Anspruch auf Mutterschaftsurlaub
Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub setzt eine Versicherungs-Mitgliedschaft von mindestens sechs Monaten innerhalb der zwölf dem Mutterschaftsurlaub vorausgehenden Monate voraus.
Mutterschaftsurlaub
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Dauer des Mutterschaftsurlaubs
Die Dauer des vorgeburtlichen Urlaubs beträgt 8 Wochen vor dem für die Geburt errechneten Termin.
Die Dauer des nachgeburtlichen Urlaubs beträgt 12 Wochen nach dem tatsächlichen Datum der Entbindung.
Bitte beachten Sie:
- Erfolgt die Geburt vor dem errechneten Zeitpunkt, wird der Teil des Schwangerschaftsurlaubs, der nicht in Anspruch genommen wurde, zum nachgeburtlichen Urlaub hinzugefügt. Die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs darf 20 Wochen nicht überschreiten.
- Erfolgt die Geburt nach dem errechneten Zeitpunkt, wird das Beschäftigungsverbot für die entbundene Frau verlängert, ohne dass die Dauer des nachgeburtlichen Urlaubs verkürzt werden darf.
Betrag des Mutterschaftsgeldes
Für abhängig Erwerbstätige und Selbstständige entspricht die Höhe des Mutterschaftsgeldes der Höhe des Krankengeldes.
Der monatliche Betrag des Mutterschaftsgeldes darf das Fünffache der Mindestreferenzsozialleistung nicht überschreiten.
Benachrichtigung der CNS
Der Antrag auf Urlaubsgenehmigung erfolgt mittels eines ärztlichen Attests mit Angabe des vorgesehenen Zeitpunkts der Geburt, das innerhalb der letzten 12 Wochen der Schwangerschaft auszustellen ist.
Aufgepasst: Bei Anträgen auf Mutterschaftsurlaub werden von der CNS nur die von Ärzten ausgestellten Schwangerschaftsbescheinigungen von der CNS akzeptiert und nicht die von Hebammen.
Nach der Geburt
Eine Kopie der Geburtsurkunde des Neugeborenen ist bei der CNS vorzulegen.
Achtung!
Für Fragen bezüglich des Elternurlaubs oder der Familienzulagen (Geburtszulage, Familienzulage usw.), wenden Sie sich bitte an die Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants (CAE)).