Der Artikel 388bis, Paragraph 3, Punkt 6 präzisiert die Modalitäten und Regelungen der analytischen Buchführung, welche vom Leitungsorgan der Krankenversicherung festzulegen sind.
Das Dokument, welches in der Rubrik "Mehr dazu" zu finden ist, beschreibt das Konzept der analytischen Buchführung, das mit den Pflegedienstleistern ausgearbeitet wurde.