Betroffene Personen
Dieser Fall betrifft Rentner, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- der Rentner erhält nur eine luxemburgische Rente;
- der Rentner wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz wohnen;
- der Rentner wird dort außerdem eine berufliche Tätigkeit ausüben.
Zuständiges Land für die medizinische Kostenübernahme
Bei der Bestimmung des zuständigen Staates hat der Status des Erwerbstätigen Vorrang vor dem des Rentners: Als aktiver Arbeitnehmer oder Selbständiger, der in einem EU-, EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz wohnt, ist der Rentner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit automatisch bei der Krankenversicherung seines Wohnorts krankenversichert.
Infolgedessen wird der Rentner nicht mehr durch das luxemburgische System versichert sein.
Vorgehensweise
Anmeldung des Rentners und seiner Familienangehörigen im Wohnsitzstaat
Dem Rentner wird empfohlen, sich mit dem Krankenversicherungsträger seines Wohnortes in Verbindung zu setzen, um Informationen über die Registrierungs- und Versicherungsmodalitäten entsprechend seinem Status als aktive Person in diesem Staat zu erhalten.
Achtung: Der Rentner muss den luxemburgischen Renten- und Krankenversicherungsträgern die Änderung seiner Situation und/oder seinen Wohnortwechsel melden. Er ist außerdem verpflichtet, seine Sozialversicherungskarte an der CNS zurückzugeben, wenn er zuvor im luxemburgischen System versichert war.
Rückerstattungen
Die Kasse des Wohnsitzlandes ist für alle Rückerstattungen verantwortlich, sowohl für medizinische Ausgaben im Wohnsitzland als auch im Ausland.