Arbeitsunfähigkeitserklärung

Erklärung für Einwohner

Die Versicherten verwenden nur die Bescheinigungen, die ihnen vom Arzt gemäß der zwischen den Ärzten und der CNS geschlossenen Vereinbarung ausgestellt werden. Die Bescheinigung erfolgt in dreifacher Ausführung und muss obligatorisch folgende Daten enthalten:

  • die 13-stellige Personalnummer der betreffenden Person (Geburtsjahr+Monat+Tag+5 persönliche Ziffern)
  • das Anfangs- und Enddatum der Arbeitsunfähigkeit
  • den Diagnosecode
  • das Datum der Feststellung
  • Stempel bzw. Unterschrift des verschreibenden Arztes

Der Versicherte sendet das erste Blatt des Attests - das Original - an die CNS.

Der zweite Teil ist an den Arbeitgeber zu senden, während der dritte Teil vom Versicherten für seinen eigenen eventuellen Bedarf aufzubewahren ist.

Weitere Informationen über die Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit finden Sie auf MyGuichet.lu.

Erklärung für Grenzgänger

Da es für Grenzgänger nicht immer möglich ist, ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der von den Bestimmungen der CNS vorgesehenen Form zu erhalten, erhalten Sie hier einige Empfehlungen zur Vereinfachung der Arbeitsunfähigkeitserklärung:

Französische Grenzgänger : Hier treten keine nennenswerten Schwierigkeiten auf, da die französische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Blatt 1 (das der CNS vorzulegen ist) sowie eine Ausführung, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist, enthält.

Deutsche Grenzgänger : Seit dem 01.10.2021 ist in Deutschland die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt worden. Ärzte in Deutschland übermitteln die Arbeitsunfähigkeit deutscher Versicherter direkt elektronisch an die deutschen Krankenkassen. Um ihre Arbeitsunfähigkeit bei der CNS zu melden, müssen Versicherte in Luxemburg, die einen Arzt in Deutschland aufsuchen, diesen bitten, ihnen einen Ausdruck der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszuhändigen. 

Belgische Grenzgänger : Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den meisten Fällen in einfacher Ausführung ausgestellt wird, empfiehlt es sich, sich vom Arzt eine zweite Ausführung für den Arbeitgeber ausstellen zu lassen.


Achtung Matrikelnummer


Die 13-stellige luxemburgische Matrikelnummer (Geburtsjahr+Monat+Tag+5 persönliche Ziffern) ist erforderlich, um die ärztliche Bescheinigung korrekt registrieren zu können.

Wenn diese Nummer vom ausländischen Arzt nicht auf der ärztlichen Bescheinigung angegeben wurde, kann der Versicherte sie beifügen, jedoch außerhalb der dem Arzt vorbehaltenen Rubriken des Formulars.

Änderungen oder Ergänzungen in diesen Rubriken sind nicht zulässig und können zu Sanktionen und zur Ungültigkeit der Bescheinigung führen.

Weitere Informationen über die Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit finden Sie auf MyGuichet.lu.

Benachrichtigungsfrist

Arbeitsunfähigkeit von 1 oder 2 Tagen

Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 1 oder 2 Arbeitstagen ist die versicherte Person nicht verpflichtet, der CNS ein ärztliches Attest vorzulegen. Sie muss auch nicht bei der CNS anrufen, um eine Arbeitsunfähigkeit zu melden.

Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen und mehr

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am dritten Werktag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit an die CNS gesendet werden (Das Datum des Poststempels gilt als Meldedatum.).

Beispiel:

Ein teilzeitbeschäftigter Versicherter, der laut Arbeitsplan montags frei hat und an einem Montag krank wird, muss seinen Arbeitgeber am Dienstag (1. Tag der Abwesenheit von der Arbeit) über seine Krankheit informieren und der CNS bis spätestens Donnerstag (3. Tag der Abwesenheit) ein ärztliches Attest zusenden.

Verspätete Benachrichtigung

Das ärztliche Attest muss spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder ihrer Verlängerung ausgestellt werden, also rückwirkend maximal zwei Tagen.

Jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einer rückwirkenden Wirkung von mehr als zwei Tagen kann von der CNS erst ab dem Datum seiner Ausstellung berücksichtigt werden.

Beispiel:

Der Versicherte ist ab Montag krank und sucht am Mittwoch einen Arzt auf, der ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Montag ausstellt. In diesem Fall wird der gesamte Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von der CNS berücksichtigt.

Wenn der Versicherte am Donnerstag einen Arzt aufsucht und der Arzt eine Bescheinigung ab Montag ausstellt, geht die rückwirkende Wirkung über die zwei Tage hinaus und die CNS berücksichtigt die Bescheinigung nur ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung, also ab Donnerstag.

Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit

Wenn die Arbeitsunfähigkeit die anfangs festgesetzte Zeit überschreitet, muss das Attest vor Ende des zweiten Werktages nach dem Tag, der anfänglich für die Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen war, an die CNS gesendet werden.

Wenn der letzte Tag dieser Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Beispiel:

Der kranke Versicherte hat ein ärztliches Attest bis Dienstag. Die Arbeitsunfähigkeit verlängert sich. Er muss die neue Bescheinigung bis spätestens Freitag (2. Arbeitstag nach dem Tag, der ursprünglich für die Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen war, Mittwoch) an die CNS schicken.

Wenn der Versicherte bis Donnerstag ein Attest hat und seine Krankheit verlängert, muss die Verlängerung spätestens am darauffolgenden Montag geschickt werden ( 2. Tag nach dem Tag der Wiederaufnahme ist ein Sonntag, die Frist für die Einsendung wird bis zum nächsten Werktag, Montag, verlängert).

Benachrichtigungsfrist bei im Ausland eingetretener Arbeitsunfähigkeit

Hier wird zwischen zwei Fällen unterschieden:

Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem Luxemburg ein internationales Abkommen über die Sozialversicherung abgeschlossen hat

Der Versicherte muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Werktages der Arbeitsunfähigkeit an die CNS senden. Die Einhaltung der Frist wird mittels des Datums des Poststempels überprüft.

Aufenthalt in einem Staat, mit dem Luxemburg kein internationales Abkommen zu der Verfahrensweise bei Arbeitsunfähigkeit unterzeichnet hat

Der Versicherte muss innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest an die CNS senden, wobei das Datum des Poststempels als Meldedatum gilt.

Sanktionen bei Versäumnis der Meldepflicht

Versäumt der Versicherte der CNS ein oder mehrere ärztliche Atteste vorzulegen, wird er von dieser schriftlich aufgefordert, seiner Pflicht nachzukommen.

Bei fortgesetztem Versäumnis kann die CNS eine Ordnungsbuße gemäss Artikel 447 des Gesetzbuches der Sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale) verhängen (Höchstbetrag: 750 €).

Sanktionen bei Fälschung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Teams der CNS, die ärztliche Bescheinigungen bearbeiten, melden verdächtige Bescheinigungen, und die Abteilung, die sich der Bekämpfung von Missbrauch und Betrug widmet, untersucht alle gemeldeten Fälle.

Jede Änderung der Daten in den dem Arzt vorbehaltenen Rubriken durch den Versicherten oder einen Dritten ist nämlich verboten und und setzt den Versicherten bzw. den Dritten einer Geldstrafe, der Ungültigkeit der Bescheinigung und einer Anzeige des Sachverhalts bei der Staatsanwaltschaft aus.

Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Schwere der Tat ab:

  • Änderung von Daten, die sich auf eine Dauer von bis zu drei Tagen Arbeitsunfähigkeit beziehen: Ordnungsgeld von 200 Euro und Ungültigkeit der Bescheinigung;
  • Änderung von Daten, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen betreffen: Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro und Ungültigkeit der Bescheinigung;
  • Wiederholungsfall, unabhängig von der Dauer: Ordnungsgeld von 750 Euro und Ungültigkeit der Bescheinigung.

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