Krankenpflege

Krankenpflege wird von der CNS zu den vorgesehenen Sätzen und Tarifen übernommen, unter der Bedingung, dass sie von einem Arzt verschrieben wurden. Der Krankenpfleger ist für jeden frei wählbar, ob dieser unabhängig arbeitet oder im Rahmen eines Pflegedienstes.

Leistungen und ärztliche Verschreibungen

Leistungen der Krankenpfleger

Krankenpfleger können alle Leistungen, die in der Tabelle der Nomenklatur der Leistungen von Krankenpflegern aufgelistet sind, in Rechnung stellen.

Krankenpfleger haben nicht das Recht, Leistungen aus ihrer Nomenklatur in Rechnung zu stellen, wenn sie Personen behandeln, denen ein Anrecht auf Palliativpflege gewährt wurde.

Krankenpfleger können außerdem die Leistungen BY001 (Blutentnahme einer oberflächlichen Vene) und BY002 (Blutentnahme durch Venenpunktion bei einem Kind von unter 6 Jahren) aus der Nomenklatur der Laboratorien vornehmen.

Leistungen im Zusammenhang mit Injektionen oder Infusionen können nur übernommen werden, wenn die eingesetzten Arzneimittel von der Krankenversicherung übernommen werden oder wenn es sich um Injektionen für Impfungen handelt.

Leistungen, die:

  • in Krankenhäusern und in spezialisierten Krankenhauseinrichtungen;
  • in therapeutischen Kureinrichtungen und Erholungskuranstalten;
  • in Arztpraxen;

vorgenommen werden, können nicht in Rechnung gestellt werden.

Ärztliche Verschreibungen für Krankenpflege

Alle Leistungen, die durch Krankenpfleger erbracht wurden, können nur mittels einer ärztlichen Verschreibung durch einen Arzt übernommen werden. Eine Verschreibung ist jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um die Tagespauschalen im Rahmen der Pflegeversicherung handelt (Leistungen N801, N802, N803 et N804).

Die venöse Blutentnahme zur Analyse, die am Wohnort ausgeführt wird (Leistung N106), wird nur übernommen, wenn der verschreibende Arzt die medizinische Notwendigkeit der Entnahme am Wohnort des Versicherten auf der ärztlichen Verschreibung begründet.

Wenn auf der ärztlichen Verschreibung die Frist, innerhalb der die Behandlung begonnen werden soll, nicht vermerkt ist, muss die verschriebene Behandlung innerhalb 30 Tagen nach Ausstellung der Verschreibung beginnen.

Wenn die Gesamtanzahl der verschriebenen Leistungen bei der Ausführung der Behandlung noch nicht erreicht wurde, gibt der Krankenpfleger die Zahl der tatsächlich erbrachten Leistungen auf der Verschreibung an.

Entschädigung für Honorarverluste

Der Krankenpfleger hat ein Anrecht auf eine Entschädigung für Honorarverluste, wenn der Versicherte zu einem vereinbarten Termin nicht erscheint oder wenn er sich zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt nicht an seinem Wohnsitz befindet, ohne dass er den Krankenpfleger mindestens im Laufe des vorherigen Tages darüber informiert hat.

Die Entschädigung wird nicht von der Krankenversicherung übernommen. Das gleiche gilt für die gegebenenfalls angefallenen Fahrtkosten.

Anreisekosten für einen Hausbesuch

Für jede häusliche Krankenpflege kann eine Fahrtkostenpauschale in Rechnung gestellt werden. Wenn der Krankenpfleger während derselben Sitzung mehrere Behandlungen am Versicherten durchführt, kann nur eine Fahrtkostenpauschale berechnet werden.

Der Krankenpfleger hat nicht das Recht, eine Fahrtkostenpauschale in Rechnung zu stellen für:

  • Behandlungen, die in Pflegeeinrichtungen gemäß Art. 390 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit;
  • Behandlungen, die in Krankenhäusern und spezialisierten Krankenhauseinrichtungen;
  • Behandlungen, die in therapeutischen Kureinrichtungen und Erholungskuranstalten;
  • Behandlungen, die in Arztpraxen

Die Kosten für die Anreise des Krankenpflegers können übernommen werden, wenn:

  • der Arzt in der Verschreibung vermerkt, dass es medizinisch notwendig ist, dass der Krankenpfleger sich zum Wohnsitz des Versicherten begibt um die Behandlung durchzuführen;
  • die Fahrt auf luxemburgischem Gebiet stattgefunden hat. Eine Fortbewegung außerhalb der Grenzen wird nicht übernommen.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, werden die Fahrtkosten zum gleichen Satz übernommen wie für die zu Hause ausgeführte Behandlung.

Krankenpflege im Ausland

Für die Erstattung der Krankenpflege im Land des Wohnsitzes eines Grenzgängers muss dieser sich an seine ortsansässige Kasse wenden. Diese Leistungen werden zu den vorgesehenen Bedingungen, Sätzen und Tarifen dieses Landes übernommen.

Der Versicherte muss sich an einen Leistungserbringer wenden, der im Wohnland zugelassen ist.

 

Kostenübernahme

Zahlungsart

Das Drittzahlersystem

In der Regel werden die Kosten für die erbrachten Leistungen direkt von der CNS über das Drittzahlersystem übernommen.

Im Rahmen des Drittzahlersystems zahlt der Versicherte an den Krankenpfleger nur seinen eventuellen Eigenanteil.

Das Drittzahlersystem appliziert sich nur bei Leistungen, die innerhalb des Großherzogtums stattgefunden haben. Krankenpflege die außerhalb des Großherzogtums Luxemburg stattgefunden hat, muss stets vollständig bezahlt werden und der Teil zu Lasten der Krankenkasse wird dann auf Anfrage zurückerstattet. Für Grenzgänger ist die ortsansässige Krankenkasse zuständig für die Kostenübernahme der im Wohnland erhaltenen Leistungen, welche von einem in diesem Land zugelassenen Krankenpfleger erbracht werden müssen.

Der Versicherte zahlt den vollen Betrag und beantragt eine Kostenrückerstattung

Wenn der Versicherte eine Rechnung erhält, muss er die Kosten im Voraus zahlen und die quittierte Originalrechnung zusammen mit der ärztlichen Verschreibung an die zuständige Kasse (CNS oder Kasse des öffentlichen Sektors) übermitteln. Der Krankenpfleger gibt dem Versicherten das Original der ärztlichen Verschreibung zusammen mit der Rechnung wieder zurück.

Rückerstattungssatz

Die Leistungen, die in der Tabelle der Nomenklatur der Krankenpfleger aufgelistet sind, werden zu einem Rückerstattungssatz von acht-und-achtzig Prozent übernommen (88%).

Jedoch liegt der Rückerstattungssatz bei hundert Prozent (100%) für Leistungen der Krankenpfleger, die:

  • an Versicherte gehen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verschreibung das Alter von achtzehn Jahren (18) noch nicht erreicht haben;
  • an Personen gehen, die über einen Pflegeplan verfügen d.h. Personen, die ein Anrecht auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, oder Personen, die Pflegegeld oder eine Sonderzulage für Personen mit einer schweren Behinderung erhalten.
 

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