Personen, die sich durch eine Entscheidung einer Sozialversicherungseinrichtung persönlich benachteiligt fühlen, stehen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. In den meisten Fällen müssen Personen, die mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, vor Anrufung der Gerichte für Streitigkeiten der Sozialversicherung bei der zuständigen Einrichtung schriftlich Widerspruch einlegen und diese ersuchen, ihren ursprünglichen Standpunkt zu überdenken.
Folgende Entscheidungen können Gegenstand einer Beschwerde sein:
- die Ablehnung oder die Einstellung einer Leistung der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé);
- die Ablehnung der Zahlung des Kindergeldes durch die Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants);
- die Streichung der Rentenzahlung durch die Nationale Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension) usw.
Schriftlicher Widerspruch (außergerichtlich)
Personen, die sich durch eine Einzelentscheidung des Vorsitzes der zuständigen Sozialversicherungseinrichtung (oder seines Stellvertreters) benachteiligt fühlen, können gegen diese Entscheidung schriftlich Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss per Einschreiben mit Rückschein vor den Verwaltungsrat der Einrichtung gebracht werden, die die Entscheidung erlassen hat.
Widerspruch kann gegen Entscheidungen eingelegt werden, die folgende Bereiche betreffen:
- Krankenversicherung;
- Rentenversicherung;
- Unfallversicherung;
- Pflegeversicherung und Familienleistungen.
Das Rechtsmittel muss zwingend binnen 40 Tagen ab Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsrat (der ein Kollegialorgan ist) der zuständigen Einrichtung eingelegt werden.
Das Schreiben unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. Es genügt ein formloses Schreiben. Das Hinzuziehen eines Anwalts ist nicht erforderlich.
Lediglich die Entscheidung, die der Verwaltungsrat im Hinblick auf den Widerspruch der betroffenen Person trifft, kann dann Gegenstand einer gerichtlichen Klage sein. Erst dann, wenn dieser erste Versuch der Beilegung des Rechtsstreits scheitert, kann Klage vor den zuständigen Gerichten erhoben werden.
Formelle Klage vor den Gerichten für Streitigkeiten der Sozialversicherung
Das Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) ist ein Gericht erster Instanz, vor dem alle Entscheidungen des Verwaltungsrates einer Sozialversicherungseinrichtung angefochten werden können.
Die Klage muss binnen von 40 Tagen ab Zustellung der Entscheidung eingelegt werden, die bezüglich des Widerspruchs der betroffenen Person ergangen ist. Das Verfahren ist kostenlos, und das Hinzuziehen eines Anwalts ist nicht erforderlich. Eine beim CASS erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Klage wird als formloser Antrag am Sitz des CASS eingereicht. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen einzureichen, wie Parteien beteiligt sind.
Im Antrag sind folgende Angaben zu machen:
- Namen und Vornamen des Antragstellers;
- Ausweisnummern;
- Beruf;
- Wohnort des Antragstellers;
- Eigenschaft, in der er auftritt;
- Gegenstand der Klage;
- kurze Darstellung der Klagegründe (Argumente, auf die sich die Klage stützt).
Der Antrag muss von folgenden Personen unterzeichnet werden:
- dem Antragsteller;
- seinem gesetzlichen Vertreter oder;
- seinem Bevollmächtigten, bei dem es sich um den Vertreter seines Berufsverbands oder seiner Gewerkschaft handeln kann.
Wird der Antrag von einem Bevollmächtigen eingereicht, muss dieser eine Sondervollmacht vorlegen, es sei denn, er ist Anwalt.
Das CASS entscheidet in erster und in letzter Instanz, wenn der Streitwert unter 1.250 Euro liegt. Beträgt der Streitwert mehr als 1.250 Euro, kann gegen das vom CASS erlassene Urteil Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS), das als Berufungsinstanz im Bereich der Sozialversicherung fungiert, eingelegt werden.
Die Berufung ist kostenlos, und das Hinzuziehen eines Anwalts ist auch in diesem Fall nicht erforderlich. Sie erfolgt durch ein einfaches Schreiben (Antrag) an das CSSS. Die Berufung muss binnen 40 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts der Sozialversicherung erfolgen. Im Antrag sind folgende Angaben zu machen:
- Namen und Vornamen des Antragstellers;
- Ausweisnummern des Antragstellers;
- Beruf des Antragstellers;
- Wohnort des Antragstellers;
- Eigenschaft, in der er auftritt (gesetzlicher Vertreter, Vormund).
Ferner sind in dem Antrag der Gegenstand der Klage sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe (Argumente, auf die sich die Berufung stützt) anzugeben.
Der Antrag muss vom Antragsteller unterzeichnet werden, oder:
- von seinem gesetzlichen Vertreter;
- von seinem Bevollmächtigten, bei dem es sich um den Vertreter seines Berufsverbands oder seiner Gewerkschaft handeln kann;
- seinem Anwalt.
Wird der Antrag von einem Bevollmächtigen eingereicht, muss dieser eine Sondervollmacht vorlegen, es sei denn, er ist Anwalt.
Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts der Sozialversicherung sowie die Urteile des Obersten Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann vor dem Revisionsgericht (Cour de cassation) Revision eingelegt werden. Für dieses Verfahren muss ein beim Gericht zugelassener Anwalt hinzugezogen werden.
Der Versicherte kann sich gegebenenfalls auch an andere Stellen wenden, die nicht zum Justizapparat gehören:
- Ombudsmann: Diese Stelle soll sich um eine gütliche Einigung zwischen dem Bürger und der öffentlichen Verwaltung, mit der die Streitigkeit besteht, bemühen.
- Patientevertriedung ASBL: Sie informiert Patienten/Versicherte über ihre Rechte und Pflichten. Bei spezifischen Problemen kann sich der Patient/Versicherte von der Patientevertriedung ASBL beraten lassen.
- Ärztekammer (Collège médical): Die Ärztekammer überwacht die Einhaltung des Ehrenkodex für die Ausübung der medizinischen Berufe.