Kuren

Genau definierte Erkrankungen können eine Thermalkur oder eine therapeutische Behandlung im Thermalzentrum von Mondorf-les-Bains erforderlich machen. In einigen Fällen, und nach Genehmigung durch die CNS, können Kuren auch im Ausland erfolgen.

Thermalkuren und therapeutische Behandlungen in Mondorf-les-Bains

Administrative Formalitäten

Eine vorherige Genehmigung seitens der CNS ist unerlässlich, damit der Krankenversicherte eine Thermalkur oder therapeutische Behandlung in Mondorf in Anspruch nehmen kann.

Im Allgemeinen wendet sich der Versicherte mit einer Überweisung seines behandelnden Arztes an einen der im Thermalzentrum praktizierenden Ärzte. Nach der Beurteilung der Akte entscheidet der im Thermalzentrum praktizierenden Arzt, ob der Antrag begründet ist. Festgestellt wird hier vor allen Dingen, ob eine oder mehrere typische Erkrankungen vorliegen, für die die beantragte Kur medizinisch indiziert ist. Im Falle des Einverständnisses reicht er den Genehmigungsantrag bei der CNS ein, die prüft, ob die administrativen Daten in Ordnung sind und ob die Zustimmung des in Mondorf praktizierenden Arztes dem Antrag beigefügt ist.

Die vorherige Genehmigung durch die CNS erfolgt in Form einer Kostenübernahmebestätigung, die ein Jahr lang gültig bleibt. Falls eine bewilligte Kur nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach der Benachrichtigung hinsichtlich ihrer Genehmigung begonnen wird, muss diese erneuert werden.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Die Krankenversicherung beteiligt sich an den Aufenthaltskosten des Versicherten mit einer Tagespauschale. Diese Pauschale ist fällig pro Nacht, die er tatsächlich in einem Hotel oder einer anderen Einrichtung, die zur Beherbergung von Personen zugelassen ist verbracht hat und sich in der Gemeinde Mondorf befindet. Die Unterbringung in Zelten, Wohnwagen oder möblierten oder unmöblierten Zimmern in Privathäusern wird nicht übernommen.

Die Rückerstattung der Pauschale erfolgt bei Vorlage einer Rechnung der Einrichtung, die den Versicherten beherbergt hat. Die Rechnung, datiert und auf den Namen des Versicherten ausgestellt, muss in jedem Fall die Zahl der Nächte wie auch das Anfangs- und Enddatum des Aufenthalts anführen.

Versicherte, die ihren offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde Mondorf-les-Bains haben, haben Anrecht auf eine von der Krankenkasse übernommene Tagespauschale. Damit diese ausgezahlt werden kann, muss die vorgelegte quittierte Rechnung an einem Datum ausgestellt sein, an welchem der Versicherte auch an einem Kurprogramm teilgenommen hat.

Wird der Aufenthalt der versicherten Person wegen des normalen Abbruchs des Kurprogramms an Wochenenden und Feiertagen unterbrochen, hat sie für diese Tage keinen Anspruch auf einen Teil der Krankenversicherungskosten.

Besondere Bedingungen

Die Satzungen der CNS schreiben für bestimmte Kuren genaue physikalische Bedingungen vor.

Thermische Kur bei lympho-venöser Stase

Die Thermalkur bei lympho-venöser Stase (T180) wird nur bei komplizierter venöser Insuffizienz oder bei Lymphödemen übernommen.

Thermische Kur für pathologische Adipositas

Die Kurbehandlung bei pathologischer Adipositas T190 (stationnäre Behandlung) und T192 (ambulante Behandlung) wird übernommen, wenn der Versicherte Folgendes aufweist:

  1. entweder einen Body-Mass-Index (BMI/BMI) größer als 35,
  2. oder ein Body-Mass-Index (BMI/BMI) größer oder gleich 30 in Verbindung mit mindestens einem der folgenden Kriterien:
  • Diabetes mellitus mit HbA1c >7;
  • behandlungsresistente Hypertonie, definiert als Blutdruck größer als 140/90 mmHg, trotz einjähriger Behandlung mit drei blutdrucksenkenden Medikamenten gleichzeitig;
  • Schlafapnoe-Syndrom, ermittelt durch polysomnographische Untersuchung in einem Krankenhaus mit Schlaflabor;
  • androider morphologischer Typ (Taillenumfang von mehr als 88 cm bei Frauen und 102 cm bei Männern);
  • Kardiologische Vorgeschichte (dokumentierte koronare Herzkrankheit/Kardiomyopathie).
Bei einer stationären Adipositas-Kur muss das Mittag- und Abendessen im Kurort eingenommen werden.

Begrenzungen

Der Versicherte hat Anspruch auf eine einzige Kur der gleichen Art pro Jahr und eine neue Kur kann frühestens 12 Monate nach Ende der letzten Kur beantragt werden, mit Ausnahme von ambulanten Kuren zur Behandlung von Hals- und Schulterschmerzen oder dorsal-lumbalen Schmerzen (Rücken, Nacken und Schulter).

Eine Kur, die ohne triftigen Grund abgebrochen wird, wird nicht übernommen.

Kuren Rücken, Nacken, Schulter

Ambulante Kuren (T200, T203 und T206) sind in einem Zyklus von 24 Sitzungen durchzuführen und innerhalb von 6 Monaten abzuschließen, es sei denn, sie werden aus medizinischen Gründen unterbrochen, die vom behandelnden Arzt bescheinigt und von der CNS akzeptiert werden. Die Wartezeit zwischen zwei Behandlungsserien der gleichen Stufe ist auf 24 Monate festgelegt, außer bei den Schultern, wo ein neuer Zyklus von 24 Sitzungen im Falle einer Pathologie der anderen Schulter gewährt werden kann.

Erhaltungsbehandlungen sind abgedeckt, wenn zuvor ein 24-Sitzungs-Zyklus der Erstbehandlung bewilligt und durchgeführt wurde. Es können 2 Wartungssitzungen pro Monat abgedeckt werden.

Heilung für pathologische Adipositas

Die Anzahl der Kuren bei krankhaftem Übergewicht ist auf 2 pro Versicherten begrenzt. 14 Stärkungsmodule werden innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung der Kur für pathologische Adipositas abgedeckt.

Kuren im Ausland

Falls spezielle Behandlungen erforderlich sind, die eine Kur in Luxemburg nicht leisten kann, kann eine Kur im Ausland in Betracht gezogen werden.

Ein Genehmigungsantrag zur Überweisung ins Ausland, der von einem Arzt ordnungsgemäß ausgefüllt und medizinisch begründet wird, muss vor Beginn der geplanten Kur bei der CNS eingereicht werden.  Im Falle einer positiven Stellungnahme stellt die CNS eine Genehmigung für die Kostenübernahme einer Kur im Ausland aus.

Diese Kuren können in einem EU-Mitgliedsstaat, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gemacht werden, ebenso in einem Land, mit dem das Großherzogtum Luxemburg ein bilaterales Abkommen zur Sozialversicherung abgeschlossen hat: Bosnien-Herzegowina, Kap Verde, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei. Die anbietende Kureinrichtung muss vom Aufenthaltsland zugelassen sein.

Die ausgestellte S2 Bewilligung, welche die Kostenübernahme ermöglicht, sieht keine Vorschusszahlung für Aufenthalts- oder Mietskosten eines Appartements vor. Diese müssen vom Versicherten vorgestreckt werden. Sie werden anschließend, bei Vorlage der auf den Namen des Versicherten ausgestellten, datierten und gezahlten Rechnungen, rückerstattet. Falls ein Appartement angemietet wurde, muss der Mietvertrag vorgelegt werden.

Bei einer genehmigten Auslandskur für einen Minderjährigen werden die Kosten für eine Begleitperson auf ausdrücklichen Wunsch bis zu dem in den CNS-Satzung festgelegten Betrag von der Krankenkasse übernommen.

Die Reisekosten sind vom Versicherten zu übernehmen und werden nicht zurückerstattet.

Erstattungssätze und Rückerstattung

Unterschiedliche Pauschalen sowie einzelne Leistungen können von der Krankenversicherung übernommen werden. Die bewilligten Leistungen einer Thermalkur werden größtenteils zu 80% übernommen.

Loko-regionaler natürlicher Fango (T260) und globaler natürlicher Fango (T261) werden zu 70 % abgedeckt.

Die Krankenversicherung beteiligt sich an den Aufenthaltskosten des Versicherten mit einer Tagespauschale, von derzeit 61,39 €. Diese Pauschale ist fällig pro Nacht, die er tatsächlich in einem Hotel oder einer anderen Einrichtung, die in der Gemeinde Mondorf hotelähnliche Leistungen anbietet, verbracht hat. Die gewählte Unterkunft muss entweder eine offizielle Genehmigung zur Unterbringung von Personen oder eine Genehmigung der CNS haben. Bei Unterbringung in Zelten, Wohnwagen oder möblierten oder unmöblierten Zimmern in Privathäusern ist keine Rückerstattung möglich.

Die Rückerstattung der Pauschale erfolgt bei Vorlage einer Rechnung der Einrichtung, die den Versicherten beherbergt hat. Die Rechnung, datiert und auf den Namen des Versicherten ausgestellt, muss in jedem Fall die Zahl der Nächte wie auch das Anfangs- und Enddatum des Aufenthalts anführen.

Versicherte, die ihren offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde Mondorf-les-Bains haben, haben Anrecht auf eine von der Krankenkasse übernommene Tagespauschale von derzeit 17,94 €. Damit diese ausgezahlt werden kann, muss die vorgelegte quittierte Rechnung an einem Datum ausgestellt sein, an welchem der Versicherte auch an einem Kurprogramm teilgenommen hat.

Eine Kur, die ohne triftigen Grund abgebrochen wird, wird nicht übernommen.

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