Mitgliedschaft

Alle Personen, die auf fremde oder eigene Rechnung in Luxemburg eine Berufstätigkeit ausüben, werden beim Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale CCSS) gegen alle üblichen Risiken pflichtversichert (Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Alter und Invalidität sowie Pflegebedürftigkeit).

Diese Mitgliedschaft erlaubt es dem Versicherten und seiner Familie Leistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung durch seine zuständige Kasse zu erhalten.

Der Versicherte erhält eine Beitrittserklärung auf der seine zuständige Krankenkasse vermerkt ist: das ist entweder die Caisse nationale de santé (CNS), die Caisse de maladie des fonctionnaires et employés publics (CMFEP), die Caisse de maladie des fonctionnaires et employés communaux (CMFEC) oder die Entraide médicale de la CFL (EMCFL).

Die CNS ist die Ansprechpartnerin für alle Versicherten des Privatsektors (Angestellte und Selbstständige) sowie für alle Arbeiter des Staates.

Der Arbeitgeber und das Gemeinsame Zentrum für soziale Sicherheit

Mitgliedschaft

Für jeden entgeltlich Beschäftigten muss der Arbeitgeber ein Anmeldeformular (déclaration d’entrée) dem Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit einreichen.

Wenn ein Selbstständiger seine Tätigkeit im Großherzogtum aufnimmt, muss er sich umgehend an das Gemeinsame Zentrum für soziale Sicherheit wenden, dieses ist die zuständige Institution für seine Anmeldung bei der Sozialversicherung.

Entsendung

Jeder Arbeitgeber der beabsichtigt einen Angestellten aus beruflichen Gründen ins Ausland zu schicken, muss dies im Voraus beim Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit melden.

Sozialversicherungsbeiträge

Um die Leistungen der sozialen Sicherheit zu finanzieren, werden vom Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit, auf Grundlage des Arbeitnehmerentgeltes, Beiträge erhoben.

Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber jeden Monat dazu verpflichtet, die tatsächlichen Bruttolöhne anzugeben.

Monatliche Erklärung der Arbeitsunfähigkeiten

In seiner monatlichen Erklärung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, nicht nur Aufschluss über den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeiten des vergangenen Monats zu geben, sondern auch die genauen Fehlzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmer anzugeben.

Diese Erklärungen sind während der gesamten Mitgliedschaft des Angestellten einzureichen, d.h. nicht nur während des Zeitraums der Lohnfortzahlung, sondern auch darüber hinaus.

Die Erklärung der Arbeitsunfähigkeit ist notwendig, damit das Gemeinsame Zentrum für soziale Sicherheit die Kostenerstattung des Lohnes durch die Zusatzversicherung der Arbeitgeber automatisch berechnen kann.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Vergütungen an ihre Angestellten bis Ende des Kalendermonats, während dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit erreicht wird, fortzuführen. Dies bezieht sich auf einen gesamten Bezugszeitraum von 18 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, was durchschnittlich einem Zeitraum von 13 Wochen entspricht.

Während des Zeitraums der Lohnfortzahlung, erstattet die Zusatzversicherung der Arbeitgeber – über das Gemeinsame Zentrum für soziale Sicherheit - dem Arbeitgeber 80% dieser Zahlung. Nach dem besagten Zeitraum, übernimmt die Gesundheitskasse die Zahlung des Krankengeldes (nachdem sie den Arbeitgeber darüber informiert hat, dass seine Zuständigkeiten in diesem Bereich beendet sind).

Diese Erklärungen sind ebenfalls wichtig für die Gesundheitskasse, damit diese auf die zukünftige Zahlung des Krankengeldes an den Versicherten übergehen kann.

Weitere Informationen im Zusammenhang mit der Zusatzversicherung der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs) finden Sie auf deren Webseite.

 

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