Außergewöhnliche Hilfeleistung

Kontext

Versicherte, welche sich vorübergehend in einer prekären finanziellen Lage befinden und für die das Bezahlen einer Arztrechnung eine unüberwindbare Belastung darstellt, angesichts ihrer Umstände, können einen Antrag auf außergewöhnliche Hilfeleistung bei der CNS beantragen

 

Definition

Die außergewöhnliche Hilfeleistung sieht vor, dass die Kasse Vorauszahlungen in Höhe der vom anfragenden Versicherten, der sich in einer prekären finanziellen Lage befindet, zu erwartenden Rückerstattungen leistet, um erbrachte Leistungen von Leistungserbringern oder von zugelassenen Lieferanten zu bezahlen. Für eine bestimmte Rechnung überweist die CNS direkt an den Leistungserbringer einen Vorschuss, den der Versicherte rückerstattet bekommen hätte.

Die Eigenbeteiligung muss allerdings weiterhin vom Versicherten bezahlt werden.

 

Konditionen   

Das Begleichen einer Honorarquittung oder einer Rechnung muss für den Versicherten eine unüberwindbare Belastung darstellen, angesichts der Umstände, in der der Versicherte sich befindet.

Der schriftliche Antrag zur außergewöhnlichen Hilfeleistung muss:

  • sich auf eine Honorarquittung oder eine spezifische Rechnung beziehen. Eine gesonderte Anfrage muss für jede weitere Honorarquittung oder Rechnung eingereicht werden;
  • sich auf eine Honorarquittung oder eine Rechnung beziehen, welche von medizinischen Dienstleistern oder Lieferanten ausgestellt wurde, die von der Kasse zugelassen wurden;
  • eine Leistung oder eine Lieferung betreffen, welche alle Bedingungen erfüllt, die in den Satzungen der CNS vorgeschrieben sind;
  • eine Leistung oder eine Lieferung betreffen, welche nicht direkt von der CNS übernommen wird im Rahmen des Systems der Direktzahlung (das heißt, für die der Versicherte nicht aufkommen muss und die Kasse den Betrag gleich an den Dienstleister zahlt);
  • sich auf eine Honorarquittung oder eine Rechnung beziehen, dessen Betrag höher als 250,- Euro ist. Von dieser Summe müssen eventuelle Kosten, welche die Dienstleister oder die Lieferanten dem Versicherten bezüglich eines Sonderhonorars für persönliche Ansprüche (CP) oder eines Überschreitens eines Kostenvoranschlags (DSD) in Rechnung stellen, abgezogen werden;
  • sich auf eine Honorarquittung oder eine Rechnung beziehen, dessen Ausgabedatum nicht älter als drei Monate hinsichtlich des Datums des Antrages zur außergewöhnlichen Hilfeleistung ist.

Um die gesetzlich festgelegten Bedingungen hinsichtlich der "unüberwindbare Belastung" zu überprüfen, muss der Versicherte Gründe anführen. Er kann, ganz nach seinem Ermessen, zweckdienliche Belege zu seinem Antrag anfügen, die dies bezeugen.

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