Ein Kind adoptieren

Begünstigter und Dauer

Bei Adoption durch zwei Eheleute eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht beendet hat, hat das beschäftigte oder freiberufliche Elternteil, das während mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate, die dem Beginn des Adoptionsurlaubs vorausgehen, pflichtkrankenversichert gewesen ist, Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von 12 Wochen.

Wenn beide Elterenteile die Bedingungen für einen Adptionsurlaub erfüllen, bestimmen beide einvernehmlich wer den Adoptionsurlaub beantragt.

Wenn der Adoptionsurlaub von einem Elterenteil beantragt und gestattet wurde, kann er nicht mehr von dem anderen Elternteil beantragt werden.

Formalität

Eine vom Gericht ausgestellte Bescheinigung über die Einleitung des Adoptionsverfahrens (Antrag auf Adoption) oder die vom Ministerium für Familie ausgestellte Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens ist vorzulegen.

Das Elternteil welches den Adoptionsurlaub beantragt muss seiner Anfrage seine Kontaktdaten wie auch das Anfangsdatum des Adoptionsurlaubes beifügen.

Das Elterenteil welches eine freiberufliche Tätgkeit ausübt erhält von der CNS ein Formular" Eidesstattliche Erklärung" welches ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden ist.  Mittels diesem Formular erklärt der Antragsteller, dass er seine professionelle Tätigkeit während der Dauer des Adoptionsurlaubes unterbricht und teilt der CNS das Datum mit an dem er seine Tatigkeit wieder aufnehmen wird.

Zahlungsmodalitäten

Während dem Adoptionsurlaub wird das Gehalt des beschäftigten oder freiberuflichen Versicherten von der CNS übernommen. Die Geldleistung wird auf die gleiche Weise festgelegt wie das Krankengeld.

Das Mutterschaftsgeld kann weder mit dem Krankengeld, noch mit jeglich anderen professionnellen Einkommen kumuliert werden.

 

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