Eine Rente aus dem Wohnsitzstaat

Betroffene Personen

Dieser Fall betrifft Rentner, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • der Rentner erhält eine luxemburgische Rente;
  • der Rentner wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz wohnen;
  • der Rentner erhält außerdem eine Rente aus seinem Wohnsitzstaat.

Zuständiges Land für die medizinische Kostenübernahme

Sobald der Rentner in dem Staat wohnt, von dem er auch eine Rente bezieht, ist er gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in diesem Staat versichert.

Infolgedessen wird der Rentner nicht mehr durch das luxemburgische System versichert sein.

Vorgehensweise

Anmeldung des Rentners und seiner Familienangehörigen im Wohnsitzstaat

Dem Rentner wird empfohlen, sich mit dem Krankenversicherungsträger seines Wohnortes in Verbindung zu setzen, um Informationen über die Registrierungs- und Versicherungsmodalitäten entsprechend seinem Status als aktive Person in diesem Staat zu erhalten.

Achtung: Der Rentner muss den luxemburgischen Renten- und Krankenversicherungsträgern die Änderung seiner Situation und/oder seinen Wohnortwechsel melden. Er ist außerdem verpflichtet, seine Sozialversicherungskarte an die CNS zurückzugeben, wenn er zuvor im luxemburgischen System versichert war.

Rückerstattungen

Die Kasse des Wohnsitzlandes ist für alle Rückerstattungen verantwortlich, sowohl für medizinische Ausgaben im Wohnsitzland als auch im Ausland.

Besonderheiten

Formular S3 - Rückerstattungen für die Fortsetzung einer Behandlung in Luxemburg

Der Rentner hat Anspruch auf den Erhalt einer Behandlung in dem Land, in dem er zuletzt beschäftigt war, vorausgesetzt, dass diese Behandlung eine Fortsetzung einer in diesem Land begonnenen Behandlung ist.

Dies gilt auch für seine abhängigen Familienmitglieder, es sei denn, das Land, in dem der Rentner zuletzt gearbeitet hat, ist eines der folgenden Länder: Dänemark, Irland, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.

Wenn das letzte Beschäftigungsland des Rentners Luxemburg ist, muss der Rentner das S3 Formular bei der Kasse in seinem Wohnsitzland anfordern und es der CNS in Luxemburg vorlegen.

Formular S3 - Rückerstattungen für eine neue Behandlung in Luxemburg

Ein Rentner kann Sachleistungen (Erstattungen) von der Krankenversicherung des Staates beanspruchen, in dem er seine Tätigkeit als Grenzgänger während der letzten 5 Jahre vor der Gewährung der Rente mindestens 2 Jahre lang ausgeübt hat.

Diese Bestimmung beschränkt sich auf die Beziehungen zu folgenden Ländern: Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Portugal.

Achtung: Diese Länder sind in Anhang V der Verordnung (EG) 883/2004 aufgeführt. Änderungen sind jederzeit möglich. Bitte konsultieren Sie diesen Link für die aktuelle Liste.

Wenn der Rentner:

  • seine Tätigkeit in Luxemburg als Grenzgänger während der letzten 5 Jahre vor der Gewährung der luxemburgischen Rente mindestens 2 Jahre lang ausgeübt hat, und
  • wenn er heute seinen Wohnsitz in einem der in Anhang V aufgeführten Länder hat (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Österreich oder Portugal),

kann er der Kasse in seinem Wohnsitzland bitten, ein S3 Formular auszustellen. Mit diesem Formular kann er sich bei der CNS in Luxemburg einschreiben. In diesem Fall ist die CNS nur für die Übernahme der in Luxemburg anfallenden medizinischen Kosten zuständig. Für alle medizinischen Kosten außerhalb Luxemburgs sollte sich der Rentner an seine zuständige Kasse wenden (diejenige, die das S3 Formular ausgestellt hat).

Besondere Situation Luxemburg-Frankreich

Das Abkommen zwischen Frankreich und Luxemburg vom 7. November 2005 sieht vor, dass der Rentner Anspruch hat auf (planmäßige oder außerplanmäßige) Versorgung in einem anderen Land als dem seines Wohnsitzes, auf der Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien.

 

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