Hebammen

Die durch die Hebammen erbrachten Leistungen werden zu den vorgesehenen Sätzen und Tarifen übernommen, die in der Nomenklatur der Leistungen der Hebammen vorgesehen sind. Die Hebamme ist für jeden frei wählbar.

 

Leistungen der Hebamme

Hebammen haben das Recht, die in der Tabelle der Nomenklatur der Leistungen der Hebammen vorgesehenen Leistungen anzurechnen, sofern sie diese tatsächlich und persönlich durchgeführt haben und dies nur außerhalb des Krankenhauses.

Schwangere Frauen können die Dienste einer Hebamme in der pränatalen Phase, also vor der Geburt, in Anspruch nehmen. Die Dienste von Hebammen können unter anderem zur Vorbereitung auf die Geburt und die Elternschaft oder zur Überwachung und Durchführung der Geburtshilfe in Anspruch genommen werden.

Schwangere Frauen, die eine außerklinische Geburt, also z. B. eine Hausgeburt, planen, können sich während der Geburt von einer Hebamme ihrer Wahl begleiten und überwachen lassen.

Nach der Geburt, in der postnatalen Phase, können Hebammen insbesondere für die postpartale Betreuung oder zur Begleitung und Beratung der stillenden Frau kontaktiert werden.

Im Falle einer pathologischen Schwangerschaft der Schwangeren oder einer Erkrankung nach der Entbindung muss die Versicherte ihren Gynäkologen oder behandelnden Arzt konsultieren, bevor sie bestimmte Hebammenleistungen in Anspruch nehmen kann.

Wenn die Versicherte im Besitz eines ärztlichen Verschreibung ist und diese keine Frist angibt, innerhalb derer mit der Behandlung begonnen werden muss, muss die verordnete Behandlung innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Verschreibung begonnen werden.

Im Hinblick auf die sexuelle Gesundheit und die Familienplanung außerhalb einer Schwangerschaft können Hebammen auch für eine Präventionsberatung zur Sexual- und Familienaufklärung herangezogen werden. Diese Beratung kann höchstens zweimal im Jahr stattfinden und muss mindestens 30 Minuten dauern.

Einschränkungen

Der Code VSF81 wird nur dann von der Krankenversicherung übernommen, wenn die entsprechenden Sitzungen innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Entbindung durchgeführt werden (VSF81: Perineale Rehabilitation nach der Geburt, maximal 8 Sitzungen).

Die Krankenversicherung übernimmt nur in den folgenden Fällen den Pauschalbetrag, der dem Code VSF62 der Nomenklatur der Leistungen von Hebammen entspricht:

  •  für Erstgebärende, auf Verschreibung
  •  bei Mehrlingsgeburten,
  •  im Falle einer vorzeitigen Entbindung,
  •  im Falle eines Kaiserschnittes,
  •  im Falle einer Totgeburt,
  • bei vorzeitiger Entlassung aus dem Krankenhaus am Tag oder am Tag nach der Entbindung.

(VSF62: Pauschalbetrag für komplexe postpartale Betreuung zu Hause, in einem Zeitraum von 21 Tagen nach der Geburt des Kindes, einschließlich Fahrtkostenzuschuss, auf ärztliche Verordnung.)

Von Hebammen ausgestellte Verschreibungen

Hebammen sind berechtigt, in eigener Verantwortung bestimmte Arzneimittel und biologische Tests zu verschreiben.

Wenn die Verschreibung keine genaue Angabe zur Gültigkeitsdauer aufweist, müssen die verschriebenen Leistungen in einer Frist von 3 Monaten nach Ausstellung der Verschreibung erbracht werden.

Aufgepasst: Bei Anträgen auf Mutterschaftsurlaub werden von der CNS nur die von Ärzten ausgestellten Schwangerschaftsbescheinigungen von der CNS akzeptiert.

Entschädigung für missachtete Termine und außerordentliche Einschränkungen

Die Hebamme hat ein Anrecht auf eine Entschädigung für missachtete Termine, wenn der Versicherte zu einem vereinbarten Termin nicht erscheint oder wenn er sich zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt nicht an seinem Wohnsitz befindet, ohne dass er die Hebamme mindestens im Laufe des vorherigen Tages darüber informiert hat. Die Entschädigung wird nicht von der Krankenversicherung übernommen. Das gleiche gilt für die gegebenenfalls angefallenen Fahrtkosten.

Fahrtkosten

Zu den Fahrtkosten zählen der Reisekostenzuschuss sowie die Fahrtkosten pro Kilometer.

Die Fahrtkosten der Hebamme können übernommen werden, wenn:

  • der Arzt in der Verschreibung vermerkt, dass es dem Versicherten unmöglich ist, sich von seinem Wohnsitz zu entfernen;
  • die Fahrt auf luxemburgischem Gebiet stattgefunden hat. Eine Fortbewegung außerhalb der Grenzen wird nicht übernommen;
  • die Behandlung außerhalb des Krankenhauses stattgefunden hat.

Pflege der Hebammen im Ausland

Für die Erstattung der Hebammenleistungen im Wohnsitzland einer Grenzgängerin muss diese sich an ihre ortsansässige Kasse wenden. Diese Leistungen werden zu den vorgesehenen Bedingungen, Sätzen und Tarifen dieses Landes übernommen.

Hebammen, die ihre Niederlassung in Luxemburg haben, erbringen nur Leistungen innerhalb Luxemburgs.

 

Kostenübernahme

Zahlungsart und Rückerstattungssatz

Im Allgemeinen werden die Honorare für die erbrachten Leistungen im Rahmen des Drittzahlersystems direkt von der CNS an die Hebamme gezahlt.

Wenn die Versicherte einen Honorarbescheid erhält, muss sie die Kosten vorstrecken und den ordnungsgemäß quittierten Honorarbescheid an ihre zuständige Kasse schicken, gegebenenfalls zusammen mit den erforderlichen Belegen.

Die in der Nomenklatur der Hebammen aufgeführten Leistungen werden zu einem Satz von hundert Prozent (100 %) übernommen, mit Ausnahme von der

  • perinealen Rehabilitation nach der Geburt (Akt VSF81), die zu 70 % übernommen wird;
  • Telekonsultation im Rahmen der Epidemie COVID-19 (Akt S45), die zu 88 % übernommen wird.

Zum letzten Mal aktualisiert am