Die Kieferorthopädie ist eine Zahnbehandlung, die die Korrektur von Zahnfehlstellungen und von Kiefermissbildungen ermöglicht und ein funktionierendes und ästhetisches Gebiss herstellt.
Eine kieferorthopädische Behandlung erfolgt unter Anwendung von Druck auf einen oder mehrere Zähne mit dem Ziel, ihre Position zu verändern, um so eine perfekte Ausrichtung und eine harmonische Zahnstellung zu erhalten. Die Zahnwurzeln werden angesprochen und bewegen sich im Kieferknochen infolge der Aktivität der Knochenzellen, die dem Knochen ermöglichen, resorbiert zu werden (sich aufzulösen) oder sich neu zu formieren.
Art der kieferorthopädischen Behandlung
Festsitzende Zahnspangen oder Apparaturen mit mehreren Befestigungen
Im Allgemeinen handelt es sich dabei um Metallbänder, die gewöhnlich bei Kindern angebracht werden. Seltener und aus ästhetischen Gründen werden transparente Bänder aus Keramik oder aus Plastik verwendet. Die daraus entstehenden Zusatzkosten werden von den Krankenversicherung nicht übernommen.
Es gibt eine sogenannte "linguale" oder interne Apparatur, die an die Innenseite der Zähne geklebt wird. Dieses System ist völlig unsichtbar, erfordert aber eine Anpassungszeit für die Zunge und eine längere Behandlungszeit. Dieses System ist für zu kurze Zähne nicht geeignet.
Herausnehmbare Zahnspangen
Herausnehmbare Zahnspangen sind Schienen aus transparentem Plastik, die die Form der Zähne und des Gaumens annehmen und die Zähne in ihre ideale Ausrichtungsposition drücken.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Alter des Begünstigten
Die kieferorthopädische Behandlung wird nur übernommen, wenn sie vor dem Alter von 17 Jahren beginnt. (Die kieferorthopädische Behandlung bei einem Erwachsenen wird somit nicht von der Krankenversicherung übernommen)
DT10: orthodontische Abgüsse für die Kasse
DT11: Untersuchung der Zahnposition mit orthodontischem Abguss
Einmalige Kostenübernahme
Alle Arzttarife, die in der Nomenklatur der Zahnärzte hinsichtlich der Kieferorthopädie aufgeführt sind, können nur einmal übernommen werden (DT10 - DT62). Ausnahme: die Position DT10 kann maximal bis zu 3 Mal übernommen werden über einen Zeitraum von 5 Jahren, wobei der Abstand zwischen zwei DT10 mindestens 365 Tage sein muss.
Vorherige Genehmigung durch den kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit
Mit Ausnahme der Positionen DT10 und DT11, wird die kieferorthopädische Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung und unter Aufsicht des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung übernommen.
Die Genehmigungen des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit für kieferorthopädische Behandlungen sind nur gültig, wenn die Behandlung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum der Genehmigung begonnen hat.
Diese Frist gilt nicht für Genehmigungen im Zusammenhang mit den Positionen DT36 und DT46, das heißt für kieferorthopädische Behandlungen mit herausnehmbaren oder festsitzenden Zahnspangen, für Lippenspalte oder Lippen-Kiefer-Spalte, begonnen vor dem 17 Lebensjahr, jährliche Pauschale, am Ende der jährlichen Periode.