Krankengeld ab dem 01.07.2020

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber bis zum Ende des Kalendermonats, in den der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt, berechnet über einen Bezugszeitraum von 18 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten.

Im Rahmen der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wurden jedoch zwischen dem 1. April und dem letzten Tag des Monats, in dem der Krisenzustand endete (d.h. dem 30. Juni 2020), alle Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall direkt von der Kranken- und Mutterschaftsversicherung übernommen.

Achtung: Für die Berechnung des Endes der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers wurden die Arbeitsunfähigkeitstage zwischen dem 16.03. und 31.03.2020 noch mitgerechnet.

Diese während des Krisenzustands ergriffenen Maßnahmen endeten am 1. Juli 2020.

Wenn, ab dem 1. Juli 2020, ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist, ist es wieder Aufgabe des Arbeitgebers, die Lohnfortzahlung an den betreffenden Arbeitnehmer zu leisten, es sei denn, die Zahlungspflicht liegt bei der CNS.

Zwischen dem 15. und 20. Juli 2020 schickt die CNS jedem Arbeitgeber ein Schreiben zur Zahlungspflicht des Krankengeldes in Form einer Aufstellung, in dem die Fälle angegeben werden, in denen die Zahlungspflicht ab dem 01.07.2020 wieder auf den Arbeitgeber übergeht.
Eine Kopie dieses Schreibens wird sowohl dem Treuhänder als auch dem Versicherten zugestellt.

Die Tage der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 16. März 2020 und dem Ende des Krisenzustands wurden bei der Berechnung des Endes des Anspruchs auf Krankengeld nicht berücksichtigt (Begrenzung auf 78 Wochen bei einem Bezugszeitraum von 104 Wochen).

Die folgenden Leistungen unterliegen der Zahlungspflicht:

  • Geldleistungen bei Krankheit
  • Geldleistungen bei Unfall
  • Urlaub aus familiären Gründen und Urlaub zur Unterstützung der Familie
  • Urlaub zur Sterbebegleitung

Die folgenden Leistungen werden automatisch direkt von der CNS übernommen:

  • Mutterschaftsurlaub und Freistellung von der Arbeit vor/nach dem Mutterschaftsurlaub
  • Adoptionsurlaub

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