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Bedingungen für die Zulassung
Die Zulassung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden, die berechtigt ist, einen Taxi- oder Mietwagendienst mit Fahrer zu betreiben. Dazu muss der Leistungserbringer über Folgendes verfügen :
- die gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2011 über den Zugang zu den Berufen des Handwerkers, des Händlers, des Industriellen sowie zu bestimmten freien Berufen erforderliche Niederlassungsgenehmigung und
- gegebenenfalls die Taxibetriebslizenz, wie sie in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 zur Organisation von Taxidiensten und zur Änderung des Verbrauchergesetzbuchs vorgesehen ist.
Für die Zulassung erforderliche Unterlagen
- den ordnungsgemäß unterzeichneten Antrag auf Zulassung und die auf jeder Seite paraphierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Anhänge (CNS-Formular);
- das "Informationsblatt über die Niederlassung in Luxemburg";
- eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
- eine Kopie der vom Minister, der für die Niederlassungsgenehmigungen zuständig ist, ausgestellten Genehmigung zur Ausübung des Gewerbes;
- einen Nachweis über die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer (Chambre des Métiers);
- einen Bankidentitätsnachweis;
- eine Kopie der Vorder- und Rückseite aller Zulassungsbescheinigungen für in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die für die Beförderung von Personen eingesetzt werden können, die im Rahmen der Übernahme der Beförderungskosten durch die Krankenversicherung geschützt sind;
- eine Kopie der gültigen Steuervignetten, die von der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung für jedes Fahrzeug ausgestellt wurden;
- eine Kopie der Bescheinigung über die technische Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge, die für die Beförderung von Personen verwendet werden können, die im Rahmen der Übernahme der Beförderungskosten durch die Krankenversicherung geschützt sind;
- Namen und Dienstnummern der Fahrer, die die Transporte durchführen können;
- eine Bescheinigung, die belegt, dass der unterzeichnende Leistungserbringer in den letzten drei Jahren seinen Verpflichtungen zur Meldung und Zahlung von Vorschüssen und Hauptbeträgen zu jedem Termin nachgekommen ist oder die ihm eingeräumten Fristen eingehalten hat, jeweils ausgestellt von:
-Gemeinsames Zentrum für Soziale Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) und
-Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) und
-Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement et des domaines); - die "Datenerhebung - Taxi/Krankenwagen".
Der Leistungserbringer, der berechtigt ist, einen Taxiservice zu betreiben, muss zusätzlich beifügen:
- eine Kopie der Taxibetriebslizenz, die vom Minister, der für das Transportwesen zuständig ist, ausgestellt wurde;
- eine Kopie des Ausweises jedes Fahrers, der für die Durchführung von Transporten in Frage kommt, ausgestellt vom Minister, der für das Transportwesen zuständig ist.
Wenn es sich um eine Handelsgesellschaft handelt, muss der Leistungserbringer zusätzlich beifügen:
- die Gründungsurkunde des Unternehmens mit genauen Angaben zu den Kontaktdaten und Funktionen der Verantwortlichen, insbesondere des technischen Geschäftsführers;
- einen Originalauszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister, der nicht älter als drei Monate sein darf.
Im Hinblick auf die Einreichung eines Antrags auf Zulassung stellt der Leistungserbringer die angegebenen Nachweise bereit und sendet sie per E-Mail an:
Zuweisung eines Leistungserbringercodes
Der Leistungserbringer, der vom Verwaltungsrat der CNS zugelassen wird, erhält einen Leistungserbringercode, der anschließend auf allen Dokumenten erscheinen muss, die im Rahmen der Kommunikation mit der Krankenversicherung verwendet werden.
Die Zulassung wird vom CNS-Verwaltungsrat erteilt, der einmal im Monat zusammentritt. Die Ausstellung der Zulassung kann daher etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Zum Erhalt der Zulassung vorzulegende Dokumente
Zugelassener Leistungserbringer - Dokumente, die jährlich bei der CNS eingereicht werden müssen
Die folgenden Unterlagen müssen vom Anbieter bis zum 30. Juni jedes Jahres an die zuständige Abteilung der CNS übermittelt werden, andernfalls wird die Zulassung ausgesetzt:
- einen Nachweis über seine Mitgliedschaft in der Handwerkskammer;
- Kopien der gültigen Steuervignetten für jedes Fahrzeug, die von der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung bis zum 30. Juni ausgestellt wurden;
- eine Kopie der Bescheinigung über die technische Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge;
- ggf. eine Liste der betriebenen Zweigstellen.
Änderung bezüglich Fahrzeugen und Fahrern
Damit eine Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen mit Fahrer von der Krankenversicherung übernommen werden kann, müssen das Fahrzeug und der Fahrer ordnungsgemäß bei der CNS angemeldet sein.
In diesem Rahmen und unter der Androhung der Aussetzung der Zulassung verpflichtet sich der von der CNS zugelassene Leistungserbringer, der CNS mindestens einmal jährlich bis zum 30. Juni und spätestens bei jeder Änderung, die die Zusammensetzung seines Fuhrparks oder die Identität der Fahrer betrifft, eine schriftliche Aktualisierung zu übermitteln.
Zur Aufrechterhaltung der Zulassung sendet der Leistungserbringer die angegebenen Nachweise per E-Mail an:
Informationen zur Kostenübernahme und Rechnungsstellung
- Bei Fragen, die den täglichen Austausch zwischen den Leistungserbringern und der CNS im Rahmen der Genehmigungs- und Rechnungsstellungsverfahren betreffen, wenden sich die Leistungserbringer bitte an: transport@secu.lu
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