Krankengymnastik

Um einen Anspruch auf eine Kostenübernahme seitens der CNS oder seitens der zuständigen Krankenkasse zu haben, benötigen alle Leistungen aus dem Bereich der Krankengymnastik eine ärztliche Verschreibung.

Genehmigungsverfahren

Ärztliche Verschreibung: Inhalt und Anzahl der Sitzungen

Die Verschreibung der Behandlung erfolgt mittels standardisierter ärztlicher Verschreibung, die unter anderem Aufschluss über die Art der Behandlung, die Anzahl der Sitzungen und Ihre Häufigkeit, sowie über die verschriebene Behandlung gibt.

Die Anzahl der Sitzungen pro Verschreibung hängt davon ab, ob es sich um eine gewöhnliche Pathologie (max. 8), eine schwere Pathologie (max. 64) oder eine postchirurgische Rehabilitationsmaßnahme handelt (max. 32).

Die schweren Pathologien sind im Anhang G der CNS Satzungen festgehalten und auf der Rückseite der standardisierten Verschreibung vermerkt. Jede Pathologie, die nicht auf dieser Liste steht, mit Ausnahme der postchirurgischen Rehabilitationsmaßnahme, wird als gewöhnliche Pathologie angesehen.

Ausländische Verschreibungen müssen die gleichen Informationen wie die standardisierte Verschreibung enthalten und müssen in Französisch, Deutsch oder Englisch formuliert sein. Verschreibungen in einer anderen Sprache werden zurückgesandt, da sie nicht von der CNS bearbeitet werden können.

Validierung der Verschreibung

Die Verschreibung muss von der CNS validiert werden. In der Regel gibt der Versicherte dem Physiotherapeuten die Verschreibung im Zuge seiner ersten Sitzung, dieser unternimmt dann die notwendigen administrativen Schritte. Wenn die administrativen Bedingungen erfüllt sind, validiert die CNS die Verschreibung. Die Validierung muss innerhalb von 31 Tagen ab dem Tag der Ausstellung der ärztlichen Verschreibung beantragt werden.

Bestätigung der Kostenübernahme

Die Validierung erfolgt mittels Ausstellung einer Kostenübernahmebestätigung.

Die Bestätigung der Kostenübernahme informiert über die maximale Behandlungsdauer, die Anzahl der übernommenen Sitzungen und den Erstattungssatz.   

Ablauf der Sitzungen

Der Physiotherapeut kann die Anzahl der Sitzungen und die angewandten Techniken (Massage, Elektrotherapie, ...) den Bedürfnissen des Patienten und der Entwicklung des Krankheitsbildes anpassen.

Es gibt Qualitätsnormen, an die sich der Physiotherapeut halten muss. Diese Normen sehen unter anderem Kriterien in Bezug auf die Leistungen (Verbot mehrere Patienten zeitgleich zu behandeln, Definition des Inhalts des Patientendossiers, Minimaldauer von 20 Minuten pro Sitzung, ...) vor.

Fahrtkosten

Die Kosten für die Anreise des Physiotherapeuten werden in Form einer Pauschale übernommen, falls:

  • der Arzt auf der Verschreibung angegeben hat, dass es aus medizinischer Sicht notwendig ist, dass der Physiotherapeut zum Versicherten nach Hause kommt, um die Behandlungen durchzuführen;
  • die Anreise auf luxemburgischem Gebiet stattgefunden hat. Eine Anreise über die Grenze hinaus wird nicht übernommen.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird die Anreisepauschale zum gleichen Satz übernommen wie der, der für die erfolgte Behandlung zu Hause angewandt wird.

Kostenübernahme

Zahlungsart

Drittzahlersystem

In diesem Fall zahlt der Versicherte an den Physiotherapeuten nur den Eigenanteil, da letzterer am Ende der Behandlung eine Rechnung an die CNS schickt um den Anteil der Kosten, zu Lasten der Krankenversicherung, zu erhalten. Der Physiotherapeut gibt dem Versicherten die Verschreibung zurück und erstellt eine Rechnung, auf dieser sowohl die Eigenbeteiligung als auch die Beteiligung der CNS genau angegeben sein muss.

Das Drittzahlersystem gilt nur wenn der Validierungsantrag unmittelbar vom Physiotherapeuten ausgeht und die Leistungen im Großherzogtum erbracht werden. Wenn der Versicherte die Validierung eigenhändig beantragt oder die Krankengymnastikleistungen im Ausland erbracht werden, müssen die Behandlungen immer vorab vollständig bezahlt werden. Der Anteil der Kosten zu Lasten der Krankenkasse wird dann auf Anfrage rückerstattet.

Es muss beachtet werden, dass bei Grenzgängern die Kostenübernahme, der im Wohnland erhaltenen Leistungen, in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Krankenkasse fällt.

Vorauszahlung der Kosten durch den Versicherten

In diesem Fall legt der Physiotherapeut dem Versicherten am Ende der Behandlung eine Rechnung vor, die den zu zahlenden Gesamtbetrag ausweist, bestehend aus dem Anteil der Kasse und dem Anteil, den der Versicherte gegebenenfalls selbst übernehmen muss. Nach der Zahlung beantragt der Versicherte bei seiner zuständigen Kasse (der CNS oder der Krankenkasse für den öffentlichen Sektors) die Rückerstattung des Anteils zu Lasten der Kasse.

Um für eine Erstattung in Frage zu kommen, muss die Physiotherapierechnung:

  • die 13-stellige Identifikationsnummer, den vollständigen Namen des Versicherten und die Nummer der Bestätigung der Kostenübernahme enthalten,
  • vollständig beglichen sein,
  • mit der ärztlichen Verschreibung eingereicht werden.
Rückerstattungssatz

Die Behandlungen einer gewöhnlichen Pathologie werden zu 70% übernommen.

Behandlungen im Rahmen einer schweren Pathologie oder eine postchirurgische Rehabilitation, sowie Behandlungen eines Kindes unter 18 Jahren, werden zu 100% übernommen.

Achtung: Einige Aufschläge, für die die Bestimmungen der Physiotherapeuten eine Berechnung vorsehen, werden nicht übernommen (wie beispielsweise ein nicht abgesagter Termin).

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