Was versteht man unter einem Grenzgänger?
Der Versicherte gilt als Grenzgänger, wenn er in einem anderen EU-Land arbeitet (und versichert ist) als das in dem er wohnhaft ist und jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche in sein Wohnland zurückkehrt. In dem Fall ist das Land in dem er arbeitet das Land welches auf dem Gebiet Gesundheitsleistungen zuständig ist.
Wozu dient das Formular S1?
Das Formular S1 bescheinigt den Anspruch auf Gesundheitsleistungen des zuständigen Landes (in dem die Beiträge bezahlt werden) und erlaubt eine Anmeldung im Wohnland. So werden die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzland so zur Verfügung gestellt, als wäre die betroffene Person dort versichert. Das von der zuständigen Kasse ausgestellte S1 muss bei der Krankenkasse des Wohnlandes eingereicht werden. Diese Kasse bestätigt der zuständigen Kasse die Anmeldung durch das Formular.
Wie meldet man sich bei der Krankenkasse des Wohnlandes an?
Der in Luxemburg versicherte Grenzgänger muss sich bei der Krankenkasse seines Wohnsitzes einschreiben um in seinem Wohnland Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu haben. Zu diesem Zweck stellt die CNS das Formular S1 aus (respektiv S072).
Die Formulare für französische Grenzgänger die in der "Grand-Est" Region (Departements 08-Ardennes, 10-Aube, 51-Marne, 52-Haute Marne, 54-Meurthe et Moselle, 55-Meuse, 57-Moselle, 88-Vosges, 67-Bas-Rhin, 68-Haut-Rhin) wohnen werden direkt an die jeweilige Ortskrankenkasse (Caisse primaire d'assurance maladie) gerichtet. Es handelt sich hier um das Dokument S072. Eine Einschreibungsbestätigung wird dem Grenzgänger durch die betreffende Ortskrankenkasse zugesandt. Weitere Schritte sind in der Regel nicht mehr notwendig.
Bei Grenzgängern die als Zeitarbeiter tätig sind und die in der "Grand-Est" Region (Departements 08-Ardennes, 10-Aube, 51-Marne, 52-Haute Marne, 54-Meurthe et Moselle, 55-Meuse, 57-Moselle, 88-Vosges, 67-Bas-Rhin, 68-Haut-Rhin) wohnen wird das Formular jedoch nicht automatisch erstellt sondern nur auf schriftliche Anfrage oder mittels des geeigneten Formulars.
Bei den Einwohnern der anderen französischen Departements wird das S1 Formular automatisch an die private Adresse des Versicherten gesendet und muss bei der Ortskrankenkasse des Wohnorts abgegeben werden.
Falls der Versicherte das Formular S1 nicht innerhalb der 15 Tage nach Erhalt der Beitrittsbestätigung durch das Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit ( Centre commun de la sécurité sociale) erhalten hat, empfehlen wir das Dokument zu bestellen.
Was sind die Bedingungen für die Mitversicherung von Familienmitgliedern?
Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen können die Leistungen in Luxemburg genauso in Anspruch nehmen wie die Ortsansässigen.
Die Gesetzgebung des Wohnlandes bestimmt, welches Familienmitglied Anspruch auf Leistungen hat.
Diesbezüglich kontaktiert die örtliche Krankenkasse die CNS elektronisch über EESSI (electronic exchange of social security information) mit dem Formular S071, um das Formular S072 zu beantragen, das der digitalen Version von S1 entspricht. Die Krankenkasse des Wohnsitzlandes wird die Anmeldung durch Rücksendung des Formulars S073 bestätigen.
Für weitere Informationen über die Versicherung von Familienmitgliedern folgen Sie bitte diesem Link.
Was muss ich tun, um eine Arbeitsunfähigkeit zu melden?
Im Fall von Krankheit oder einem Unfall, muss der Versicherte der CNS seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Werktages der Arbeitsunfähigkeit zukommenlassen.
Es wird dringend geraten die nationale luxemburgische Identifikationsnummer (13-stellige Matrikelnummer) auf dem Dokument anzugeben um die Bearbeitung der Akte zu vereinfachen und um die Auszahlung des Krankengeldes zu gewährleisten.
In dieser Hinsicht wird empfohlen den Arzt zu bitten die luxemburgische nationale Identifikationsnummer einzutragen oder gegebenenfalls selbst die Nummer auf der Rückseite des Attests zu vermerken.
Weitere Informationen zur Meldung von Arbeitsunfähigkeit finden Sie unter diesem Link.
Wer ist für die Kostenübernahme für die Gesundheitsversorgung im Wohnland zuständig?
Leistungen im Wohnland werden ausschließlich vom Wohnland, nach deren Sätzen, Tariffen und Bedingeungen, übernommen.
Wie werden die Kosten für die Gesundheitsversorgung in einem anderen Land als Luxemburg oder dem Land, in dem Sie wohnen, übernommen?
Es muss zwischen einer notwendigen oder dringenden Behandlung und einer sogenannten "geplanten" Behandlung unterschieden werden.
Dringende oder notwendige Behandlungen
Notwendige/ dringende Behandlungen in einem Land der EU, des EWR oder der Schweiz werden auf der Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte, EHIC (oder eventuell einer Ersatzbescheinigung), die vom zuständigen Land ausgestellt wird, übernommen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Urlaub im Ausland".
Geplante Behandlung (stationär oder ambulant)
Die Kosten für geplante stationäre Behandlungen (mit Übernachtung) in einem EU- oder EWR-Land oder in der Schweiz werden nur übernommen, wenn eine vorherige Genehmigung vorliegt. Wenn das zuständige Land eine Genehmigung S2 ausstellt, werden die Kosten von dem Land übernommen, in dem die Behandlung stattfindet, und zwar nach den dort geltenden Sätzen und Tarifen. Im Falle einer Zustimmung per Richtlinie durch das zuständige Land muss der Versicherte die Kosten vorstrecken und wird von dem zuständigen Land nach den dort geltenden Sätzen und Tarifen erstattet.
Achten Sie auf bestimmte ambulante Behandlungen, die zwingend einer vorherigen Genehmigung durch die CNS auf der Grundlage der Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit (CMSS) benötigen.
Geplante ambulante Behandlungen werden von dem zuständigen Land nach den dort geltenden Sätzen und Tarifen übernommen.
Weitere Informationen zu geplanten Behandlungen finden Sie auf unserer Seite "Behandlung im Ausland".