Ergänzende Rückerstattung

Ab dem 09.01.2023 müssen Sie das Online-Formular verwenden, um Ihren schriftlichen Antrag bei der CNS einzureichen.

Was ist eine ergänzende Zahlung/Rückerstattung?

Wenn in einem Kalenderjahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres N) die gesamte Eigenbeteiligung eines Versicherten, der Beiträge in die gesetzliche Pflichtkrankenversicherung einzahlt, an den Leistungen der Gesundheitsversorgung die Schwelle von 2,5 % seines beitragspflichtigen Jahreseinkommens des Vorjahres (N-1) übersteigt, hat der Versicherte Anspruch auf eine ergänzende Rückerstattung des Teils der Eigenbeteiligung, der diese Schwelle übersteigt.

Diese Erstattung erfolgt zusätzlich zu den anderen Erstattungen, auf die der Versicherte Anspruch hat, weshalb sie als "ergänzende Rückerstattung" bezeichnet wird.

Praktisches Beispiel

Monatliches Brutto des Versicherten (2022): 3.000 €.

Jährliches Brutto (2022): 3.000 x 12 = 36.000 €.

Schwellenwert nach Artikel 154bis für das Jahr 2023 festgelegt: 2,5% von 36.000 € = 900 €.

Fazit: Bei einer Person mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 € ist der Schwellenwert erreicht, wenn der Gesamtbetrag mehr als 900 € beträgt.

Folglich kann der Versicherte im gegebenen Beispiel einen Antrag stellen, wenn seine Eigenbeteiligung während eines Kalenderjahres (01.01. bis 31.12.) zusammengefasst 900 € übersteigt.

Wenn der Versicherte also im Laufe des Jahres 2023 Eigenbeteiligungen in Höhe von insgesamt 1.050 € zum Zeitpunkt seiner Mitteilung gezahlt hat, kann er eine ergänzende Rückerstattung in Höhe von 150 € beantragen.

Das beitragspflichtige Monatseinkommen ist auf der monatlichen Gehaltsabrechnung/dem Rentenbescheid ersichtlich.

Wo finde ich den Betrag der gesamten Eigenbeteiligung?

Auf der Rückseite jedes Abrechnungsbeleges unter der Rubrik " Ergänzende Zahlung" kann der Versicherte den Gesamtbetrag seiner Eigenbeteiligung zu einem gegebenen Zeitpunkt für das laufende Jahr N sowie für das vorangegangene Jahr N-1 einsehen.

Die Eigenbeteiligungen der Mitversicherten werden zur Berechnung der Eigenbeteiligungen für den Hauptversicherten hinzugefügt. Daher kann nur ein Hauptversicherter einen Antrag auf eine ergänzende Rückerstattung stellen.

Achtung

Der Betrag Ihrer Eigenbeteiligung des vorausgehenden Jahres N-1 kann sich verändern/erhöhen.

Wenn der Versicherte im Jahr N einen Erstattungsantrag für Behandlungen einreicht, die im Jahr N-1 erbracht wurden, wird die Eigenbeteiligung für diese Behandlungen zu den gesamten Eigenbeteiligungen für das Jahr N-1 hinzugefügt und ist im Abrechnungsbeleg sichtbar.

Das monatliche beitragspflichtige Einkommen darf nicht unter einem bestimmten Betrag liegen, der in Artikel 154bis der CNS-Satzungen festgelegt ist. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn der Betrag der zusammengefassten Beteiligung (auf jedem Abrechnungsbeleg angegeben) unter folgenden Beträgen liegt :

  • 450,50 € für das Jahr 2021
  • 453,31 € für das Jahr 2022
  • 470,41 € für das Jahr 2023
Welche Leistungen unterliegen der ergänzenden Rückerstattung?

Es werden Ihre Beteiligungen an folgenden Leistungen berücksichtigt:

  • Medizinische Versorgungen;
  • Zahnärztliche Versorgungen, ausgenommen die prothetische Behandlung;
  • Krankenpflege;
  • Ernährungsberatung;
  • Pflege durch Kinesitherapie-Massage;
  • Logopädie;
  • Pflege durch Hebammen;
  • Psychomotorische Behandlungen;
  • Thermal-Versorgung;
  • Kosten für orthopädische, orthetische und epithetische Prothesen;
  • Pharmazeutische Produkte;
  • Medizinische Geräte und Apparate auf Kosten der Krankenversicherung;
  • Psychotherapie.
Wann und wie wird der Antrag gestellt?

Mithilfe eines Online-Formulars kann der Versicherte seinen Antrag schriftlich bei der CNS einreichen.

Bei der Antragstellung sind bestimmte Fristen zu beachten:

  • Frühestens ab dem 1. Mai des Jahres N für die zusammengefasste Beteiligung im selben Jahr N.

Beispiel

Der Versicherte stellt im März 2023 fest, dass der Betrag seiner Eigenbeteiligungen für das gleiche Jahr 2023 bereits seine maximale Eigenbeteiligung übersteigt. Er kann seinen Antrag frühestens ab dem 1. Mai 2023 einreichen.

  • Damit ein Antrag zulässig ist, muss er spätestens vor dem Ende des zweiten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Beteiligung den Schwellenwert erreicht hat.

Beispiel

Der Schwellenwert wird im Jahr 2023 erreicht, der Antrag kann bis zum 31.12.2025 gestellt werden.

Jedes Jahr muss ein neuer Antrag gestellt werden.

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