Hinweis zur Übernahme der Kosten für grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen

Wie sieht es mit der Kostenübernahme für bildgebende Verfahren im Ausland aus?

Aufgrund der kürzlich in sozialen Netzwerken aufgekommenen Fragen möchten wir klarstellen, dass das Verfahren zur Kostenübernahme für im Ausland durchgeführte bildgebende Verfahren nicht geändert wurde. Ein formeller Antrag auf vorherige Genehmigung ist daher für eine Erstattung nicht erforderlich (trotz der jüngsten Änderungen des Krankenhausgesetzes, siehe "Gut zu wissen" unten).

Da die Frist für die Erbringung von Leistungen der medizinischen Bildgebung in Luxemburg trotz der neu geschaffenen Standorte nur schrittweise verkürzt wird, wird eine im Ausland durchgeführte medizinische Bildgebung (darunter insbesondere MRT, CT, Mammographie) weiterhin ohne vorherige Genehmigung der CNS übernommen, da die Genehmigung aufgrund der derzeitigen Fristen in Luxemburg implizit erteilt wird.

Wann ist eine vorherige Genehmigung der CNS obligatorisch?

Im Rahmen der geplanten Versorgung im Ausland gibt es verschiedene Leistungen, die zwingend einer vorherigen Genehmigung bedürfen:

  • Behandlungen, die in spezialisierten Rehabilitations-, Erholungs- und Kureinrichtungen erbracht werden,
  • stationäre Krankenhausbehandlungen, d. h. Behandlungen, die mindestens eine Übernachtung im Krankenhaus erfordern,
  • sowie für alle Leistungen, die den Einsatz hochspezialisierter und teurer medizinischer Infrastrukturen oder Geräte erfordern (in Anhang 3 des Krankenhausgesetzes vom 8. März 2018 aufgenommen). Wenn möglich, sollten die Informationen über diese medizinischen Einrichtungen und Geräte, die im Rahmen der Versorgung im Ausland verwendet werden, unter Punkt 3 des Antragsformulars für die vorherige Genehmigung einer Überweisung ins Ausland aufgeführt werden.

Wissenswertes

Mit dem Gesetz vom 29.07.2023 (Memorial A Nr. 478/2023) wurden neue Leistungen in Anhang 3 des Krankenhausgesetzes aufgenommen. Die vorgenommenen Änderungen zielen darauf ab, die Anzahl der Einrichtungen zu erhöhen, um die geografische Zugänglichkeit zu qualitativ hochwertigen Leistungen zu erleichtern, und die Anzahl der Geräte außerhalb der Hauptstandorte zu erhöhen. Diese Änderungen sind eine Fortsetzung der bereits begonnenen Bemühungen zur Verkürzung der Wartezeiten, insbesondere die Erweiterung der Zugänglichkeitsbereiche für MRT-Geräte. Da die damit verbundenen Wartezeiten in Luxemburg trotz der neu geschaffenen Standorte nur schrittweise verkürzt werden, werden diese Leistungen ohne vorherige Zustimmung der CNS weiterhin übernommen, da die Zustimmung aufgrund der derzeitigen Wartezeiten in Luxemburg implizit gegeben ist.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Geplante Behandlung im Ausland".

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