Laboratorien

Die Laborleistungen werden von der Kranken- und Mutterschaftsversicherung in Luxemburg übernommen. Eine vorherige ärztliche Verschreibung ist in jedem Fall erforderlich. Für einige Leistungen benötigt man eine Genehmigung seitens der CNS.

Bedingungen der Kostenübernahme

Laborleistungen werden zu den vorgesehenen Sätzen und Tarifen übernommen, sofern sie in der Tabelle der Nomenklatur der Laborleistungen aufgeführt sind. Mit Ausnahme von Notfallsituationen und bei Behandlungen während eines stationären Krankenhausaufenthalts, hat der Versicherte das Recht das Labor frei zu wählen.

Ärztliche Verschreibung

Biomedizinische Analysen, die von Laboren durchgeführt werden, können nur mit vorheriger ärztlicher Verschreibung übernommen werden.

Sofern vom Arzt nicht anders angegeben, sind die ärztlichen Verschreibungen zwei Monate ab dem Datum ihrer Ausstellung gültig. Wenn mehrere Analysen aufgeteilt werden müssen, kann die letzte innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Ausstellung der Verschreibung vorgenommen werden.

Achtung: Im Ausland können sich die ärztlichen Verschreibungen sehr von den luxemburgischen Verschreibungen unterscheiden. Wesentlich ist, dass das Rezept im Voraus ausgestellt wurde und detaillierte Angaben enthält. Der Arzt sollte genau angeben, welche Werte zu analysieren sind.

Einschränkungen

Medizinische Begründung

Bei bestimmten Leistungen muss der Arzt auf der Verschreibung einen medizinischen Grund angeben. Ein gängiges Beispiel ist ein Bluttest zur Überprüfung des Vitamin-D-Spiegels. Eine einfache Verschreibung ohne medizinische Indikation wird von der CNS nicht übernommen.

Kumulierungsregeln und maximale Kostenübernahme

Für bestimmte Leistungen sieht die Nomenklatur Kumulierungsregeln oder eine maximale Anzahl von Leistungen vor. Damit eine Kostenübernahme möglich ist, können bestimmte Leistungen nicht kumuliert werden: falls sie gleichzeitig verschrieben werden,wird die Kostenübernahme durch die Kumulierungsregeln begrenzt.

Für andere Leistungen ist eine maximale Anzahl von Leistungen vorgesehen, die übernommen werden können. Ein gängiges Beispiel sind infektionsserologische Analysen: maximal 12 Analysen pro Verschreibung können übernommen werden. Bei einer ersten Schwangerschaftsuntersuchung können maximal 16 Analysen übernommen werden.

Blutentnahme zu Hause

Die Fahrtkostenpauschale für die Blutabnahme zu Hause werden von der Krankenkasse nur dann übernommen, wenn die medizinische Notwendigkeit der Blutabnahme am Wohnort der versicherten Person auf der ärztlichen Verordnung durch den verordnenden Arzt bescheinigt wird.

Laboranalysen, die Ärzte in der eigenen Praxis selbst durchführen können

Ärzte sind befugt, selber Routineanalysen in ihrer Praxis durchzuführen, die in einer restriktiven Liste aufgeführt sind. Dazu gehört z.B. eine partielle Urinuntersuchung mit einem Teststreifen oder ein Antigentest mithilfe eines Rachenabstrichs zum Nachweis von auf Streptococcus thermophillus durch Direktbestimmung. Die restriktive Liste der gängigen Praxis-Analysen finden Sie unten.

Achtung: Im Falle eines Arztbesuchs im Ausland können Ärzte möglicherweise andere Untersuchungen/Analysen durchführen, die nicht in dieser Liste in Luxemburg  aufgeführt sind. Eine Kostenübernahme durch die CNS ist nur für Analysen möglich, die in der restriktiven Liste der großherzoglichen Verordnung vom 22. Juni 2018 enthalten sind (Liste der Laboruntersuchungen, die Ärzte in ihrer Praxis durchführen können).

Im Ausland

Durchführung von medizinischen Analysen in einem Labor im Ausland auf Initiative des Versicherten

Entscheidet der Versicherte, sich ins Ausland zu begeben um Untersuchungen in einem Labor durchführen zu lassen, bezahlt er die Rechnungen des Labors direkt und beantragt die Rückerstattung bei seiner zuständigen Krankenkasse.

In diesem Fall muss der Versicherte die Originale der ordnungsgemäß bezahlten Rechnungen an seine zuständige Kasse schicken, um die Erstattung nach luxemburgischen Sätzen und Tarifen zu erhalten. Bei einer mit dem Formular S2 genehmigten Behandlung oder bei einer Behandlung, die während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes (in Europa oder der Schweiz) medizinisch notwendig geworden ist, erhält der Versicherte eine Erstattung nach ausländischen Sätzen und Tarifen.

Es ist wichtig, bei der Beantragung der Kostenrückerstattung auch das Original der vorherigen ärztlichen Verschreibung vorzulegen. Die 13-stellige luxemburgische Identifikationsnummer muss angegeben werden. Falls es sich um die erste Anfrage bezüglich einer Rückerstattung handelt, muss der Versicherte außerdem eine Bescheinigung seiner Bankverbindung (relevé d'identité bancaire RIB) beifügen. Die Zusendung jeglicher Post an die CNS ist innerhalb von Luxemburg portofrei.

CNS – Service Remboursements internationaux
L-2980 Luxembourg

Wenn die ärztliche Verschreibung  Leistungen vorsieht, die nicht in der Nomenklatur der Laborleistungen enthalten sind, ist keine Kostenübernahme möglich, es sei denn, der Versicherte hat eine vorherige Genehmigung für eine Auslandsüberweisung oder eine Zustimmung per Richtlinie beantragt.

Durchführung von medizinischen Analysen in einem Labor im Ausland auf Initiative des Krankenhauses in Luxemburg

Analysen, die während der stationären oder ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt werden, sind in den variablen Kosten des Krankenhauses enthalten, d.h. sie werden über das Krankenhausbudget abgedeckt. Wenn das krankenhauseigene Labor nicht in der Lage ist, die gewünschte Analyse durchzuführen, gibt es diese an ein anderes Labor (im Ausland oder in Luxemburg) weiter.  In der Regel werden die Kosten vom Budget des Krankenhauses getragen und dem Versicherten entstehen keine Kosten. Sollte der Versicherte dennoch eine Rechnung erhalten und bereits einen Antrag auf Rückerstattung bei der CNS gestellt haben, wird die Rechnung an den Versicherten zurückgeschickt, und er hat dann die Möglichkeit, eine Rückerstattung durch das Krankenhaus zu erhalten.

Durchführung medizinischer Analysen während eines Krankenhausaufenthaltes im Ausland

Die Kostenrückerstattung für Analysen, die während einer Untersuchung in einem Krankenhaus im Ausland durchgeführt werden, basiert auf der LABO-Pauschale in Anhang K der CNS-Satzung.

Im Wohnsitzland eines Grenzgängers durchgeführte medizinische Analysen

Bei Grenzgängern ist die Krankenkasse des Wohnsitzlandes für die Übernahme der Kosten für die in diesem Land durchgeführten medizinischen Untersuchungen zuständig.

Sonderfälle

Humangenetik und pathologische Anatomie

Das Nationale Gesundheitslabor (LNS) wurde mit der Aufgabe betraut, ein alleiniges Diagnosezentrum im Bereich der Humangenetik und pathologischen Anatomie einzurichten (Gesetz vom 8. März 2018).

Folglich ist der Bereich der Humangenetik und der pathologischen Anatomie vom Genehmigungsverfahren für Leistungen außerhalb der Nomenklatur der Laboratorien für medizinische Analysen und klinische Biologie ausgeschlossen. Ein gängiges Beispiel ist der nicht-invasive pränatale Test (NIPT) für Trisomie 21. Alle diesbezüglichen Anfragen sind direkt an das LNS zu richten.

 

Fakturierung von genetischen Analysen im Ausland

Im Falle einer Rechnungsstellung für genetische Analysen im Ausland durch ein Labor oder eine Krankenhauseinrichtung leistet die CNS eine Rückerstattung, wenn die versicherte Person :
- eine detaillierte Originalrechnung
- eine detaillierte und begründete vorherige ärztliche Verschreibung (z. B. Suche nach genetischen Anomalien, ein bereits von Krebs betroffenes Familienmitglied...) vorlegt.
Die Erstattung erfolgt gemäß der Pauschale "GENET" in Anhang K der Satzung der CNS.

Zahlungsart

Zahlungsart in Luxemburg

Im Allgemeinen ist die Zahlungsweise für die von einem Labor in Luxemburg durchgeführten Analysen die des Drittzahlers (direkte Zahlung der CNS an das Labor), vorausgesetzt, dass der Versicherte bei der Abnahme im Labor eine ärztliche Verschreibung und seine Sozialversicherungskarte vorlegen kann. Laboranalysen, die ohne luxemburgische Sozialversicherungskarte oder ärztliche Verschreibung ausgestellt wurden, müssen vom Versicherten vollständig bezahlt werden.

Sieht eine Verschreibung Analysen vor, die nach einer negativen Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes nicht oder nicht vollständig über das Drittzahlersystem übernommen werden (z.B. Kumulierungsregeln, maximale Anzahl von Leistungen oder Leistungen die in der Nomenklatur nicht vorgesehen sind), müssen diese vom Versicherten vollständig und umittelbar bezahlt werden. In diesem Fall stellt das Labor eine Rechnung aus, die den vollen Rechnungsbetrag für die Analysen angibt, mit Hinweis, welche Leistungen von der Krankenversicherung übernommen werden und welche Leistungen vom Versicherten persönlich zu zahlen sind. Mit einer Kostenübernahmebestätigung der CNS, im Falle von nicht in der Nomenklatur vorgesehenen Leistungen, können die durchgeführten Analysen über das Drittzahlersystem übernommen werden.

Hat der Versicherte eine Vorauszahlung für erstattungsfähige Analysen geleistet (z.B. bei Nichtvorlage der Karte), muss er die quittierte Rechnung und die originale ärztliche Verschreibung zur Erstattung an seine zuständige Krankenkasse schicken.

Zahlungsart im Ausland

Werden medizinische Untersuchungen im Ausland durchgeführt, bezahlt die versicherte Person die Laborrechnungen in der Regel direkt und beantragt die Rückerstattung bei der zuständigen Krankenkasse.

In diesem Fall muss der Versicherte die ordnungsgemäß bezahlten Originalrechnungen zusammen mit dem Original der vorherigen ärztlichen Verschreibung an die zuständige Krankenkasse schicken. Die 13-stellige nationale Identifikationsnummer muss angegeben werden. Wenn dies der erste Erstattungsantrag ist, muss dem Antrag eine Bescheinigung Ihrer Bankverbindung (relevé d'identité bancaire RIB) beigefügt werden. Die Zusendung jeglicher Post an die CNS ist innerhalb von Luxemburg portofrei.

CNS – Service Remboursements nationaux
L-2980 Luxembourg

Rückerstattungssatz

 Der Rückerstattungssatz für die in der Nomenklatur der Laboratorien aufgeführten Leistungen wird auf einhundert Prozent (100 %) der darin vorgesehenen Gebühren festgelegt.

Bitte beachten Sie: Der Rückerstattungssatz bezieht sich immer auf die in Luxemburg vorgesehenen Tarife. Wenn eine Leistung im Ausland 50 Euro kostet und dieselbe Leistung in Luxemburg nur 20 Euro, werden dem Versicherten 100% der 20 Euro erstattet, die in der luxemburgischen Nomenklatur für diese Leistung vorgesehen sind.

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