Belgischer Granzgänger

Geltende Regeln

Der Versicherte gilt als Grenzgänger, wenn er in einem anderen EU-Land arbeitet (und versichert ist) als das in dem er wohnhaft ist und jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche in sein Wohnland zurückkehrt. In dem Fall ist das Land in dem er arbeitet das Land welches auf dem Gebiet Gesundheitsleistungen zuständig ist.

Benutzung des BL1 Formulars

Das Formular BL1 bescheinigt den Anspruch auf Gesundheitsleistungen des zuständigen Landes (in dem die Beiträge bezahlt werden) und erlaubt eine Anmeldung im Wohnland. So werden die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzland so zur Verfügung gestellt, als wäre die betroffene Person dort versichert. Das von der zuständigen Kasse ausgestellte BL1 muss bei der Krankenkasse des Wohnlandes eingereicht werden. Diese Kasse bestätigt der zuständigen Kasse die Anmeldung durch das Formular.

Prozedur

Der in Luxemburg versicherte Grenzgänger muss sich bei der Krankenkasse seines Wohnsitzes einschreiben um in seinem Wohnland Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu haben. Zu diesem Zweck stellt die CNS das Formular BL1 aus, dies gemäß der belgisch-luxemburgischen Vereinbarung vom 24 März 1994.

Das Formular BL1 wird in der Regel automatisch an die private Adresse des belgischen Grenzgängers gesendet nachdem dieser angemeldet wurde. Er übergibt das Formular anschließend der belgischen Krankenkasse seiner Wahl.

Im Fall wo der Versicherte das BL1 Formular nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Beitrittserklärung durch das gemeinsame Zentrum der sozialen Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) erhalten haben sollte empfehlen wir das Formular BL1 zu bestellen.

Gemäß des Artikels 5 der belgisch-luxemburgischen Vereinbarung vom 24 März 1994, haben der belgische Grenzgänger und die mitversicherten Familienangehörigen welche Naturalleistungen  in Belgien erhalten haben, Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung seitens der CNS.

Für weitere Informationen bezüglich der zusätzlichen Erstattung kann der Versicherte sich an seine belgische Krankenkasse wenden, respektiv an die CNS.

Familienversicherung

Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen können die Leistungen in Luxemburg genauso in Anspruch nehmen wie die Ortsansässigen.

Die Gesetzgebung des Wohnlandes bestimmt, welches Familienmitglied Anspruch auf Leistungen hat.

Diesbezüglich übermittelt die örtliche Krankenkasse der CNS eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Familienmitglieder über den in Luxemburg versicherten Grenzgänger mitversichert sind.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Im Fall von Krankheit oder einem Unfall, muss der Versicherte der CNS seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Werktages der Arbeitsunfähigkeit zukommenlassen.

Es wird dringend geraten die nationale luxemburgische Identifikationsnummer (13-stellige Matrikelnummer) auf dem Dokument anzugeben um die Bearbeitung der Akte zu vereinfachen und um die Auszahlung des Krankengeldes zu gewährleisten.

In dieser Hinsicht wird empfohlen den Arzt zu bitten die luxemburgische nationale Identifikationsnummer einzutragen oder gegebenenfalls selbst die Nummer auf der Rückseite des Attests zu vermerken.

Übernahme der Kosten für Gesundheitsleistungen im Wohnland

Leistungen im Wohnland werden ausschließlich vom Wohnland, nach deren Sätzen, Tariffen und Bedingeungen, übernommen.

Belgische Grenzgänger bilden eine Ausnahme. Die belgisch-luxemburgischen Vereinbarung vom 24 März 1994 sieht eine zusätzliche Erstattung der CNS vor für Leistungen die im Wohnland Belgien erbracht wurden. Der Zuschuss beträgt derzeit 94,4% des offiziellen belgischen Tarifs.

Die belgische Krankenkasse übermittelt der CNS die notwendigen Informationen für die zusätzliche Rückerstattung.

Übernahme der Kosten von Gesundheitsleistungen ausserhalb von Luxemburg oder dem Wohnland 

Die notwendige Gesundheitsversorgung/Notfallversorgung ist durch die vom zuständigen Land ausgestellte europäische Krankenversicherungskarte (EHIC, European Health Insurance Card) abgedeckt.

Geplante stationäre Gesundheitsleistungen werden dem kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit (CMSS) vorab zur Begutachtung vorgelegt und nur nach vorheriger Zustimmung erstattet. Im Fall einer Zustimmung durch ein vom zuständigen Land ausgestelltes S2 erfolgt die Kostenübernahme gemäß den anwendbaren Sätzen und Tarifen, die in dem Land gelten, in dem die Versorgung stattfindet. Im Fall einer Zustimmung per Richtlinie seitens des zuständigen Landes streckt der Versicherte die Kosten vor und erhält dann die Erstattung zu den anwendbaren Sätzen und Tarifen vom zuständigen Land.

Achtung bei gewissen ambulanten Gesundheitsleistungen welche zwangsläufig eine vorherige Zustimmung der CNS nach positiver Stellungnahme des CMSS benötigen.

Geplante ambulante Gesundheitsleistungen werden vom zuständigen Land zu den anwendbaren Sätzen und Tarifen übernommen.

 

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