Für Serienbehandlungen

Unter Transport per Ambulanz versteht man den Transport, der in nicht lebensgefährlichen Situationen im Rettungswagen erfolgt. Hierbei handelt es sich um Transporte:

  1. durch öffentliche staatliche oder kommunale Dienste
  2. zu kommerziellen Zwecken von Einzelpersonen oder Handelsgesellschaften
  3. durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder gemeinnützige Vereine, die im Bereich der Gesundheitswesens oder des Notdienstes tätig sind.

Der Serientransport betrifft den Pendelverkehr der versicherten Person zwischen ihrem gewohnheitsmäßigen Wohnsitz und dem Ort, an dem sie eine von der Krankenkasse gewährte geplante Behandlung erhält, die mindestens vier Behandlungstermine innerhalb eines Zeitraums von neunzig (90) Tagen beinhaltet, und zwar

  • in ein Krankenhaus für Chemotherapie, Radiotherapie und Hämodialyse;
  • in das nationale Reha-Zentrum (centre national de rééducation fonctionnelle) oder die Reha-Abteilung eines Krankenhauses für Geriatrie oder Kardiologie;
  • in ein Krankenhaus, wenn eine spezielle Behandlung vom kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit genehmigt wurde.

In der Praxis werden Serientransporte per Ambulanz nicht von öffentlichen staatlichen oder kommunalen Diensten durchgeführt.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Die « Datei B6 » (Anhang A der CNS Satzungen) bestimmt die Situationen, in denen die Krankenversicherung Reise- und Transportkosten übernimmt. In allen Fällen, die in den Satzungen vorgesehen sind, werden die Reise- und Transportkosten nur bis zu einer maximalen Anreiseentfernung von 400 km übernommen. Ausnahmsweise kann die CNS eine Kostenübernahme von Reise- und Transportkosten bis zu einer maximalen Anreiseentfernung von 600 km genehmigen, bei Vorlage eines ausführlichen medizinischen Berichts des behandelnden Arztes und nach vorheriger Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit.

Vorherige Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit

Außer in dringenden und angemessen begründeten Fällen oder im Falle einer durch die CNS-Satzungen vorgesehenen und ausdrücklichen Ausnahmeregelung ist eine vorherige Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit erforderlich für die Kostenübernahme von im Ausland angefallenen Transportkosten. Das Gleiche gilt für Serientransporte innerhalb des Landes.

Vorab ausgestellte ärztliche Verordnung

Serientransporte per Ambulanz in Luxemburg und im Ausland werden unter der Voraussetzung erstattet, dass eine durch den behandelnden Arzt auf einem speziell dafür vorgesehenen Vordruck vorab ausgestellte medizinische Verordnung, die vorab durch den kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit genehmigt wurde - getrennt für die Hinfahrt und die Rückfahrt - die medizinischen Gründe darlegt, weshalb eine liegende oder unbewegliche Lage unerlässlich ist.

Von der Bedingung der Vorab-Ausstellung der medizinischen Verordnung wie auch der Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes wird für die Verlängerungen der Serientransporte per Ambulanz für Behandlungen in einem Krankenhaus für Chemotherapie, Radiotherapie und Hämodialyse abgesehen.

Einschränkungen

Serientransporte per Ambulanz für Behandlungen im nationalen Reha-Zentrum oder einer Reha-Abteilung für Geriatrie oder Kardiologie eines Krankenhauses werden höchstens für zwanzig (20) Behandlungstage übernommen.

 

Modalitäten der Kostenübernahme

Der Anteil der Transportkosten zu Lasten der Krankenversicherung kann direkt zwischen der CNS und dem Transportunternehmen geregelt werden wenn, auf Anfrage des Versicherten, eine Kostenübernahmebescheinigung (titre de prise en charge) vorab zum Transport von der CNS ausgestellt wurde und diese vom Transportunternehmen angenommen wurde, dies im Rahmen der vom Sozialgesetzbuch vorgesehenen Abkommen oder, sollte kein Abkommen bestehen, im Rahmen der Zulassungsvorschriften welche die Verhältnisse zwischen der CNS und dem Transportunternehmen regeln.

Transportkosten, die vom Begünstigten bezahlt wurden, werden auf Grundlage der bezahlten Rechnungen, denen die Verordnungen und gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen beigefügt sind, übernommen.

Der Nachweis, dass der Transport im Zusammenhang stand mit dem Erhalt von Leistungen zu Lasten der Krankenversicherung in den von den CNS Satzungen vorgesehenen Situationen, muss vom Begünstigten erbracht werden.

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