Transport per Krankenwagen von Luxemburg ins Ausland

Der Versicherte hat eine geplante Behandlung in einem Krankenhaus im Ausland und reist mit dem Krankenwagen von Luxemburg ins Ausland. Die Kostenübernahme für solche Krankentransporte im Krankenwagen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Bedingungen der Kostenübernahme

Der Versicherte muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit die geplante Behandlung im Ausland von der Krankenversicherung übernommen wird.

Für die Erstattung der Transportkosten für eine geplante Behandlung muss der Versicherte über eine von der CNS ausgestellten Kostenübernahmebestätigung verfügen, die für den Zeitraum gültig ist, in dem die Leistungen erbracht werden.

Vorgehensweise

Bestätigung der Kostenübernahme

Um diesen Bestätigung der Kostenübernahme zu erhalten, muss der behandelnde Arzt separat für die Hin- und Rückfahrt die medizinischen Gründe angeben, die zwingend eine liegende oder immobilisierte Position erfordern:

  • entweder auf dem Antragsformular für die Genehmigung einer Behandlung im Ausland, das im Voraus von dem kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit (CMSS) bewilligt wurde,
  • oder separat auf einer vorherigen ärztlichen Verschreibung.

Dieser vorherige Antrag ist an die CNS zu richten. Diese führt eine administrative Prüfung der Akte durch und leitet den Antrag dann an den CMSS zur Stellungnahme weiter. Im Falle einer positiven Stellungnahme des CMSS erstellt die CNS eine Kostenübernahmebestätigung, die dem Versicherten zugestellt wird.

Bitte beachten Sie: Wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag wie die Hinfahrt erfolgt, ist es die Angelegenheit des ausländischen Arztes, die ärztliche Verschreibung auszustellen.

Rückerstattung / Kostenübernahme

Der Versicherte kann:

  • dem zugelassenen Transportdienstleister die Kostenübernahmebestätigung aushändigen, dieser die Kostenübernahme durch den Drittzahler beantragen kann. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, zahlt der Versicherte nur den von der Krankenversicherung nicht übernommenen Teil der Kosten an den Transportdienstleister.
  • die Kosten vorstrecken und anschließend eine Rückerstattung bei der CNS beantragen. Bei den beizufügenden Dokumenten handelt es sich um die quittierte Rechnung des zugelassenen Transportdienstleisters und die gültige Kostenübernahmebestätigung.
Es wird empfohlen, sich mit den zugelassenen Transportdienstleisters zu beraten, um die am besten geeignete Lösung zu finden.

Rückerstattungssatz

Ambulanztransporte werden zu siebzig Prozent (70%) der Rechnungen erstattet, die entweder auf der Grundlage:

  • eines Mindestbetrags von achtunddreißig Euro (38,00 €) pro Fahrt,
  • oder eines Betrags von einem Euro und fünfundzwanzig Cent (1,25 €) pro Kilometer ausgestellt werden.

Für die Berechnung der Route wird die kürzeste Entfernung einkalkuliert zwischen:

  • dem gewöhnlichen Abstellplatz des Krankenwagens, der der Abfahrtsstelle des Versicherten am nächsten liegt,
  • dem Ort der Aufnahme des Versicherten,
  • dem Ort, an dem er oder sie betreut wird,
  • dem Ort, an den der Versicherte, gegebenenfalls nach der Behandlung, zurückkehrt,
  • dem Abstellplatz an dem der Krankenwagen normalerweise stationiert ist.

Wartezeiten werden zu siebzig Prozent (70%) übernommen, wobei dreißig Cent (0,30 €) pro Minute für die Hin- und Rückfahrt zum Abfahrtsort des Versicherten angerechnet werden. Diese Kosten können nur dann übernommen werden, wenn die Kosten für die Wartezeit geringer sind als die Kosten für die Hin- und die Rückfahrt.

Die Desinfektion des Krankenwagens wird zu einem Pauschalbetrag von einhundertdreizehn Euro (113,00 €) vollständig übernommen, insofern eine begründete ärztliche Verschreibung, die entweder von dem Arzt, der den Transport angeordnet hat, oder von dem Arzt, der die versicherte Person bei der Aufnahme behandelt, ausgestellt wird.

Für einfache Ambulanztransporte im Ausland bleiben 30% des gesetzlichen Tarifs vom Versicherten zu zahlen. Zu dieser Beteiligung kommen eventuelle Zuschläge der Transportunternehmen hinzu. Informieren Sie sich, wenn möglich, über die Preise der Transportunternehmen, bevor Sie sich für einen Dienstleister entscheiden.

Das Drittzahlersystem kann von der CNS nur mit von der CNS anerkannten Dienstleistern abgewickelt werden. Der Versicherte muss die Kosten vorstrecken, wenn er von einem ausländischen Transportunternehmen befördert wird.

Einschränkungen

Die Transportkosten werden nur bis zu einer Entfernung von maximal 400 km in einer Richtung übernommen. Ausnahmsweise kann die CNS eine Kostenübernhame auf der Grundlage eines ausführlichen medizinischen Berichts des behandelnden Arztes und der vorherigen Genehmigung des kontrollärztlichen Diensts der sozialen Sicherheit für Fahrt- und Transportkosten für eine Entfernung von 600 km in einer Richtung gewähren.

Wenn das S2 für die Behandlung in einem Krankenhaus gewährt wird, das mehr als 400 km entfernt ist, wird die Kostenübernahmebestätigung automatisch für eine Entfernung von bis zu 600 km erteilt.

 

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