Sterbefall / Bestattungskosten

Verstirbt ein luxemburgischer Versicherter (=Beitragszahlungen in Luxemburg) oder ein abhängiges Mitglied seiner Familie, wird ein Beerdigungskostenzuschuss gewährt.

Begünstigte  

Der Beerdigungskostenzuschuss wird maximal bis zur Höhe der vorgelegten Kosten an die Person oder die Institution erstattet, die diese Kosten vorgestreckt hat, oder, falls eine öffentliche Stelle das Bestattungsunternehmen beauftragt hat, direkt an diese Stelle.

Der eventuelle Restbetrag wird in der nachstehenden Reihenfolge ausgezahlt: an den Ehegatten, an die Kinder, an die Eltern, an die Geschwister, sofern diese mit dem Versicherten in einer Haushaltsgemeinschaft gewohnt haben.

Voraussetzungen

Der verstorbene Versicherte muss entweder persönlich oder als Mitversicherter bei der Krankenkasse angemeldet gewesen sein, um das Sterbegeld zu erhalten.

Praktische Schritte

Wenn ein Dritter die Bestattungskosten für eine verstorbene Person, die versichert war, im Voraus bezahlt hat, genügt es folgende Dokumente per Post an die CNS zu senden:

  • die ordnungsgemäß bezahlten Rechnungen
  • die Sterbeurkunde
  • eine Bescheinigung der Bankverbindung (RIB) des Begünstigten des Bestattungskostenzuschusses
  • das ausgefüllte Formular "Antrag auf Erstattung an eine andere Person als die Hauptversicherte"
  • wenn dieses Formular nicht verfügbar ist, einen Zahlungsnachweis.

Die Rückerstattung wird an die Person gezahlt, die auf dem Formular "Antrag auf Erstattung an eine andere Person als die Hauptversicherte" angegeben ist. Ohne dieses Formular erfolgt die Zahlung auf das Konto der auf dem Zahlungsbeleg als "Auftraggeber" angegebenen Person.

Höhe des Beerdigungskostenzuschusses

Verstirbt ein Versicherter oder ein mitversichertes Mitglied seiner Familie, wird ein Bestattungsgeld in Höhe eines Pauschalbetrags von 1.227,76 € gewährt.

Dieses Bestattungsgeld wird auch gezahlt, wenn das Kind tot geboren wurde. Unter einer Totgeburt versteht man ein Kind, das lebensfähig und nicht lebend geboren wurde. Es wird davon ausgegangen, dass ein Kind lebensfähig ist, wenn die Schwangerschaft laut ärztlichem Attest mehr als 22 Wochen seit der Empfängnis gedauert hat.

Verstirbt ein Versicherter im Rahmen einer stationären Behandlung im Ausland, welche ordnungsgemäß von der CNS mittels S2 Formular genehmigt wurde, übernimmt die Krankenversicherung die Rückführung der sterblichen Überreste vom Behandlungsort bis zum Aufenthaltsort bis zu einem aktuellen pauschalen Höchstbetrag von 1.227,76 €.

Gedeckte Bestattungskosten

  • Sarg und üblicher Bestattungsschmuck (Aufbahrungsraum, Blumengebinde);
  • Blumenkranz;
  • Transport von Sarg und Blumen;
  • Öffnung und Schließung des Grabes;
  • religiöse Bestattung und Bestattungszeremonie;
  • Feuerbestattung;
  • Todesanzeigen in der Presse;
  • kommunale Kosten und Gebühren.
 

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