Transport mit einem anderen Verkehrsmittel

(öffentliche Verkehrsmittel, Privatfahrzeug)

Die versicherte Person hat eine geplante Behandlung in einem Krankenhaus im Ausland oder kehrt von einer geplanten Behandlung in einem Krankenhaus im Ausland zurück. Benutzt der Versicherte öffentliche Verkehrsmittel oder ein Privatfahrzeug, hat er Anspruch auf eine Reisekostenerstattung.

Bedingungen der Kostenübernahme

Für jede genehmigte Behandlung im Ausland kann dem Versicherten eine Reisekostenerstattung ausgezahlt werden, wenn kein anderes Transportmittel im Zusammenhang mit dieser Behandlung übernommen wurde.

Wird der Versicherte von einer Person begleitet, steht die Reisekostenerstattung auch der Begleitperson zu, sofern:

  • die Notwendigkeit der Begleitung durch eine ärztliche Verordnung oder ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes ordnungsgemäß dokumentiert wird. Für die Begleitung eines Minderjährigen ist kein ärztliches Attest erforderlich.
  • die Reise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt wurde.

Im Falle einer Überweisung für eine zuvor genehmigte medizinische Behandlung außerhalb des europäischen Kontinents hat die versicherte Person Anspruch auf eine besondere Reisekostenerstattung. Dieselbe Zulage steht der Begleitperson zu, die im Voraus auf der Grundlage einer von der CNS genehmigten medizinischen Begründung des behandelnden Arztes genehmigt wurde.

Aufgepasst: Fahrtkosten für Kuren im Ausland werden von der Krankenversicherung nicht übernommen.

Vorgehensweise

Um die Reisekostenerstattung zu beantragen, muss der Versicherte folgende Dokumente an die CNS schicken:

  • das ausgefüllte Formular "Erklärung über die Reisekostenerstattung";
  • eine vom Leistungserbringer ausgestellte Teilnahmebescheinigung die die Daten der durchgeführten Behandlung angibt.

Um die Reisekostenerstattung für die Begleitperson zu beantragen, müssen folgende Dokumente an die CNS geschickt werden:

  • das ausgefüllte Formular "Erklärung über die Reisekostenerstattung";
  • eine ärztliche Verschreibung oder ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes, welche(s) die Notwendigkeit der Begleitung dokumentiert (für die Begleitung eines Minderjährigen ist kein ärztliches Attest erforderlich).
  • Nachweis, dass die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erfolgt ist (z.B. Zugfahrkarte, Busfahrkarte usw.).

Rückerstattungssatz

Die Reisekostenerstattung wird in Höhe von 0,21 € pro Kilometer der kürzesten Strecke zwischen dem Aufenthaltsort der versicherten Person zum Zeitpunkt der Abfahrt und dem Behandlungsort gezahlt.

Die besondere Reisekostenerstattung für Fahrten außerhalb des europäischen Kontinents beträgt 829,26 €.

 

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