Betroffene Personen
Dieser Fall betrifft Rentner, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- der Rentner erhält nur eine luxemburgische Rente;
- der Rentner wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz wohnen;
- der Rentner übt dort keine Berufstätigkeit aus.
Zuständiges Land für die medizinische Kostenübernahme
Wenn ein Rentner nur eine Rente aus Luxemburg bezieht und in einem anderen EU- oder EWR-Land oder in der Schweiz wohnt, ist Luxemburg für die medizinische Kostenübernahme zuständig.
Vorgehensweise
Anmeldung des Rentners im Wohnsitzstaat
Der Rentner muss ein S1 Formular bei der Nationalen Pensionskasse (CNAP) bestellen. Die CNAP bearbeitet den Antrag und leitet das S1 an die CNS weiter, die sie dann an den Rentner weiterleitet. Der Rentner muss dieses Formular bei der zuständigen Krankenkasse seines Wohnlandes einreichen. Das S1 Dokument bescheinigt, dass er in seinem Wohnsitzland Anspruch auf medizinische Versorgung hat.
Anmeldung von abhängigen Familienangehörigen im Wohnsitzstaat
Wenn abhängige Familienangehörige (Kind, Ehegatte/Partner; definiert nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes) den Rentner begleiten, muss auch für jeden von ihnen ein S1 Formular erstellt werden.
Es ist die Krankenkasse des Wohnstaates, die für jedes abhängige Familienmitglied das S1 Formular (S1 M/F) bei der CNS beantragen muss. Dies stellt für das zuständige Land den Nachweis dar, dass die Familienangehörigen abhängige Familienangehörige im Sinne der örtlichen Gesetzgebung sind.
Wenn sie nicht als Familienangehörige anerkannt werden, müssen sie eine andere Möglichkeit der medizinischen Versorgung im lokalen System finden, möglicherweise mit der Zahlung von Beiträgen.
Rückerstattungen
Medizinische Kosten im Staat des Wohnsitzes
Die Kasse im Wohnsitzland erstattet die in diesem Land entstandenen Gesundheitskosten gemäß den in diesem Land geltenden Bedingungen, Bestimmungen, Sätzen und Tarifen.
Medizinische Kosten in Luxemburg oder im Ausland
Für alle anderen Gesundheitsausgaben (in Luxemburg und im Ausland) ist die luxemburgische Krankenkasse für die eventuelle Kostenübernahme verantwortlich. Für bestimmte geplante Behandlungen (z.B. stationäre Behandlung im Krankenhaus) im Ausland muss die luxemburgische Krankenkasse eine vorherige Genehmigung erteilen.
Ausnahme: Die in Anhang III der Verordnung 987/09 aufgeführten Länder (Mitgliedstaaten, die die Erstattung von Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen beantragen, siehe Link unter "Weitere Informationen") sind für die Ausstellung einer vorherigen Genehmigung im Rahmen der Europäischen Koordinierung zuständig.