Einfacher Transport

Unter Transport per Ambulanz versteht man den Transport, der in nicht lebensgefährlichen Situationen im Rettungswagen erfolgt. Hierbei handelt es sich um Transporte:

  1. durch öffentliche staatliche oder kommunale Dienste
  2. zu kommerziellen Zwecken von Einzelpersonen oder Handelsgesellschaften
  3. durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder gemeinnützige Vereine, die im Bereich der Gesundheitswesens oder des Notdienstes tätig sind.

Diese Bestimmungen betreffen nicht Transporte innerhalb Luxemburgs welche durch Einrichtungen des Krankenhaussektors entsandt wurden um Personen zwischen diesen Einrichtungen zu transportieren.

Allgemeine und besondere Bestimmungen

Die « Datei B6 » (Anhang A der CNS Satzungen) bestimmt die Situationen, in denen die Krankenversicherung Reise- und Transportkosten übernimmt. In allen Fällen, die in den Satzungen vorgesehen sind, werden die Reise- und Transportkosten nur bis zu einer maximalen Anreiseentfernung von 400 km übernommen. Ausnahmsweise kann die CNS eine Kostenübernahme von Reise- und Transportkosten bis zu einer maximalen Anreiseentfernung von 600 km genehmigen, bei Vorlage eines ausführlichen medizinischen Berichts des behandelnden Arztes und nach vorheriger Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit.

Einfacher Transport innerhalb des Landes

Einfache Transporte per Ambulanz innerhalb des Landes werden unter der Voraussetzung übernommen, dass eine durch den behandelnden Arzt ausgestellte medizinische Verordnung bestätigt, dass aus medizinischen Gründen eine liegende oder unbewegliche Lage für die Hinfahrt beziehungsweise für die Rückfahrt unerlässlich ist.

Wenn die medizinische Verordnung nicht vorab ausgestellt wurde, muss sie spätestens innerhalb von drei Tagen ab dem Tag des Transports ausgestellt werden. Diese Bedingung muss nicht erfüllt sein, wenn der behandelnde Arzt bestätigt, dass der Versicherte in die Polyklinik eingewiesen wurde.

Transport simple à l'étranger

Der einfache Transport per Ambulanz eines Versicherten, welcher sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz aufhält, von einer ausländischen Klinik in ein luxemburgisches Krankenhaus zwecks Fortsetzung einer stationnären Behandlung, wird unter der Voraussetzung übernommen, dass das Transportmittel und das Zielkrankenhaus auf einer ärztlichen Verordnung dokumentiert sind, welche vom ausländischen Arzt, der die Entlassung aus dem Krankenhaus genehmigt hat, ausgestellt wurde.

Einfache Transporte per Ambulanz im Ausland werden unter der Voraussetzung übernommen, dass eine medizinische Verordnung, welche vom behandelnden Arzt auf ein spezielles Formular ausgefüllt und vorab vom kontrollärztlichen Dienst akzeptiert wurde, bestätigt, dass aus medizinischen Gründen eine liegende oder unbewegliche Lage für die Hin- und Rückfahrt unerlässlich ist.

Vorherige Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit

Außer in dringenden und angemessen begründeten Fällen oder im Falle einer durch die CNS-Satzungen vorgesehenen und ausdrücklichen Ausnahmeregelung ist eine vorherige Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit erforderlich für die Kostenübernahme von im Ausland angefallenen Transportkosten.

Modalitäten der Kostenübernahme

Der Anteil der Transportkosten zu Lasten der Krankenversicherung kann direkt zwischen der CNS und dem Transportunternehmen geregelt werden wenn, auf Anfrage des Versicherten, eine Kostenübernahmebescheinigung (titre de prise en charge) vorab zum Transport von der CNS ausgestellt wurde und diese vom Transportunternehmen angenommen wurde, dies im Rahmen der vom Sozialgesetzbuch vorgesehenen Abkommen oder, sollte kein Abkommen bestehen, im Rahmen der Zulassungsvorschriften welche die Verhältnisse zwischen der CNS und dem Transportunternehmen regeln.

Transportkosten, die vom Begünstigten bezahlt wurden, werden auf Grundlage der bezahlten Rechnungen, denen die Verordnungen und gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen beigefügt sind, übernommen.

Der Nachweis, dass der Transport im Zusammenhang stand mit dem Erhalt von Leistungen zu Lasten der Krankenversicherung in den von den CNS Satzungen vorgesehenen Situationen, muss vom Begünstigten erbracht werden.

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