträge befinden sich in der Datei B1 unter folgenden Codes:

V98E

  • Glasaugenprothese nach Maß
  • Sklerale Augenprothese nach Maß

V98EX

  • Plastikaugenprothese ohne Abdruck
  • Plastikaugenprothese mit Abdruck

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