Urlaub im Ausland

Während einer Auslandsreise kann sich ein sofortiger Zugang zu medizinischer Versorgung jederzeit als notwendig erweisen. Um Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden und das Leben zu erleichtern, möchten wir über die Schritte informieren, die vor, während und nach dem Urlaub in Sachen Krankenversicherung zu unternehmen sind.

Wir unterscheiden zwischen drei Kategorien von Ländern:

  1. Die Länder der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und die Schweiz
  2. Länder, die mit Luxemburg ein Abkommen geschlossen haben
  3. Länder außerhalb des Abkommens mit Luxemburg

Bitte beachten Sie: Für bestimmte Arten von Behandlungen, die im Ausland geplant sind, ist eine vorherige Genehmigung der CNS erforderlich. Weitere Informationen finden Sie hier.

EU-Mitgliedstaat, EWR-Land und die Schweiz

Die Mitgliedsländer sind die folgenden:

Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechische, Republik, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

 

Achtung

Wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, berechtigt Sie die Europäische Krankenversicherungskarte nicht zu einer Kostenübernahme für die medizinische Versorgung bei einem Aufenthalt in den folgenden Ländern:

  • Dänemark
  • Island
  •  Liechtenstein
  • Norwegen
  • Schweiz
Europäische Krankenversicherungskarte

Gültige Europäische Krankenversicherungskarte

In diesen Ländern kann der Versicherte seine Europäische Krankenversicherungskarte benutzen.

Diese Karte oder das gleichwertige Dokument, die provisorische Ersatzbescheinigung, erleichtern den Zugang zu medizinischer Versorgung, die sich während des vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Mitgliedstaat als notwendig erweisen könnte.

Die medizinische Versorgung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes und wird nach den dort gültigen Tarifen erstattet.

Wenn die medizinische Versorgung beispielsweise kostenlos im Aufenthaltsland erfolgt, hat der Versicherte bei Vorlage seiner Versichertenkarte oder eines gleichwertigen Dokuments ebenfalls Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung.

Achtung

Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen, aber nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, und die sich entweder in Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz aufhalten, können ihre Europäische Krankenversicherungskarte in diesen Ländern nicht verwenden.

 

Dazu muss die Europäische Krankenversicherungskarte gültig sein.

Bevor der Versicherte in eines dieser Länder reist, sollte er sicherstellen, dass seine Europäische Krankenversicherungskarte noch gültig ist.

 

Die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte garantiert die Kostenübernahme oder -erstattung der medizinischen Auslagen, die vor Ort anfallen.

Die medizinische Versorgung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes und wird nach den dort gültigen Tarifen erstattet. Wenn die medizinische Versorgung beispielsweise kostenlos im Aufenthaltsland erfolgt, hat der Versicherte bei Vorlage seiner Versichertenkarte oder eines gleichwertigen Dokuments ebenfalls Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung.

Abgelaufene oder nicht vorhandene Europäische Krankenversicherungskarte

Sollte sie nicht mehr gültig sein oder sollte der Versicherte keine Europäische Krankenversicherungskarte besitzen, ist eine Bestellung spätestens drei Wochen vor der Abreise unerlässlich. Sie wird an die offizielle Adresse der versicherten Person gesendet. Wenn die Adresse nicht aktuell ist, kann die Ausstellung der Karte nicht garantiert werden.

Kurzfristig kann von der CNS auch eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden, auf Anfrage über MyGuichet. Die Bestellung kann mit oder ohne Luxtrust-Authentifizierung erfolgen.

Bei einer Bestellung ohne Authentifizierung muss die Bestellung dieses Dokuments unbedingt mindestens zehn Tage vor der Abreise erfolgen. Damit die provisorische Ersatzbescheinigung danach korrekt verschickt werden kann, muss auch die Adresse aktuell sein.
Bei einer Bestellung mit Luxtrust-Authentifizierung wird das Zertifikat in den gesicherten privaten Bereich des Versicherten auf MyGuichet gestellt und kann dort bei Bedarf heruntergeladen werden.

Weitere Informationen zur Benutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

Kostenerstattung - Modalitäten

Die folgenden Informationen gelten nicht für Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen, aber nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen und sich entweder in Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz aufhalten.

Vorlage der europäischen Karte beim ausländischen Leistungserbringer

Sofern sich die im Ausland erbrachte Gesundheitsversorgung als notwendig erweist, ermöglicht die Vorlage der europäischen Karte dem Versicherten die Übernahme oder Erstattung der medizinischen Kosten vor Ort. Er hat also die Möglichkeit, sich die entstandenen Kosten direkt von der Kasse am Aufenthaltsort zu den dort geltenden Tarifen erstatten zu lassen.

Dazu muss er der zuständigen Kasse in diesem Land quittierte Rechnungen vorlegen.

Nichtvorlage der europäischen Karte beim ausländischen Leistungserbringer

Die Tatsache, dass Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte nicht mit dabei haben, bedeutet, dass eine Kostenübernahme der medizinischen Behandlungen nicht zu den gleichen Bedingungen und Preisen wie für Ansässige erfolgt.

Wenn der Versicherte während seines Aufenthalts eine dringende medizinische Versorgung benötigt, aber keine Karte hat, muss er daher die Kosten für die erhaltene medizinische Versorgung vorstrecken und bei seiner Rückkehr die Erstattung bei seiner zuständigen Kasse in Luxemburg beantragen.

Zu diesem Zweck legt er die ordnungsgemäß quittierten, detaillierten (in medizinischen Begriffen und nicht codiert) und in Englisch, Französisch oder Deutsch ausgestellten Rechnungen seiner zuständigen Kasse zur Prüfung und eventuellen Erstattung vor.

Die zuständige Kasse in Luxemburg nimmt dann eine Tarifierung der Rechnungen bei der Kasse am Aufenthaltsort vor und der Versicherte erhält gegebenenfalls eine Erstattung nach den Sätzen und Tarifen des Landes, in dem er sich aufgehalten hat.

Auf ausdrücklichen Wunsch hat die versicherte Person die Möglichkeit, die Erstattung nach den luxemburgischen Sätzen und Tarifen zu beantragen.

Verweigerung der Annahme der europäischen Karte durch den ausländischen Leistungserbringer

Für den Fall, dass der Versicherte die Europäische Krankenversicherungskarte im Aufenthaltsland nutzen kann, der konsultierte ausländische Leistungserbringer sie jedoch nicht akzeptiert, kann der Versicherte die Kosten für die erhaltene notwendige medizinische Versorgung selbst tragen und die Erstattung beantragen oder bei einer Krankenkasse des Aufenthaltslandes oder ihrer zuständigen Kasse beantragen:

  • Wenn er die Rechnungen an die Kasse des Aufenthaltslandes schickt/einreicht, wird er gemäß den Sätzen und Tarifen des Aufenthaltslandes erstattet.
  • Wenn Sie die Rechnungen an die zuständige Kasse schicken/einreichen, wird diese die Rechnungen bei der Kasse des Aufenthaltslandes tarifieren (mittels Formular E126 / S067). Sobald die Antwort eingegangen ist, werden dem Versicherten die Kosten nach den Sätzen und Tarifen des Aufenthaltslandes erstattet. Außerdem kann der Versicherte auf ausdrücklichen Wunsch bei der Einsendung/Einreichung der Rechnungen bei seiner zuständigen Kasse beantragen, dass ihm die Kosten nach den luxemburgischen Sätzen und Tarifen erstattet werden.

Bei einem zugelassenen Leistungserbringer und im Falle einer notwendigen Behandlung kann die Karte normalerweise nicht verweigert werden.

 

Wenn Luxemburg im Falle einer dringenden Behandlung einen Antrag auf Tarifierung bei der Kasse des Aufenthaltslandes stellt, hängt die Dauer der Erstattung davon ab, wie schnell die ausländische Kasse antwortet, um den zu erstattenden Betrag anzugeben.

Länder die mit Luxemburg konventioniert sind

Es handelt sich um die folgenden Länder:

Bosnien-Herzegowina, Kap Verde, Mazedonien, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und die Türkei.

Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen

Versicherte, die sich vorübergehend in Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Marokko, Tunesien oder der Türkei aufhalten möchten, müssen dem Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie während der Dauer ihres Aufenthalts Anspruch auf Sachleistungen haben.

Das entsprechende Formular muss mindestens 15 Tage vor der Abreise bestellt werden.

Pays Formulaire
Bosnien-Herzegowina LU/BiH111
Kap Verde LCV/5 (5-40)
Marokko L/M8
Tunesien T/L
Türkei TR/L-3
Da die betreffenden Abkommen keine Möglichkeit vorsehen, dass die CNS im Namen des Versicherten handeln kann, ist es besser, das oben beschriebene Verfahren anzuwenden, um mögliche Probleme im Falle eines Antrags auf Kostenübernahme zu vermeiden.
Mazedonien, Montenegro und Serbien - Europäische Karte

Personen, die im Großherzogtum Luxemburg versichert sind, können die Europäische Krankenversicherungskarte bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Mazedonien, Montenegro oder Serbien verwenden, wenn sie dringend eine medizinische Versorgung benötigen.  

Kostenerstattung - Modalitäten

Erstattung der Kosten bei Vorlage der Bescheinigung

Der Versicherte muss die Kosten für die Gesundheitsversorgung vorstrecken und kann die Erstattung direkt bei der Krankenkasse des Landes, in dem er sich aufhält, beantragen. Die Erstattung erfolgt nach den in diesem Land geltenden Sätzen und Tarifen.

Rückerstattung, wenn das Formular vergessen oder abgelehnt wurde

Der Versicherte muss die Kosten für die erhaltene medizinische Versorgung vorstrecken und nach seiner Rückkehr die Erstattung bei seiner zuständigen Kasse in Luxemburg beantragen.

Zu diesem Zweck legt er ordnungsgemäß quittierte, detaillierte (in medizinischen Begriffen und nicht codiert) und auf Englisch, Französisch oder Deutsch ausgestellte Rechnungen vor.

Die zuständige Kasse nimmt eine Tarifierung der Rechnungen bei der Kasse am Aufenthaltsort vor, und der Versicherte erhält die Kosten nach den Sätzen und Tarifen des Landes erstattet, in dem er sich aufgehalten hat. Anbieter im Privatsektor akzeptieren diese Formulare nicht. Die Rechnungen sind zu bezahlen und die Erstattung ist bei dem zuständigen Land zu beantragen.

Hotelkosten, Begleitkosten oder Rückführung werden nicht übernommen.

Achtung

Jede Behandlung, die in einem mit Luxemburg konventionierten Land durchgeführt wird und die nicht dringend ist, sondern ambulant geplant wird (z. B. Sehhilfen, Zahnkronen, Zahnersatz, einfache Beratungen ohne Diagnose usw.), wird nicht erstattet

Länder ohne Abkommen mit Luxemburg

Dies sind alle anderen Länder, die nicht zur Europäischen Union, zum Europäischen Wirtschaftsraum und zur Schweiz gehören oder die nicht durch ein Abkommen mit Luxemburg verbunden sind.

Kostenerstattung - Modalitäten

Kostenvorschuss

Bei einer dringenden Behandlung in einem dieser Länder muss die versicherte Person die Kosten für die erhaltene Behandlung vorstrecken.

Rechnungen aus diesen Ländern werden von der CNS nach den luxemburgischen Sätzen und Tarifen erstattet, sofern die in Luxemburg angewandten Tarife die betreffende Situation abdecken.

Dafür ist es unerlässlich, dass die Rechnungen :

  • bezahlt wurden ;
  • detailliert (in medizinischer Hinsicht und nicht verschlüsselt) und 
  • in einer der folgenden Sprachen abgefasst sind: Englisch, Französisch oder Deutsch.

Bei einer dringenden Behandlung in einem Land, das nicht mit Luxemburg konventioniert ist, werden Hotelkosten, Begleitkosten oder die Kosten für die Rückführung nicht übernommen.

Achtung

Jede in einem nicht konventionierten Land ausgestellte Behandlung, die nicht dringend ist, sondern ambulant geplant wird (z. B. Sehhilfen, Zahnkronen, Zahnersatz, einfache Beratungen ohne Diagnose usw.), wird nicht erstattet

Zusatzversicherung

Erheblicher Unterschied zwischen Kosten und Rückerstattung möglich

Die Kosten für medizinische Leistungen und Krankenhausaufenthalte können sich von Land zu Land erheblich unterscheiden und sogar wesentlich teurer sein als in Luxemburg.

Es kann also einen erheblichen Unterschied zwischen den entstandenen Kosten und der Erstattung durch die CNS geben, was zu Ungunsten des Versicherten ausfällt.

Wenn der Versicherte sich zusätzlich versichern möchte, kann er sich an einen Versicherer wenden, der auf diese Art von Versicherungsschutz spezialisiert ist.

Sonderfall: Vereinigtes Königreich

Verwendung Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte im Vereinigten Königreich

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion sowie aus allen EU-Politiken ausgetreten.

Um Störungen so gering wie möglich zu halten, haben die EU und das Vereinigte Königreich ein "Handels- und Kooperationsabkommen" unterzeichnet, das ihre künftigen Beziehungen regelt, jetzt wo das Vereinigte Königreich ein Drittland ist.

Das Abkommen enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, die darauf abzielen, die Rechte von EU-Bürgern zu schützen, die sich vorübergehend im Vereinigten Königreich aufhalten.

So kann beispielsweise ein luxemburgischer Versicherter seine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ab dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich weiterhin für medizinisch notwendige Behandlungen während seines vorübergehenden Aufenthalts nutzen.

Wichtig: Jegliche entgegengenommenen Leistungen, die nicht dringend notwendig, sondern geplant ambulant sind (z.B. Sehhilfen, Zahnkronen, Zahnprothesen, einfache Sprechstunden ohne Diagnose) werden nicht rückerstattet.

Arbeitsunfähigkeit während einer Auslandsaufenthalts

Mitteilung einer im Ausland eingetretenen Arbeitsunfähigkeit

Benachrichtigungsfrist bei im Ausland eingetretener Arbeitsunfähigkeit

Hier wird zwischen zwei Fällen unterschieden:

Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem Luxemburg ein internationales Abkommen über die Sozialversicherung abgeschlossen hat

Der Versicherte muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Werktages der Arbeitsunfähigkeit an die CNS senden. Die Einhaltung der Frist wird mittels des Datums des Poststempels überprüft.

Aufenthalt in einem Staat, mit dem Luxemburg kein internationales Abkommen zu der Verfahrensweise bei Arbeitsunfähigkeit unterzeichnet hat

Der Versicherte muss innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest an die CNS senden, wobei das Datum des Poststempels als Meldedatum gilt.

Mitteilung einer im Ausland eingetretenen Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Obligatorische Angaben

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten:

• die 13-stellige Matrikelnummer der betreffenden Person (im Falle von Urlaubstagen aus familiären Gründen müssen die Nummern von Eltern und Kind auf der Bescheinigung angegeben sein; ebenso muss aus der Bescheinigung hervorgehen, dass der Gesundheitszustand des Kindes die Anwesenheit des Elternteils erfordert).
• die Daten von Beginn und Ende des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit
• das Datum, an dem der Bericht erstellt wird
• den Stempel oder die Unterschrift des verschreibenden Arztes
• die Diagnose

Caisse nationale de santé
Indemnités pécuniaires
4, rue Mercier
L-2980 LUXEMBOURG

Versicherte können ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per E-Mail an cit.cns@secu.lu  senden. Bitte geben Sie auch Ihre 13-stellige NATIONALE NUMMER im BETREFF Ihrer E-Mail an.

 

Vidéo explicative - Vos questions : Mes vacances à l'étranger

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