350 Abs. 8 Satz 3 besagt, dass die Verteilung der erforderlichen Leistungen endet, wenn die Pflegeperson nicht in der Lage ist, die erforderlichen Hilfen und Pflegeleistungen zu erbringen und dies von der Bewertungs- und Kontrollbehörde der Pflegeversicherung festgestellt wird. Wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt, werden die erforderlichen Hilfsmittel und die Pflege von den Pflegeanbietern bereitgestellt, ohne dass die Pflegeübersicht geändert wird.