Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Ausgang in den ersten 5 Tagen untersagt (trotz gegenteiliger Angaben auf der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Ab dem 6. Tag der Arbeitsunfähigkeit (sofern der behandelnde Arzt nicht vom Ausgang abrät) sind die Zeiten, während denen der Ausgang gestattet ist, nur morgens zwischen 10.00 und 12.00 Uhr und nachmittags zwischen 14.00 und 18.00 Uhr festgelegt.
Es ist der arbeitsunfähigen Person nicht erlaubt:
- an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen (außer auf ärztliche Empfehlung);
- eine mit ihrem Gesundheitszustand unvereinbarte Tätigkeit auszuüben;
- sich ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit in Getränkeausschänken oder Gastronomiebetrieben aufzuhalten, außer um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen und vorbehaltlich einer vorherigen Benachrichtigung der CNS, zu diesem Zweck gibt es ein spezielles Formular.
Arbeitsunfähige Personen müssen der Kasse die genaue Adresse (Ort, Straße, Hausnummer, Etage, usw.) mitteilen, an der sie sich während der Arbeitsunfähigkeit aufhalten. Sollte diese Adresse vom üblichen Wohnsitz abweichen, muss sie in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben sein oder der CNS telefonisch, per Fax oder per E-Mail mitgeteilt werden
Es ist der arbeitsunfähigen Person jederzeit gestattet, sich von ihrem Wohnort zu entfernen zwecks der unverzichtbaren Ausgänge, um sich zum kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung, zum behandelnden Arzt oder zu einem anderen Dienstleister des Gesundheitswesens zu begeben. Gegebenenfalls müssen diese Abwesenheiten vom Betroffenen belegt werden.
Die von der CNS durchgeführte Krankenkontrolle kann am Wohnort des Kranken respektiv an der von ihm angegebenen Adresse seines Aufenthaltes zwischen 8.00 und 21.00 Uhr erfolgen. Diese Kontrolle betrifft sowohl Gebietsansässige als auch Nicht-Gebietsansässige und kann ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Bei einer solchen Kontrolle wird jeweils ein Protokoll erstellt. Stellt der zuständige Beamte bei einer Kontrolle die Abwesenheit des Arbeitnehmers fest, hinterlässt er vor Ort eine Notiz zwecks Inkenntnissetzung über seinen Besuch.
Die arbeitsunfähige Person muss ihre Abwesenheit binnen 3 Werktagen ab Datum der Kontrolle rechtfertigen.