Brillen

Bedingungen für die Kostenübernahme

Ärztliche Verordnung

Eine ordnungsgemäß begründete ärztliche Verordnung ist erforderlich für:

  • getönte Gläser und
  • Brillen für Kinder unter 14 Jahren, außer im Falle des Ersatzes von beschädigten Gläsern innerhalb der sechs ersten Monate nach dem Erstkauf.

Mineralgläser sind Gläser aus Glas basierend auf Naturglas. Das Material ist zerbrechlich, aber die Oberfläche ist hart und kratzfest.

Mineralglas und organisches Glas

Die übrigen Lieferungen (Mineralglas und organisches Glas, Brillengestell) können ohne ärztliche Verordnung zu Lasten der Krankenversicherung erworben werden, unter der Bedingung, dass der Versicherte auf mindestens einem Auge einen Sehfehler aufweist.

 

Organische Gläser sind Gläser aus Plastik, stoßfest aber kratzempfindlich. Für eine größere Widerstandsfähigkeit benötigen Sie eine besondere Behandlung (Härtebehandlung). Andere möglichen Behandlungen: Färbung, Antifouling Behandlung, Antireflex Behandlung, Anti-UV Behandlung usw.

Getönte Gläser

Zuschläge für getönte Gläser werden von der Krankenversicherung bei folgenden Erkrankungen übernommen:

  • chronische Konjunktivitis,
  • Kreatitis,
  • Iritis,
  • bestimmte zentrale angeborene Katarakte, einschließlich der Aphakie,
  • Glaukom,
  • Ziliarneuralgie
  • sekundäre Photophobie infolge einer Erkrankung der Retina (Netzhaut), der Chorioidea (Aderhaut) und des Sehnervs oder eines intrakraniellen Leidens,
  • Albinismus,
  • Blindheit.

Zwecks Geltendmachung bei der Krankenversicherung ist der betreffenden Rechnung die ärztliche Verordnung mit Angabe der Nummer der entsprechenden Erkrankung beizufügen.

Spezialgläser mit hohem Refraktionsindex

Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für zwei Gläser mit hohem Refraktionsindex (Gläser auf Titanbasis, schmaler und leichter) wenn der Versicherte auf mindestens einem Auge eine Ametropie von 6,00 Dioptrien oder mehr aufweist.

Gleitsichtgläser

Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für zwei Gleitsichtgläser wenn der Versicherte auf mindestens einem Auge zusätzlich +2.50 Dioptrien aufweist, sogar dann, wenn die arithmetische Summe der Fernsehkraft und des Zusatzes gleich Null ist.

 

Erneuerungsfrist

Außer im Falle einer Veränderung der Dioptrie von +/- 0,50 Dioptrien oder mehr übernimmt die Krankenversicherung lediglich alle drei Jahre für eine Sicht eine Lieferung, die aus einem Brillengestell und einem Paar Gläsern besteht.

Als Veränderung der Dioptrie von 0,50 gilt eine Änderung von +0,25 für ein Auge und -0,25 für das andere Auge.

Eine Veränderung von 0,25 Dioptrien in dieselbe Richtung bei beiden Augen gilt nicht als Veränderung der Dioptrie von 0,50.

Beispiel
Veränderung der Dioptrie
Linkes Auge
Rechtes Auge
Alte Dioptrie Neue Dioptrie Alte Dioptrie Neue Dioptrie
+2.50 +2.00 +2.50 +2.50
+2.50 +2.50 +2.50 +2.00
+2.50 +2.25 +2.50 +2.75
Keine Veränderung der Dioptrie
+2.50
+2.25 +2.50 +2.50
+2.50 +2.25 +2.50 +2.25

Die Kostenübernahme bei Kindern bis zu vollendeten 14 Lebensjahren erfolgt ohne Erneuerungsfrist.

Die erste Brille (Gläser und Gestell), die nach dem vollendeten 14. Lebensjahr erworben wird, wird von der Krankenversicherung (ohne Verschreibung) übernommen und bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung der ersten Erneuerungsfrist von drei Jahren.

 

Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist gilt das Datum der letzten Übernahme durch die Krankenversicherung und nicht das Kaufdatum.

 

Kostenübernahme

Zahlungsart

Der Versicherte bezahlt die Rechnung des Optikers und beantragt die Rückerstattung bei seiner zuständigen Kasse.

Er muss die quittierte Originalrechnung an seine zuständige Krankenkasse senden. Die 13-stellige nationale Identifikationsnummer muss angegeben werden.

Eine originale ärztliche Verschreibung muss der Rechnung beigefügt werden, wenn die Erstattung für getönte Gläser oder für eine Brille für Kinder unter 14 Jahren beantragt wird (die ärztliche Verschreibung ist nicht erforderlich für den Ersatz beschädigter Gläser innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erstkauf).

Für einen ersten Rückerstattungsantrag muss eine Bescheinigung der Bankverbindung (relevé d'identité bancaire RIB) beigefügt werden. Die Zusendung jeglicher Post an die CNS ist innerhalb von Luxemburg portofrei.

Rückerstattungssatz

Das Brillengestell

Die Versicherten können ihre Brillengestelle frei auswählen. Zusätzlich zu den Brillengestellen deren Preis frei vom Verkäufer festgelegt wird, haben die Versicherten die Wahl zwischen vier Herren- und vier Damenmodellen, deren Verkaufspreis den von der Krankenversicherung zurückerstatteten Betrag nicht übersteigen darf. Die Kosten für Brillengestelle werden bis zu einem Betrag von dreißig Euro (30,00 €) zurückerstattet. Der Versicherte hat Anrecht auf eine konstante Verfügbarkeit dieser Brillengestelle.

Die Gläser

Die Kosten für Brillengläser werden zu den zwischen der Krankenversicherung und der Berufsgruppe der Optiker vertraglich vereinbarten Tarifen zurückerstattet (Konvention mit den Optikern).

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