Begünstigte
Der Staat, die Gemeinden oder die Sozialämter, welche Versicherten einen Zeitraum über bei den Gesundheitsausgaben geholfen haben, in dem diese ein Recht auf Leistungen der Krankenversicherung hatten, können eine Rückerstattung dieser Ausgaben bei der CNS anfragen.
Recht auf Rückerstattung
Auf Anfrage der Einrichtungen, muss die CNS die Hilfsorganisationen darüber informieren, ob und inwiefern die Personen, die sie unterstützt haben, ein Recht auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen haben.
Berücksichtigte Rechnungen
- Beerdigungskosten, bis zum Höchstbetrag des Beerdigungskostenzuschusses;
- Medizinische Behandlungen und Medikamente, ebenso wie Krankenhausaufenthalte oder Unterbringungen in anderen Einrichtungen und
- alle Sachleistungen, welche die CNS in ihren Satzungen vorsieht.
Die Eigenbeteiligung muss weiterhin vom Versicherten bezahlt werden.
Artikel 81 des Gesetzbuches der Sozialen Sicherheit
Das folgende Gesetz ändert nichts an den Verpflichtungen des Staates, der Gemeinden und der Sozialämter hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, und auch nichts an den gesetzlichen, satzungsgemäßen, vertraglichen und testamentarischen Rahmenbedingungen bezüglich der Versicherten oder deren Erben.
Der Staat, die Gemeinden und die Sozialämter, welche Versicherten einen Zeitraum über geholfen haben, in dem diese ein Recht auf Leistungen der Krankenversicherung hatten, können sich ihre Ausgaben rückerstatten lassen, dies bis zu einem Maximalbetrag, der wie folgt definiert wurde:
- Beerdigungskosten, bis zum Höchstbetrag des Beerdigungskostenzuschusses;
- Medizinische Behandlungen und Medikamente, ebenso wie Krankenhausaufenthalte oder Unterbringungen in anderen Einrichtungen;
-Sämtliche andere Hilfeleistungen, die zu den Leistungen dazugehören.
Die Gesundheitskasse und die anderen Krankenkassen müssen auf Anfrage die Hilfsorganisationen informieren, ob und in welchem Umfang die Personen, die sie unterstützt haben, ein Recht auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen hatten, die in diesem Gesetz vorgesehen sind.