Ich bin Grenzgänger: Welche Regeln gelten für mich?
Sie gelten als Grenzgänger, wenn Sie in einem anderen EU-Land arbeiten (und versichert sind) als dem, in dem Sie wohnen, und jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche in ihr Wohnland zurückkehren. In diesem Fall ist das Land, in dem Sie arbeiten, für Ihre Gesundheitsversorgung zuständig.
Eine Sozialversicherungskarte die Ihre 13-stellige persönliche Identifikationsnummer (Matrikelnummer) enthält wird Ihnen nach Registrierung Ihrer Mitgliedschaft beim Gemeinsamen Zentrum der sozialen Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) zugestellt.
Diese Nummer muss bei jedem Kontakt mit den Vewaltungen der sozialen Sicherheit angegeben werden.
Um Naturalleistungen in Ihrem Wohnland zu erhalten, müssen Sie sich bei einer Krankenkasse Ihres Wohnlandes einschreiben. Dazu händigen Sie der Krankenkasse eine Bescheinigung über Ihren Anspruch von Leistungen aus (S1 Formular respektiv BL1 für belgische Einwohner).
Warum ein Formular S1? Was muss ich damit machen?
Das Formular S1 bescheinigt den Anspruch auf Gesundheitsleistungen des zuständigen Landes (in dem die Beiträge bezahlt werden) und erlaubt eine Anmeldung im Wohnsitzland. So werden die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzland so zur Verfügung gestellt, als wäre die betroffene Person dort versichert. Das von der zuständigen Kasse ausgestellte S1 muss bei der Krankenkasse des Wohnsitzlandes eingereicht werden. Diese Kasse bestätigt der zuständigen Kasse die Anmeldung durch das Formular.
Diese Bescheinigung wird von der CNS ausgestellt und bleibt bis zum Ende der Beschäftigung gültig oder im Fall einer zeitlich begrenzten Tätigkeit bis zum Enddatum welches auf der Bescheinigung angegeben ist.
Die Einschreibung bei einer Krankenkasse Ihres Wohnlandes kann erst erfolgen wenn Sie die Beitrittsbestätigung vom Gemeinsamen Zentrum der sozialen Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) erhalten haben, welches Ihre Mitgliedschaft bei der CNS bestätigt.
Ich bin Grenzgänger: Springt die luxemburgische Kasse ein, wenn die Krankenkasse des Wohnlandes die Erstattung von Gesundheitsleistungen, die ich in diesem Land in Anspruch genommen habe, ablehnt?
Was die Erstattung von Gesundheitsleistungen angeht, so werden die Leistungen im Wohnsitzland ausschließlich von der dortigen Kasse und zu den dort geltenden Sätzen, Tarifen und Bedingungen erstattet. Lediglich belgische Grenzgänger und frühere belgische Grenzgänger profitieren von einer Regelung gemäß den Verfügungen des belgisch-luxemburgischen Abkommens vom 24. März 1994. Dieses Abkommen sieht vor, dass die CNS eine ergänzende Erstattung der in Belgien bezogenen Leistungen in einer Höhe des durchschnittlichen Erstattungssatzes in Luxemburg (aktuell 93,7% ) gewährt.
Ich bin Grenzgänger: Wie werden die Kosten für Gesundheitsleistungen in einem anderen Land als dem meines Wohnsitzes oder Luxemburg übernommen?
Die notwendige Gesundheitsversorgung/Notfallversorgung ist durch die vom zuständigen Land ausgestellte europäische Krankenversicherungskarte (EHIC, European Health Insurance Card) abgedeckt.
Geplante stationäre Gesundheitsleistungen werden dem kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit (CMSS) vorab zur Begutachtung vorgelegt und nur nach vorheriger Zustimmung erstattet. Im Fall einer Zustimmung durch ein vom zuständigen Land ausgestelltes S2 erfolgt die Kostenübernahme gemäß den anwendbaren Sätzen und Tarifen, die in dem Land gelten, in dem die Versorgung stattfindet. Im Fall einer Zustimmung per Richtlinie seitens des zuständigen Landes streckt der Versicherte die Kosten vor und erhält dann die Erstattung zu den anwendbaren Sätzen und Tarifen vom zuständigen Land.
Geplante ambulante Gesundheitsleistungen werden vom zuständigen Land zu den anwendbaren Sätzen und Tarifen übernommen.