Ab dem 01.04.2023 gilt das neue Abkommen zwischen dem Staat des Großherzogtums Luxemburg und der nationalen Gesundheitskasse über die Einrichtung eines Programms der Präventivmedizin für den universellen Zugang zu Verhütungsmitteln auf nationaler Ebene.
Wer kann das Programm in Anspruch nehmen?
Alle Personen, die über eine gültige Krankenversicherung verfügen und in Luxemburg Anspruch auf Leistungen haben, können die in diesem Programm vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen, allerdings nur, wenn diese Leistungen im Großherzogtum Luxemburg erbracht werden.
Die Kostenübernahme erfolgt ohne Altersgrenze.
Welche Verhütungsmittel werden übernommen?
Ab dem 01.04.2023 werden die Kosten für die folgenden Verhütungsmittel zu 100 % und ohne Altersbeschränkung übernommen, wenn sie in Luxemburg abgegeben werden:
- die Antibabypille
- das Verhütungspflaster
- der Verhütungsring
- die Minipille
- die Verhütungsspritze
- die Pille danach
- das Verhütungsimplantat
- die Spirale (Intrauterinpessar)
- die Sterilisation (Unterbindung der Eileiter)
- die Vasektomie
Achtung
Diese kostenlose Verhütung gilt jedoch nicht für Kondome für Männer.
Wie werden die verschiedenen Verhütungsmethoden übernommen?
Antibabypille
Die Kosten für die Antibabypille werden zu 100 % übernommen, wenn sie in einer Apotheke auf der Grundlage einer zuvor von einem Arzt ausgestellten Verschreibung abgegeben wird. Eine Hebamme kann dieses Verhütungsmittel ebenfalls verschreiben, jedoch nur in den ersten sechs Wochen nach der Entbindung.
Die Kostenübernahme ist auf die Packungen beschränkt, die für eine Verhütung von mindestens drei Zyklen erforderlich sind. Kleinere Packungen, z. B. für einen Zyklus, werden nicht übernommen.
Ein Rezept kann sich maximal auf einen Behandlungszeitraum von 13 Zyklen beziehen.
Verhütungspflaster
Die Kosten für ein Verhütungspflaster werden zu 100 % übernommen, wenn es in einer Apotheke auf der Grundlage einer Verschreibung abgegeben wird, die zuvor von einem Arzt ausgestellt wurde. Eine Hebamme kann dieses Verhütungsmittel ebenfalls verschreiben, jedoch nur in den ersten 6 Wochen nach der Entbindung.
Die Kostenübernahme ist auf die Packungen beschränkt, die für eine Empfängnisverhütung von mindestens drei Zyklen erforderlich sind. Kleinere Packungen, z. B. für einen Zyklus, werden nicht übernommen.
Ein Rezept kann sich maximal auf einen Behandlungszeitraum von 13 Zyklen beziehen.
Verhütungsring
Die Kosten für den Verhütungsring werden zu 100 % übernommen, wenn er in einer Apotheke auf der Grundlage einer zuvor von einem Arzt auf den Namen der leistungsberechtigten Person ausgestellten Verschreibung abgegeben wird. Eine Hebamme kann dieses Verhütungsmittel ebenfalls verschreiben, jedoch nur in den ersten 6 Wochen nach der Entbindung.
Die Kostenübernahme ist auf die Packungen beschränkt, die für eine Verhütung von mindestens drei Zyklen erforderlich sind. Kleinere Packungen, z. B. für einen Zyklus, werden nicht übernommen.
Ein Rezept kann sich maximal auf einen Behandlungszeitraum von 13 Zyklen beziehen.
Minipille
Die Kosten für die Minipille werden zu 100 % übernommen, wenn sie in einer Apotheke auf der Grundlage einer zuvor von einem Arzt ausgestellten Verschreibung abgegeben wird. Eine Hebamme kann dieses Verhütungsmittel ebenfalls verschreiben, jedoch nur in den ersten sechs Wochen nach der Entbindung.
Die Kostenübernahme ist auf die Packungen beschränkt, die für eine Empfängnisverhütung von mindestens drei Zyklen erforderlich sind. Kleinere Packungen, z. B. für einen Zyklus, werden nicht übernommen.
Ein Rezept kann sich maximal auf einen Behandlungszeitraum von 13 Zyklen beziehen.
Verhütungsspritze
Die Kosten für eine Verhütungsspritze werden zu 100 % übernommen, wenn sie in einer Apotheke auf der Grundlage einer zuvor von einem Arzt ausgestellten Verschreibung abgegeben wird.
Die Kostenübernahme ist auf die Packungen beschränkt, die für eine Verhütung von mindestens drei Zyklen erforderlich sind. Kleinere Packungen, z. B. für einen Zyklus, werden nicht übernommen.
Eine Verschreibung kann sich maximal auf einen Behandlungszeitraum von 13 Zyklen beziehen.
Die Injektionen werden vom Arzt durchgeführt und sind im Tarif für die Sprechstunde enthalten.
Verhütungsimplantat
Die Kosten für ein Verhütungsimplantat werden zu 100 % des in der Liste der erstattungsfähigen Verhütungsmittel aufgeführten Referenzpreises übernommen, wenn es in einer Apotheke auf der Grundlage einer zuvor von einem Arzt ausgestellten Verschreibung abgegeben wird.
Die Kostenübernahme ist auf Arzneimittel mit einer Wirkungsdauer von mindestens drei Jahren beschränkt.
Die Kosten für das Einsetzen und Entfernen unter örtlicher Betäubung werden zu 100 % der entsprechenden Tarife der Nomenklatur der Leistungen der Ärzte übernommen.
Pille danach
Die Kosten für hormonelle Notfallverhütung werden zu 100 % übernommen, wenn sie in einer Apotheke abgegeben wird.
Eine Verschreibung ist nicht erforderlich.
Spirale
Die Kupferspirale
Die Kosten für die Kupferspirale werden zu 100 % bezogen auf den Referenzpreis (180 Euro am 01.04.2023) übernommen, wenn sie in einer Apotheke auf der Grundlage einer zuvor von einem Arzt ausgestellten Verschreibung abgegeben wird.
Die Kostenübernahme ist auf Produkte mit einer Wirkungsdauer von mindestens fünf Jahren beschränkt.
Die Hormonspirale
Die Kosten für die Hormonspirale werden zu 100 % des in der Liste der erstattungsfähigen Verhütungsmittel aufgeführten Referenzpreises übernommen, wenn sie in einer Apotheke auf der Grundlage einer zuvor von einem Arzt ausgestellten Verschreibung abgegeben wird.
Die Kostenübernahme ist auf Produkte und Arzneimittel mit einer Wirkungsdauer von mindestens drei Jahren beschränkt.
Einsetzen und Entfernen der Spirale
Die Kosten für das Einsetzen und Entfernen des Intrauterinpessars sowie die damit verbundene Ultraschallkontrolle werden zu 100 % der entsprechenden Tarife der Nomenklatur der Leistungen der Ärzte übernommen.
Sterilisation
Die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang mit der Eileiterligatur (Codes NZC11 und NZC12 der Nomenklatur der Leistungen der Ärzte) werden vollständig übernommen.
Dasselbe gilt für die vorherige Aufklärungsberatung durch den Gynäkologen über Wirksamkeit, Wirkungsweise und mögliche Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Eileiterligatur, die präanästhetische Untersuchung (Tubenligatur außerhalb des Kaiserschnitts) sowie die Kontrolluntersuchung 4 Wochen nach dem Eingriff.
Vasektomie
Die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang mit einer Vasektomie (Code MRQ23 der Nomenklatur der Leistungen der Ärzte) werden vollständig übernommen.
Dasselbe gilt für die vorherige Aufklärungsberatung durch den Urologen über Wirksamkeit, Wirkungsweise und mögliche Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Vasektomie sowie für die Kontrolluntersuchung 4 Wochen nach dem Eingriff.