Logopädie

Um ein Anrecht auf eine Kostenübernahme durch die nationale Gesundheitskasse oder durch die zuständige Kasse des öffentlichen Sektors zu erhalten, benötigen alle Leistungen aus dem Bereich der Logopädie eine ärztliche Verschreibung.

Bedingungen der Kostenübernahme

Ärztliche Verschreibung: Inhalt und Dauer der Sitzungen

Die Verschreibung der Behandlung wird mittels eines ärztlichen Attests ausgestellt. Diese gibt lediglich Auskunft über die medizinische Diagnose, den Beginn der Erkrankung, den Code oder den Wortlaut in der Nomenklatur die sich auf die verschriebenen Leistungen bezieht, sowie die genaue Anzahl der Sitzungen.

Für einige Leistungen, die in der Nomenklatur der Logopäden aufgelistet sind, wird eine maximale Anzahl an Sitzungen festgelegt, bei denen die Kosten übernommen werden.

Die Minimaldauer einer individuellen Sitzung ist auf 30 Minuten festgelegt (Vorbereitungszeit nicht inbegriffen). Im Falle einer logopädischen Gruppensitzung, wird die minimale Dauer auf 60 Minuten für 2 Patienten und auf 75 für 3 Patienten festgelegt. Jedem Versicherten wird einzeln eine Rechnung ausgestellt ohne jeglichen Nachlass.

Ausländische Verschreibungen müssen sämtliche Pflichtangaben enthalten und müssen in französischer, deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Verschreibungen in einer anderen Sprache werden zurückgeschickt, da sie von den zuständigen Dienststellen der CNS nicht bearbeitet werden können.

Alter des Begünstigten

Für einige Leistungen ist eine Grenze oder ein Altersabschnitt vorgesehen. In diesem Fall ist die Grenze oder der Altersabschnitt klar und deutlich im Wortlaut der gesuchten Leistung angegeben.

Validierung der Verschreibung

Die vorherige ärztliche Verschreibung muss von der CNS validiert werden. In der Regel gibt der Versicherte dem Logopäden die Verschreibung im Zuge seiner ersten Sitzung, dieser unternimmt dann die notwendigen administrativen Schritte. Wenn die administrativen Bedingungen erfüllt sind, validiert die CNS die Verschreibung. Die Validierung muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Ausstellung der ärztlichen Verschreibung beantragt werden.

Genehmigung und vorherige Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung

Neben der Validierung der Verschreibung durch die CNS, ist für einige logopädische Leistungen eine Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung (CMSS) von Nöten. Diese Leistungen sind mit den Buchstaben APCM (autorisation préalable du Contrôle médical requise - vorherige Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung erforderlich) oder den Buchstaben ACM (autorisation du Contrôle médical requise - Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes) gekennzeichnet. Hier wird unterschieden ob diese Genehmigung vor der Behandlung einzuholen ist oder nicht.

Bestätigung der Kostenübernahme

Die Validierung und gegebenenfalls die Genehmigung, erfolgt mittels Ausstellung einer Kostenübernahmebestätigung.

Die Bestätigung der Kostenübernahme informiert über die Anzahl der übernommenen Sitzungen und den Erstattungssatz.

Die Behandlung muss spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellung der Kostenübernahmebestätigung begonnen werden.

Fahrtkosten

Zu den Fahrtkosten des Logopäden zählen der Reisekostenzuschuss sowie die Fahrtkosten pro Kilometer. Diese werden übernommen, wenn:

  • der Arzt in der Verschreibung vermerkt, dass es medizinisch notwendig ist, dass der Logopäde sich zum Wohnsitz des Versicherten begibt um die Behandlung durchzuführen
  • die Fahrt auf luxemburgischem Gebiert stattgefunden hat. Eine Fortbewegung außerhalb der Grenzen wird nicht übernommen.

Die Fahrtkosten des Logopäden können nur für eine Fortbewegung außerhalb des Praxisstandortes in Rechnung gestellt werden, oder innerhalb dieser wenn die Fortbewegung einen Kilometer überschreitet. Allerdings sollen die in Rechnung gestellten Fahrtkosten die Kosten der tatsächlich zurückgelegten Strecke nicht überschreiten.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, werden die Fahrtkosten zum gleichen Satz übernommen wie die ausgeführte Behandlung.

 

Kostenübernahme

Zahlungsart

Drittzahlersystem

In der Regel, oder auf ausdrückliche Anfrage des Versicherten, wird der Kostenanteil zu Lasten der Krankenversicherung unmittelbar von der CNS übernommen.

Das Drittzahlersystem gilt auch für:

  • Leistungen die dem Versicherten im Rahmen des Kompetenzbereichs der Unfallversicherungsgenossenschaft (AAA) erbracht wurden,
  • Leistungen die im Rahmen einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus erbracht wurden oder
  • gegebenenfalls den Reisekostenzuschuss, sowie die Fahrtkosten pro Kilometer.

Im Rahmen des Drittzahlersystems, zahlt der Versicherte nur seinen Eigenanteil an den Logopäden.

Vorauszahlung der Kosten durch den Versicherten

Wenn das Drittzahlersystem nicht angewendet wurde, legt der Logopäde dem Versicherten am Ende der Behandlung eine Rechnung vor, die den zu zahlenden Gesamtbetrag ausweist, bestehend aus dem Anteil der Kasse und dem Anteil, den der Versicherte gegebenenfalls selbst übernehmen muss. Nach der Zahlung beantragt der Versicherte bei seiner zuständigen Kasse (der CNS oder der Krankenkasse für den öffentlichen Dienst) die Rückerstattung des Anteils zu Lasten der Kasse.

Um die Kosten erstattet zu bekommen, muss die Rechnung des Logopäden:

  • die Versichertennummer, den Namen und Vornamen des Versicherten sowie die Nummer der Kostenübernahmebestätigung enthalten;
  • ordnungsgemäß bezahlt sein;
  • von der ärztlichen Verschreibung begleitet werden.
Rückerstattungssatz

Der Rückerstattungssatz für Leistungen von Logopäden ist auf 88% festgelegt, außer für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren, die Anrecht auf eine Kostenübernahme von 100% für alle Logopädie-Leistungen haben.

 

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