Angehöriger am Lebensende

Begünstigter des Urlaubs zur Sterbebegleitung

Falls die versicherte Person Gehaltsempfänger, Beamter, Angestellter oder Arbeiter des Staates, einer Gemeinde oder einer öffentlichen Einrichtung oder auch Angestellter der CFL ist, kann sie einen Urlaub zur Sterbebegleitung beantragen, um einem nahen Verwandten beizustehen, der an einer Krankheit im Endstadium leidet.

Zu den Angehörigen zählen in diesem Fall:

  • die Mutter, der Vater, die Tochter, der Sohn, die Schwiegermutter, der Schwiegervater, die Schwiegertochter, der Schwiegersohn;
  • die Schwester, der Bruder, die Schwägerin, der Schwager;
  • der Ehepartner (Ehemann/Ehefrau) oder Partner (rechtlich anerkannt).

Dauer

Die Dauer des Urlaubs zur Sterbebegleitung darf fünf Arbeitstage pro Fall und pro Jahr nicht überschreiten. Der Urlaub zur Sterbebegleitung kann aufgeteilt werden. Er kann in Abstimmung mit dem Arbeitgeber in Teilzeit genommen werden. Die Dauer des Urlaubs wird in diesem Fall proportional verlängert

Die Gesamtdauer des gewährten Urlaubs darf vierzig Stunden nicht überschreiten, wenn zwei oder mehrere Personen sich die Sterbebegleitung der Person in der Endphase des Lebens teilen.

Der Urlaub zur Sterbebegleitung endet am Tag des Ablebens der Person in der Endphase des Lebens.

Formalitäten

Die Abwesenheit des urlaubsberechtigten Arbeitnehmers wird mittels einer ärztlichen Bescheinigung über die schwere Krankheit im Endstadium der Person in der Endphase des Lebens begründet.

Zur Bestätigung der Gewährung des Urlaubs übersendet die CNS einen Begleitpass an die vom Antragsteller angegebene Adresse. Dieser Pass enthält einen Satz Formulare mit der Aufschrift « Justificatif d’absence pour congé d’accompagnement » (Begründung der Abwesenheit für Urlaub zur Sterbebegleitung) sowie individuelle Etiketten zum Aufkleben, die jeweils den Wert eines Kredits von einer Stunde Urlaub zur Sterbebegleitung haben. 

Der urlaubsberechtigte Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber spätestens am ersten Tag seiner Abwesenheit wegen Urlaubs zur Sterbebegleitung durch Übersendung der entsprechenden Anzahl der Formulare sowie der dazugehörigen Etiketten zu unterrichten.

 

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