Französische Grenzgänger

Geltende Regeln

Der Versicherte gilt als Grenzgänger, wenn er in einem anderen EU-Land arbeitet (und versichert ist) als das in dem er wohnhaft ist und jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche in sein Wohnland zurückkehrt. In dem Fall ist das Land in dem er arbeitet das Land welches auf dem Gebiet Gesundheitsleistungen zuständig ist.

 

Benutzung des S1 Formulars

Das Formular S1 bescheinigt den Anspruch auf Gesundheitsleistungen des zuständigen Landes (in dem die Beiträge bezahlt werden) und erlaubt eine Anmeldung im Wohnland. So werden die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzland so zur Verfügung gestellt, als wäre die betroffene Person dort versichert. Das von der zuständigen Kasse ausgestellte S1 muss bei der Krankenkasse des Wohnlandes eingereicht werden. Diese Kasse bestätigt der zuständigen Kasse die Anmeldung durch das Formular.

 

Prozedur

Der in Luxemburg versicherte Grenzgänger muss sich bei der Krankenkasse seines Wohnsitzes einschreiben um in seinem Wohnland Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu haben. Zu diesem Zweck stellt die CNS das Formular S1 aus (respektiv S072).

Die Formulare für französische Grenzgänger die in den Departements MEURTHE-ET-MOSELLE (54) und MOSELLE (57) wohnen werden direkt an die jeweilige Ortskrankenkasse (Caisse primaire d'assurance maladie) gerichtet. Es handelt sich hier um das Dokument S072. Eine Einschreibungsbestätigung wird dem Grenzgänger durch die betreffende Ortskrankenkasse zugesandt.

Weitere Schritte sind in der Regel nicht mehr notwendig.

Bei Grenzgängern die als Zeitarbeiter tätig sind und die in den Departements MEURTHE-ET-MOSELLE (54) und MOSELLE (57) wohnen wird das Formular jedoch nicht automatisch erstellt sondern nur auf schriftliche Anfrage oder mittels des geeigneten Formulars.

Bei den Einwohnern  der anderen französischen Departements wird das S1 Formular automatisch an die private Adresse des Versicherten gesendet und muss bei der Ortskrankenkasse des Wohnorts abgegeben werden.

Falls der Versicherte das Formular S1 nicht innerhalb der 15 Tage nach Erhalt der Beitrittsbestätigung durch das Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit ( Centre commun de la sécurité sociale) erhalten hat, empfehlen wir das Dokument zu bestellen.

 

Familienversicherung

Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen können die Leistungen in Luxemburg genauso in Anspruch nehmen wie die Ortsansässigen.

Die Gesetzgebung des Wohnlandes bestimmt, welches Familienmitglied Anspruch auf Leistungen hat.

Diesbezüglich übermittelt die örtliche Krankenkasse der CNS eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Familienmitglieder über den in Luxemburg versicherten Grenzgänger mitversichert sind.

 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Im Fall von Krankheit oder einem Unfall, muss der Versicherte der CNS seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Werktages der Arbeitsunfähigkeit zukommenlassen.

Es wird dringend geraten die nationale luxemburgische Identifikationsnummer (13-stellige Matrikelnummer) auf dem Dokument anzugeben um die Bearbeitung der Akte zu vereinfachen und um die Auszahlung des Krankengeldes zu gewährleisten.

In dieser Hinsicht wird empfohlen den Arzt zu bitten die luxemburgische nationale Identifikationsnummer einzutragen oder gegebenenfalls selbst die Nummer auf der Rückseite des Attests zu vermerken.

 

Übernahme der Kosten für Gesundheitsleistungen im Wohnland

Leistungen im Wohnland werden ausschließlich vom Wohnland, nach deren Sätzen, Tariffen und Bedingeungen, übernommen.

 

Übernahme der Kosten von Gesundheitsleistungen ausserhalb von Luxemburg oder dem Wohnland

Die notwendige Gesundheitsversorgung/Notfallversorgung ist durch die vom zuständigen Land ausgestellte europäische Krankenversicherungskarte (EHIC, European Health Insurance Card) abgedeckt.

Geplante stationäre Gesundheitsleistungen werden dem kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit (CMSS) vorab zur Begutachtung vorgelegt und nur nach vorheriger Zustimmung erstattet. Im Fall einer Zustimmung durch ein vom zuständigen Land ausgestelltes S2 erfolgt die Kostenübernahme gemäß den anwendbaren Sätzen und Tarifen, die in dem Land gelten, in dem die Versorgung stattfindet. Im Fall einer Zustimmung per Richtlinie seitens des zuständigen Landes streckt der Versicherte die Kosten vor und erhält dann die Erstattung zu den anwendbaren Sätzen und Tarifen vom zuständigen Land.

Achtung bei gewissen ambulanten Gesundheitsleistungen welche zwangsläufig eine vorherige Zustimmung der CNS nach positiver Stellungnahme des CMSS benötigen.

Geplante ambulante Gesundheitsleistungen werden vom zuständigen Land zu den anwendbaren Sätzen und Tarifen übernommen.

 

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