In Luxemburg erfolgt die totale oder teilweise Rückerstattung der Medikamente in den öffentlichen Apotheken gemäß der im Memorial veröffentlichen Positivliste in welcher das betroffene Medikament gelistet sein muss.
Die Medikamente die auf der Positivliste stehen sind in drei verschiedene Klassen eingeteilt. Für jede dieser Klassen ist ein spezifischer Rückerstattungssatz vorgesehen:
- Der reduzierte Rückerstattungssatz beträgt 40%. Er betrifft die Medikamente die in der gängigen ärztlichen Praxis von mäßigem Interesse sind und die zur symptomatischen Behandlung von gutartigen Pathologien bestimmt sind, Ausnahmen ausgenommen.
- Der normale Rückerstattungssatz beträgt 80%. Er betrifft all die Medikamente der Positivliste für die die Satzungen der CNS keinen anderen Satz vorgesehen haben.
- Der bevorzugte Rückerstattungssatz beträgt 100%. Er betrifft die Medikamente die eine besondere therapeutische Indikation haben, nur einen Wirkstoff enthalten, unersetzlich oder für die Behandlung von besonders schweren oder chronischen Pathologien von äußerster Bedeutung sind und für die Person eine unangemessene Beteiligung an den Kosten verursachen können. Alle Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Abweichend von der Bedingung eines einzigen Wirkstoffs, kann der Rückerstattungssatz von 100% auch für Medikamente angewendet werden, die bis zu 3 Wirkstoffe enthalten, wobei mindestens einer davon, einzeln vermarktet, zum bevorzugten Erstattungssatz übernommen wird und die anderen, einzeln vermarktet, mindestens zum normalen Erstattungssatz.
Eintragung eines Medikamentes in die Positivliste
Damit ein Medikament in die Positivliste eingetragen werden kann, müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein.
Es können nur Medikamente auf die Positivliste eingetragen werden, die eine Marktzulassung und ein öffentlicher Preis besitzen und für die der Genehmigungsinhaber einen Antrag bei der CNS gestellt hat zwecks Eintragung des Medikamentes in die Positivliste.
Der Antrag wird mittels Formular "Demande d’inscription d’un médicament sur la liste positive des médicaments pris en charge par l'assurance maladie au Grand Duché de Luxembourg" (Antrag auf Aufnahme eines Medikamentes in die Positivliste der von der Krankenversicherung übernommenen Medikamenten) ausgefüllt.
Die Entscheidung, ob ein Medikament in die Liste aufgenommen wird oder ob eine Kategorie oder ein bestimmtes Produkt ausgeschlossen wird, müssen anhand der Kriterien der Artikel 17, Absatz 1 und 23, Absatz 1 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit getroffen werden.
Homöopathische Medikamente in Einzeldosen, hergestellt aus einem pflanzlichen, mineralischen oder chemischen Stamm und in Form von Globuli, Granulat, Tabletten oder Tropfen vermarktet können ebenfalls in die Positivliste eingetragen werden.
Der Präsident der Gesundheitskasse oder sein Vertreter trifft die Entscheidungen bezüglich der Aufnahme oder Nicht-Aufnahme des Medikamentes in die Positivliste und bestimmt den anwendbaren Rückerstattungssatz, auf der Basis einer zwingenden und motivierten Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit (Contrôle médical de la sécurité sociale CMSS).