EU, EWR und Schweiz
Benötige ich für bildgebene Verfahren (MRT, usw.) im Ausland eine vorherige Genehmigung?
Nein, Sie benötigen keine vorherige Genehmigung für bildgebende Verfahren (einschließlich MRT, Scanner, Mammographie) im Ausland. Sie können die quittierte Honorarabrechnung an die CNS senden, um eine Erstattung gemäß den luxemburgischen Sätzen und Tarifen zu erhalten.
Es wird jedoch empfohlen, möglichst eine vorherige Genehmigung bei der CNS zu beantragen. Nach der Genehmigung durch die CNS erhalten Sie nämlich ein S2-Formular, mit dem Sie die direkte Kostenübernahme der Leistung im Ausland in Anspruch nehmen können (ohne die Kosten vorzustrecken).
Auf was muss ich achten, wenn ich Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch nehme (EU, EWR + Schweiz)?
Es ist zwischen einer Notfallversorgung (notwendige Gesundheitsversorgung) und geplanten Gesundheitsleistungen zu unterscheiden. Die Erstattungsbedingungen sind je nachdem, ob es sich um eine Notfallversorgung oder um geplante Gesundheitsleistungen im Ausland handelt, unterschiedlich.
Notfallversorgung (notwendige Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts)
Im Fall eines Auslandsaufenthalts (Ferien, Studium, Entsendung, ...) wird die eventuell in Anspruch genommene notwendige Gesundheitsversorgung durch die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgedeckt.
Bei Vorlage der EHIC oder einer Ersatzbescheinigung haben Sie im Land Ihres Aufenthalts zu den gleichen Bedingungen wie dort Ansässige, Recht auf Zugang zu Gesundheitsleistungen.
Geplante Gesundheitsleistungen
Es kann sein, dass Sie sich bewusst für eine Behandlung im Ausland entscheiden.
Im Fall einer stationären Behandlung
Im Fall einer stationären Behandlung benötigen Sie die vorherige Zustimmung aus Luxemburg, damit die Gesundheitsleistungen übernommen werden. Bei Vorlage eines Überweisungsantrags, der von einem Facharzt ausgestellt wurde, und nach einer befürwortenden Stellungnahme des CMSS sind zwei Arten von Genehmigung möglich.
- Entweder die CNS stellt ein Formular S2 aus, das Ihnen die Übernahme von geplanten Behandlungen im Behandlungsland gemäß den dort anwendbaren Sätzen und Tarifen garantiert.
- Oder die CNS stellt eine Genehmigung gemäß Richtlinie aus, d. h. ein Schreiben, das Ihnen bestätigt, dass die Behandlungen genehmigt sind und dass ausgehend von quittierten Rechnungen, eine Erstattung in Höhe des luxemburgischen Tarifs erfolgt (es wird natürlich nicht mehr als die tatsächlich angefallenen Kosten rückerstattet).
Im Fall einer ambulanten Behandlung (im Krankenhaus ohne Einweisung oder außerhalb des Krankenhauses, z. B. in einer Arztpraxis, ...
Im Fall einer ambulanten Behandlung (im Krankenhaus ohne Einweisung oder außerhalb des Krankenhauses, z. B. in einer Arztpraxis, ...) ist keine vorherige Zustimmung notwendig. Wenn die Behandlung im Rahmen von hochspeziellen und kostspieligen Infrastrukturen oder medizinischen Einrichtungen in Krankenhäusern erfolgt, ist eine Genehmigung erforderlich. Die geplanten ambulanten Gesundheitsleistungen werden von Luxemburg zu den anwendbaren luxemburgischen Sätzen und Tarifen rückerstattet.
Welche Gesetzgebung ist im Fall einer Notfallversorgung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen maßgebend?
Falls sich anlässlich eines vorübergehenden Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen und unabhängig vom Grund des Aufenthalts (Urlaub, Studium, Entsendung, ...) ein unmittelbarer Zugang zu Gesundheitsleistungen als notwendig erweisen sollte, ist Ihre Behandlung durch Ihre Europäische Krankenversicherungskarte abgedeckt.
Die europäische Karte belegt, dass Sie im Land Ihres Aufenthalts unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der geplanten Dauer des Aufenthalts, Anspruch auf Gesundheitsleistungen haben, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Sie haben also aus medizinischer Sicht Anspruch auf eine Behandlung, die gewährleistet, dass Sie Ihren Aufenthalt nicht unterbrechen müssen, um sich behandeln zu lassen.
Die Europäische Krankenversicherungskarte gewährt Ihnen das Recht auf die gleiche Behandlung, die auch Ansässige im Land Ihres Aufenthalts bekommen. Das gilt für die Methoden/Bedingungen ebenso wie für die Preise der in Anspruch genommenen Leistungen.
Wann und wie kann ich meine europäische Krankenversicherungskarte nutzen?
Die europäische Karte kann in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genutzt werden, wenn eine Behandlung unter Berücksichtigung der Dauer des temporären Aufenthalts notwendig wird, egal, ob es sich um Urlaub, ein Auslandsstudium oder Entsendungen handelt. Durch ein bilaterales Abkommen mit den jeweiligen Ländern gilt die Europäische Krankenversicherungskarte auch bei einem Aufenthalt in Mazedonien, Serbien und Montenegro.
Ihre Europäische Krankenversicherungskarte ist auf Ihren Namen ausgestellt und kann nur von Ihnen genutzt werden. Wenn Sie nicht mehr in dem Land, das die Karte ausgestellt hat, versichert sind, darf die Karte auch nicht mehr genutzt werden. Die Karte bescheinigt, dass Sie im Mitgliedsland Ihres Aufenthalts Anspruch auf medizinische Behandlungen haben, die erforderlich sind, damit Sie Ihren Aufenthalt zu medizinisch gesicherten Bedingungen fortsetzen können, anstelle gezwungen zu sein, Ihren Aufenthalt zu unterbrechen, um sich zu Hause behandeln zu lassen. Die Vorlage der europäischen Karte garantiert Ihnen die Übernahme oder die Erstattung der angefallenen medizinischen Kosten vor Ort. Sie haben daher die Möglichkeit, sich die entstandenen Kosten direkt von der Kasse Ihres Aufenthaltsortes erstatten zu lassen.
Wann und wie kann ich meine europäische Krankenversicherungskarte nicht nutzen?
Die Karte kann nicht genutzt werden, wenn die Behandlung geplant ist, das heißt wenn Sie mit dem alleinigen Ziel verreisen, Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen oder sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen.
Die Europäische Krankenversicherungskarte kann ausschließlich bei Leistungserbringern genutzt werden, die einer Konvention beigetreten und so an die Sozialversicherung in ihrem Land angeschlossen sind. Besteht für den Leistungserbringer dagegen kein Abkommen oder handelt es sich um einen privaten Leistungserbringer, so kann die Übernahme durch eine Erstattung gemäß den Bedingungen der europäischen Richtlinie 2011/24 zu luxemburgischen Bedingungen und Tarifen erfolgen.
Was kann ich machen, wenn meine europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptiert wird?
Handelt es sich um notwendige Gesundheitsleistungen, so müssen Sie die Kosten für die in Anspruch genommene medizinische Behandlung bezahlen und die Erstattung entweder bei einer Krankenkasse im Aufenthaltsland oder bei Ihrer zuständigen Kasse beantragen.
- Wenn Sie Rechnungen bei der Kasse im Aufenthaltsland einreichen, erhalten Sie die Erstattung zu den Sätzen und Tarifen des Aufenthaltslands.
- Wenn Sie Rechnungen bei der für Sie zuständigen Kasse einreichen, nimmt diese eine Tariffestsetzung der Rechnungen bei der Kasse des Aufenthaltslands vor (mittels Formular E126/S067). Nach Eingang der Antwort werden Ihnen die Kosten zu den Sätzen und Tarifen des Aufenthaltslands zurückerstattet. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Kasse ausdrücklich zu beantragen, die Erstattung der eingereichten Rechnungen zu den luxemburgischen Sätzen und Tarifen zu erhalten.
Besteht für den Leistungserbringer ein Abkommen und ist die Behandlung notwendig, so kann die Karte normalerweise nicht abgelehnt werden.
Ich werde im Ausland krank und habe meine europäische Krankenversicherungskarte nicht dabei. Was kann ich tun?
Die Tatsache, dass Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte nicht mit dabei haben, bedeutet, dass eine Kostenübernahme der medizinischen Behandlungen nicht zu den gleichen Bedingungen und Preisen wie für Ansässige erfolgt. Wenn also bestimmte notwendige Leistungen/Notfallversorgungen für Ansässige kostenlos sind (direkt von der Kasse übernommen werden), kann es sein, dass Sie dafür bezahlen müssen.
Sie müssen alle Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen vorstrecken und die Erstattung dann nach Ihrer Rückkehr bei der zuständigen Kasse beantragen.
Im Fall einer Notaufnahme in ein Krankenhaus während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland kann Ihre zuständige Kasse Ihnen, dem Krankenhaus oder der ausländischen Krankenkasse auf Anfrage eine provisorische Ersatzbescheinigung mit begrenzter Gültigkeit zusenden, die Ihnen den gleichen Schutz wie Ihre europäische Krankenversicherungskarte bietet. Mit dieser Bescheinigung werden die Leistungen so übernommen, als wären Sie in dem Land versichert, in dem die Behandlungen erfolgen.
Ich werde im Ausland krank. Wohin muss ich meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schicken?
Ein luxemburgischer Versicherter muss jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen an die CNS schicken. Wenn Sie also im Land Ihres Aufenthalts oder während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland krank werden und Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen, muss auch diese an die Krankenkasse des Landes, in dem Sie Ihre Beiträge bezahlen, und nicht an die Ihres Aufenthaltslands geschickt werden.
Im Fall eines Aufenthalts in einem Land, das keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt, kann die Krankenkasse dieses Aufenthaltslandes ein Formular ausstellen, das die Krankheit bescheinigt. Dieses Formular ist an die CNS zu richten.
Wann kann eine Erstattung gemäß luxemburgischen Tarifen abgelehnt werden?
Eine Erstattung kann aus folgenden Gründen teilweise oder ganz abgelehnt werden:
- Behandlung in Luxemburg nicht vorgesehen,
- Einschränkungen durch die Nomenklaturen (z. B. Abzüge, Kumulierungen, mehr als 3 Akte, Akte nicht kumulierbar durch Konsultation usw.),
- Medikamente stehen nicht auf der Positivliste für Arzneimittel,
- Analysen ohne zuvor beigefügte medizinische Verschreibung,
- Analysen von Arztpraxis berechnet (einschränkende Liste der großherzoglichen Verordnung),
- Krankengymnastik, Logopädie, Hörgeräte ohne Beleg,
- Krankengymnastik bei einem anderen Leistungserbringer als einem Krankengymnasten, z. B. einer Hebamme,
- Leistungen in Luxemburg nicht erstattungsfähig (Zahnkronen ohne vorherigen Kostenvoranschlag, Zahnregulierungen für Erwachsene, Orthesen (falls teurer als 125 €) etc. ohne Kostenvoranschlag und vorherige Zustimmung des (CMSS),
- psychomotorische Behandlung ohne vorherige Zustimmung des medizinischen Kontrolldienstes (APCM),
- Erneuerungsfrist nicht eingehalten (siehe Frage 15),
- Erstattungsbeleg erforderlich für Krankengymnastik, Logopädie oder Hörgeräte,
- Erstattungsbeleg erforderlich für Medikamente, die nicht in der Positivliste stehen (im Anschluss an einen Antrag seitens eines Arztes),
- vorherige Bewilligung durch den medizinischen Kontrolldienst der Sozialversicherung bei psychomotorischer Behandlung, ...
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Jede technische Maßnahme und jede Art von Diagnostik eines ausländischen Facharztes, die mithilfe der Infrastruktur eines Krankenhauses durchgeführt wurde, wie auch die Kosten für eine stationäre oder halbstationäre Behandlung, die nicht durch eine vorherige Genehmigung des CMSS (Formular S2) abdeckt wurde, sind von der Erstattung ausgenommen und müssen vollständig von Ihnen übernommen werden.
Wie lange dauert es normalerweise, bis die Kosten für eine medizinische Versorgung im Ausland erstattet werden?
Im Falle einer Notfallversorgung im Ausland hängt die Dauer für die Erstattung davon ab, wie schnell die ausländische Krankenkasse antwortet und den zu erstattenden Betrag nennt. Im Fall einer Notfallversorgung bittet Luxemburg die Kasse im Aufenthaltsland um eine Tariffestsetzung. Daher hängt die Dauer der Erstattung davon ab, wie lange die unterschiedlichen ausländischen Kassen für eine Antwort brauchen.
Im Fall von geplanten ambulanten Gesundheitsleistungen in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz, erstattet Luxemburg zu den in Luxemburg anwendbaren Bedingungen, Sätzen und Tarifen. Die normale Wartezeit liegt bei einigen Wochen.
Geplante Behandlung im Ausland
Ist im Falle eines Arztbesuchs in einem EU-Mitgliedsstaat eine vorherige Genehmigung erforderlich?
Nein, für einfache Konsultationen eines Arztes (in einem Zentrum, einer Klinik oder einem Krankenhaus im Ausland) müssen Sie keine vorherige Genehmigung erhalten. Die Erstattung erfolgt nach den luxemburgischen Sätzen und Tarifen. Denken Sie daran, dass bei einer Nichtbeachtung der durch die Satzungen der CNS vorgesehenen Modalitäten keinerlei Erstattung gewährt werden kann.
Dagegen ist eine Genehmigung notwendig, wenn der Arzt für diese Konsultation ein hochspezialisiertes medizinisches Gerät nutzt, das in der einschränkenden Liste (Tabelle der planungspflichtigen Ausrüstungen und Geräte/Anhang 3) angegeben ist, oder wenn die Maßnahme des Arztes die Nutzung der Krankenhausinfrastruktur benötigt.
Eine vorherige Genehmigung kann immer beantragt werden, wenn ein verschreibender Arzt den Patienten an einen Kollegen im Ausland verweist. In diesem Fall ist das Verfahren zur Beantragung einer vorherigen Genehmigung einzuhalten.
Mit einer vorherigen Überweisungsgenehmigung hat der Versicherte Anspruch auf die Zahlung einer Reiseentschädigung, was nicht der Fall ist, wenn er über keine vorherige Überweisungsgenehmigung verfügt.
Ich möchte in einen Mitgliedsstaat der EU, die Schweiz, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen reisen, um mich behandeln zu lassen. Was muss ich beachten?
Die Bedingungen für die Kostenerstattung hängen von den Leistungen ab, die Sie im Ausland in Anspruch nehmen wollen, und ob es sich um eine genehmigte Behandlung oder nicht handelt.
- Bestimmte Arten von Behandlungen können im Ausland nur nach vorheriger Genehmigung durchgeführt werden. Zu den Leistungen, die zwingend einer vorherigen Genehmigung durch das zuständige Land unterliegen, gehören:
- stationäre Behandlungen (mindestens 1 Nacht im Krankenhaus),
- Behandlungen, die die Infrastruktur eines Krankenhauses nutzen,
- Behandlungen, die eine hochspezialisierte medizinische Ausstattung erfordern,
- eine Behandlung, die dem APCM unterliegt,
- ...
- Im Fall von ambulanten Leistungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen (z. B. Arztpraxis, einfache Konsultation eines Facharztes in einem Zentrum oder einer Klinik im Ausland usw.), ist die Erstattung bei Vorlage der ordnungsgemäß quittierten Rechnungen gemäß dem Tarif des zuständigen Landes ohne vorherige Genehmigung möglich.
Wie sieht die Genehmigung einer Behandlung im Ausland aus?
Es gibt zwei Arten einer möglichen Behandlungsgenehmigung im Ausland:
S2 Genehmigung
Dieses Formular S2 ist durch die Verordnungen (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009 vorgesehen. Es wird nach einer positiven Stellungnahme der CNS ausgehändigt und erlaubt die Kostenübernahme in Höhe der Tarife des Behandlungslandes. Im Idealfall ist die Kostenübernahme durch das System des Drittzahlers im Behandlungsland möglich. Eine ergänzende Erstattung kann im zuständigen Land (Luxemburg) beantragt werden.
Da die Abrechnung und/oder die Erstattung von Leistungen im Ausland von den Abrechnungen/Erstattungen in Luxemburg abweichen kann, ist es wichtig, auch alle Formalitäten bei einer eventuellen Ergänzungskasse zu erledigen (Kopien des Antrags + S2 Genehmigung der CNS).
Genehmigung im Rahmen des Artikels 20 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit
Die europäische Richtlinie 2011/24, die in luxemburgisches Recht umgesetzt wurde (Artikel 20 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit), sieht auch die Genehmigung von Gesundheitsleistungen im Ausland vor. Im Fall einer Genehmigung per Richtlinie zahlen Sie die entstandenen Kosten ganz und erhalten dann die Erstattung von Ihrer zuständigen luxemburgischen Kasse zu den in Luxemburg anwendbaren Bedingungen und Tarifen (siehe Frage 11). Im Fall einer Genehmigung erhält der Versicherte einen Erstattungsbeleg, der die Erstattungsmodalitäten erklärt (vorzustreckende Kosten, bei der zuständigen luxemburgischen Kasse zu beantragende Erstattung, gemäß den Tarifen oder festgelegte Pauschalbeträge). Da die berechneten Kosten hoch und weit höher als der von der luxemburgischen Kasse erstattete Betrag sein können, sollte der Versicherte in seinem eigenen Interesse darauf achten, sich im ausländischen Fachzentrum einen Kostenvoranschlag für seine Behandlung geben zu lassen.
Das Verfahren des Antrags auf Genehmigung ist für beide Arten von Genehmigungen gleich.
Im Fall einer stationären Behandlung oder einer anderen genehmigungspflichtigen Behandlung ohne S2 oder Genehmigung per Richtlinie wird die Erstattung abgelehnt.
Was ist ein Formular S2?
Dieses Formular bestätigt Ihren Anspruch auf eine geplante Behandlung im Ausland. Mit dem Formular S2 haben Sie Anspruch auf die gleichen Bedingungen bei der Erstattung und die gleichen Tarifen wie die Sozialversicherten im Behandlungsland. Im Idealfall ermöglicht es die Übernahme der Behandlungskosten per Drittzahler durch eine lokale Krankenkasse im Behandlungsland.
Falls das Prinzip des Drittzahlers nicht greift, wird eine Erstattung zu den Sätzen der Sozialtarife des Behandlungslands durch den Träger des Behandlungslands vorgesehen. Bei der zuständigen Kasse in Luxemburg kann eine mögliche ergänzende Erstattung beantragt werden.
Wie erhalte ich eine Genehmigung einer Behandlung im Ausland?
Jede Genehmigung ist bei der CNS vor Beginn der geplanten Behandlung zu beantragen. Dies geschieht durch den schriftlich begründeten Antrag eines Arztes. Die Zustimmung der CNS ist notwendig, um in diesem Fall später Anspruch auf Erstattung zu haben. Auf jeden Antrag folgt eine Beurteilung. Die Genehmigung oder auch Ablehnung werden dem betroffenen Versicherten dann mitgeteilt.
Für den Antrag gibt es ein spezielles Formular (Anhang L der CNS Satzungen), welches die Ärzte verwenden. Der Antrag kann bei der CNS schriftlich, per Fax oder per E-Mail eingereicht werden.
Wie lange gilt das Formular S2? Kann es erneuert werden? Falls ja, unter welchen Umständen?
Das S2 ist für den unter Punkt 2.3.1 des Formulars angegebenen Zeitraum gültig. Im Allgemeinen entspricht dieser Gültigkeitszeitraum dem Zeitraum, den der verschreibende Arzt anfordert und auf Basis dessen die CNS ihre Stellungnahme abgegeben hat. Eine Verlängerung kann, falls erforderlich, durch die behandelnden Ärzte mit medizinischer Begründung beantragt werden.
Eine Erneuerung kann von den behandelnden Ärzten in der gleichen Form wie der ursprüngliche Antrag beantragt werde
Falls die Behandlung im Ausland genehmigt wird, was mache ich dann mit dem Formular S2? Bei wem reiche ich es ein?
Es ist nicht eindeutig festgelegt, ob der ausländische Arzt, der die Behandlung anbietet, verpflichtet ist, das Formular S2 anzunehmen. Es empfiehlt sich daher, sich im Vorfeld bei dem spezialisierten Zentrum im Ausland darüber zu informieren, ob sie das Formular S2 akzeptieren und alle erforderlichen Schritte bei der gesetzlichen Krankenkasse im Ausland unternimmt.
Falls das spezialisierte Zentrum die Schritte nicht einleitet, müssen Sie daran denken, sich bei einer lokalen Kasse Ihrer Wahl über die Vorgehensweise zu informieren, die es beim Formular S2 zu beachten gilt.
Falls es sich lediglich um Konsultationen oder um ambulante Untersuchungen handelt, können Sie die Kosten auch vorstrecken und die Erstattung dann bei Ihrer Kasse in Luxemburg beantragen.
Bei Behandlungen, bei denen hochspezialisierte oder andere medizinische Geräte zum Einsatz kommen, die speziellen Genehmigungsverfahren durch die Krankenkasse am Ort der Behandlung unterliegen, ist es wichtig, dass das Formular S2 mit dem Antrag auf Übernahme des medizinischen Geräts, der Krankenkasse im Ausland zwecks Genehmigung vorgelegt wird. Im Allgemeinen achtet das Fachzentrum im Ausland darauf, dass die Verfahren dort eingehalten werden.
Die Rechtsvorschriften welches Landes gelten bei einer geplanten Behandlung, die in einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen erfolgt?
Ohne Genehmigung
Wenn Sie vorhaben, sich von einem Arzt, Physiotherapeuten oder einem anderen Gesundheitsdienstleister in einer ausländischen Praxis, einem Zentrum, einer Klinik oder einem Krankenhaus behandeln zu lassen, benötigen Sie keine vorherige Genehmigung der CNS für einen Transfer ins Ausland.
Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie die Kosten für diese Behandlung vollständig bezahlen und die Erstattung bei der luxemburgischen Krankenkasse beantragen. Sie erhalten dann eine Erstattung gemäß den in Luxemburg geltenden Bedingungen und Tarifen.
Mit Genehmigung
Wenn die Behandlung einen stationären Aufenthalt mit Übernachtung beinhaltet oder wenn die Behandlung ein hochspezialisiertes medizinisches Gerät erfordert (das auf der Liste der zustimmungspflichtigen Behandlungen aufgeführt ist), ist eine vorherige Genehmigung erforderlich.
Im Falle einer Genehmigung für eine Überweisung ins Ausland erhalten Sie ein Formular S2, ausgestellt von der CNS, das in der Verordnung 883/2004 vorgesehen ist. Dieses Formular bescheinigt Ihr Recht auf eine geplante Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz. Nach Vorlage des S2 beim Krankenversicherungsträger des Staates, in dem die Behandlung durchgeführt werden soll, erhalten Sie die medizinische Behandlung unter denselben Bedingungen wie die in diesem Staat versicherten Personen. So wird die durch die Genehmigung abgedeckte Gesundheitsversorgung nach den Bestimmungen und Tarifen des Landes, in dem die Behandlung stattfindet, übernommen.
Darüber hinaus kann die Kostenübernahme im Rahmen von Artikel 20 des CSS (geändert aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung) erfolgen. Die Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung, wenn kein Formular S2 ausgestellt werden kann, weil die Behandlung nicht in den Geltungsbereich der Krankenversicherung fällt (z. B. seltene Krankheiten), wenn die Behandlung in einer privaten Einrichtung erfolgt oder wenn Sie sich für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie entscheiden. In diesem Fall zahlen Sie die geleistete Pflege vollständig und erhalten die Kosten von Ihrer zuständigen luxemburgischen Kasse nach den in Luxemburg geltenden Bedingungen und Tarifen erstattet.
NB. Achten Sie darauf, dass Sie detaillierte Rechnungen haben, damit die Erstattung nach den luxemburgischen Tarifen erfolgen kann.
Kann ich mich im Fall einer Behandlung in einem EU-Mitgliedsstaat in einer Einrichtung meiner Wahl behandeln lassen oder gibt es hier Einschränkungen?
Im Rahmen der Verordnung 883/2044 wird die Behandlung nur für die Einrichtung, die im S2 angeführt ist, übernommen. Der Überweisungsantrag betrifft eine genau definierte Behandlung in einer genau festgelegten Einrichtung und wird von der CNS genehmigt.
Falls der Antrag eine Privateinrichtung betrifft, die kein Abkommen hat und das S2 nicht akzeptiert, findet die europäische Richtlinie 2011/24 Anwendung. Bei Genehmigung gilt der Erstattungsbeleg (titre de prise en charge) hier ebenfalls nur für die auf dem Antrag angegebene Einrichtung.
Wie läuft die Übernahme der Kosten, die für eine genehmigte Behandlung in einem ausländischen Krankenhaus angefallen sind? Muss ich in der ausländischen Klinik direkt bezahlen?
- Im Falle einer Genehmigung mit einem S2 hat eine Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse im Behandlungsland zu den Sätzen und Tarifen dieses Behandlungslands stattgefunden. Im Idealfall erfolgt die Übernahme über einen Drittzahler, d. h. dass die Kasse des Behandlungslands die Behandlungskosten übernimmt und Sie lediglich den Patientenanteil und gegebenenfalls Zuschläge bezahlen müssen.
Falls das Prinzip des Drittzahlers nicht greift, müssen Sie die Kosten vorstrecken und bei Ihrer Kasse im Behandlungsland oder der luxemburgischen Kasse die Erstattung beantragen. Die Erstattung erfolgt zu den Sätzen und Tarifen des Behandlungslandes. Bei der zuständigen Kasse in Luxemburg kann eine mögliche ergänzende Erstattung beantragt werden. - Im Falle einer Zustimmung durch die europäische Richtlinie 2011/24 müssen Sie in jedem Fall alle Kosten vorstrecken und die Erstattung bei der luxemburgischen Kasse beantragen. Die Erstattung erfolgt zu den in Luxemburg anwendbaren Sätzen, Tarifen und Bedingungen.
Was wird übernommen?
- Im Fall einer S2 Genehmigung erlaubt das Formular S2 lediglich die Kostenübernahme zu den Sätzen und Tarifen des Behandlungslands. Dieses S2 ist keine Garantie dafür, dass der Gesamtbetrag übernommen wird.
So sind beispielsweise Überschreitungen der Honorare oder andere persönlich gewählte Optionen nicht erstattungsfähig (z. B. Chefarztbehandlung, Wahlleistungen, Zuschlag Einzel- oder Doppelbettzimmer usw.).
Sie können bei der zuständigen Kasse eine ergänzende Erstattung beantragen. Falls die Kosten zu Ihren Lasten, abgesehen von eventuellen Zuschlägen, höher sind als die theoretisch zu Ihren Lasten gehenden Kosten in Ihrem zuständigen Land, erhalten Sie diese Ergänzung im Rahmen der Sätze und Tarife des zuständigen Landes. - Im Falle einer Genehmigung per europäische Richtlinie 2011/24 werden die Kosten in Höhe der Sätze und Tarife des zuständigen Landes übernommen.
Was kann ich tun, wenn das S2 vom Dienstleister nicht berücksichtigt wird und ich eine Rechnung erhalte um den Gesamtbetrag zu begleichen?
Vor Beginn der Behandlung müssen Sie sich so gut wie möglich über die Möglichkeit einer Kostenübernahme auf Basis des S2 informieren, sowohl beim Leistungserbringer sowie eventuell auch bei einer Krankenkasse im Behandlungsland.
Falls der Leistungserbringer die Übernahme auf der Basis des S2 ablehnt, sind Sie gezwungen, die Rechnung zu bezahlen und die Erstattung zu beantragen.
Im Fall einer stationären Behandlung müssen die Zentren mit Abkommen die Gesundheitsleistungen direkt mit der Kasse im Behandlungsland abrechnen. Es kann vorkommen, dass sie ein Formular zur Übernahme fordern, das von dieser lokalen Krankenkasse ausgestellt wurde. Daher ist es wichtig, sich im Vorfeld zu informieren.
Wenn Sie im Fall einer stationären Behandlung eine Rechnung von der Einrichtung erhalten, obwohl Ihnen ein S2 ausgehändigt wurde, ist es ratsam, Kontakt mit der Einrichtung aufzunehmen, um eventuell zu arrangieren, dass die Kostenübernahme direkt erfolgt. Auch die internationale Abteilung der CNS kann eingeschaltet werden. Die Sachbearbeiter versuchen, den Leistungserbringer dazu zu überreden, das Formular S2 anzunehmen und die Rechnung zurückzuziehen.
Ich möchte mich in einem Land außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, des EWR behandeln lassen. Was muss ich beachten?
Es ist zwischen Ländern, die ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg haben, und Ländern, die ein solches Abkommen nicht haben, zu unterscheiden.
Jede geplante medizinische Behandlung muss vor Abreise zwecks Genehmigung der CNS vorgelegt werden. Hier - wie auch in den EU-Ländern, der Schweiz und dem EWR - ist das Verfahren des Antrags auf Genehmigung gleich.
- Wenn es sich um ein Land handelt, das ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg abgeschlossen hat, finden die Prinzipien dieses Abkommens Anwendung. Einige Abkommen sehen ein spezielles Formular vor, das bei Genehmigung eine Übernahme der Kosten gemäß den im Behandlungsland anwendbaren Sätzen und Tarifen vorsieht. Die möglichen Besonderheiten des Abkommens müssen von Fall zu Fall überprüft werden. Es handelt sich um folgende Länder:
- Wenn es sich um ein Land ohne Abkommen handelt, erhalten Sie bei Genehmigung einen Erstattungsbeleg (titre de prise en charge) ausgestellt von der CNS. Sie müssen alle Kosten vorstrecken und nach Ihrer Rückkehr die Erstattung beantragen. Die CNS legt den zu erstattenden Betrag fest oder entscheidet, ob gegebenenfalls ein Zuschlag gewährt werden kann.
Bosnien-Herzegowina |
LU-BiH112 |
Mazedonien | L-RM112 |
Montenegro | MNE/L-112 |
Serbien | SRB/LUX 112 |
Türkei | TR/L-3 |
Aus welchen Gründen kann die Genehmigung einer Behandlung im Ausland abgelehnt werden?
Administrative Gründe
- Keine Mitgliedschaft,
- Nichteinhaltung des APCM (vorherige Genehmigung durch den kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit),
- das Verfahren zum Genehmigungsantrag wurde nicht eingehalten,
- die Behandlung fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Kasse,
- die Behandlung wird nicht übernommen oder die Bedingungen für die Übernahme werden nicht erfüllt,
- ...
Medizinische Gründe
- Die Gesundheitsleistungen können auf luxemburgischem Gebiet innerhalb einer aus medizinischer Sicht akzeptablen Frist erbracht werden, wobei der aktuelle Gesundheitszustand des betroffenen Patienten und die vermutliche Entwicklung seiner Krankheit berücksichtigt werden,
- eine klinische Untersuchung zeigt mit ausreichender Sicherheit, dass der Patient einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt wird, das nicht als annehmbar erachtet werden kann, wenn man den möglichen Vorteil für den Patienten bei den gewünschten grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen dagegen abwägt,
- es gibt gute Gründe für die Annahme, dass die breite Öffentlichkeit einem beträchtlichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt wird, wenn es um die in Frage kommenden grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen geht,
- die Gesundheitsleistungen müssen von einem Leistungserbringer für Gesundheitsversorgung erbracht werden, der Anlass zur Besorgnis gibt. Erhebliche Besorgnis besteht hier vor allen Dingen, was die Einhaltung von Normen und die Einstellung zur Leistungsqualität und Patientensicherheit betrifft.
- ...
Was ist zu tun, wenn eine Behandlung im Ausland nicht genehmigt wird? (Rechtsmittel)
Im Fall einer ABLEHNUNG DER GENEHMIGUNG steht es den Parteien frei, innerhalb von vierzig Tagen ab der Benachrichtigung schriftlich Einspruch beim Verwaltungsrat der CNS einzulegen.
Ein Einspruch muss, um zulässig zu sein, von Ihnen selbst, Ihrem gesetzlichen Vertreter oder Ihrem Rechtsvertreter unterzeichnet sein. Beim Rechtsvertreter kann es sich um einen Anwalt oder den Vertreter eines Berufs- oder Gewerkschaftsverbands handeln, dem Sie möglicherweise angehören. Dies wird durch eine schriftliche Sondervollmacht belegt.
Es ist gegebenenfalls ratsam, den Einspruch per Einschreiben an den Verwaltungsrat der CNS zu schicken.
Wo finde ich das Formular "Antrag auf vorherige Genehmigung einer Auslandsüberweisung"?
In der Rubrik Formulare finden Sie den Antrag auf vorherige Genehmigung einer Auslandsüberweisung.