Eine mitversicherte Person ist eine Person, die nicht persönlich versichert ist und als Familienmitglied eines Hauptversicherten in den Genuss des Krankenversicherungsschutzes kommen kann.
Die Mitversicherung ist kostenlos.
Mitversicherung bei Wohnsitz in Luxemburg
In Luxemburg können folgende Personen zu einem Hauptversicherten mitversichert werden:
- der Ehepartner oder Partner (anerkannte Lebensgemeinschaft)
- das Kind
- rechtmäßig,
- rechtlich anerkannt,
- natürlich,
- adoptiert oder
- dauerhaft im gleichen Haushalt lebend, für die der Versicherte (oder sein Ehepartner/Partner) eine Steuervergünstigung erhält.
Mitversicherung eines Ehepartners/Partners/volljährigen Kindes
Die Mitversicherung eines Ehepartners/Partners/volljährigen Kindes erfolgt nie automatisch. Es muss ein Antrag bei der CNS gestellt werden.
Nach Beendigung der eigenen Mitgliedschaft des Ehepartners/Partners
Wenn der mitversicherte Ehepartner oder Partner in Luxemburg selbst versichert war und sein Versicherungsschutz endet, genügt es, sich per E-Mail oder telefonisch an die CNS – Service Coassurance – zu wenden, und zwar nach Erhalt der Austrittserklärung des CCSS (Centre commun de la sécurité sociale, Gemeinsames Zentrum der Sozialen Sicherheit).
Nach einem kürzlichen Umzug nach Luxemburg
Wenn der Ehepartner/Partner/das volljährige Kind nicht in Luxemburg versichert war und sich vor kurzem in Luxemburg niedergelassen hat, gibt es mehrere Fälle:
1. Der Ehepartner/Partner/das volljährige Kind hat ein Land der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich verlassen und war dort:
- persönlich versichert: Es ist ein Formular S041 (früher E104) erforderlich, das von der früheren Mitgliedskrankenkasse ausgestellt wurde. Bitte teilen Sie uns die Kontaktdaten der zuständigen ausländischen Krankenkasse und die ausländische Sozialversicherungsnummer mit, damit die CNS den Antrag über das elektronische System EESSI stellen kann.
- als mitversicherter Familienangehöriger: Eine von der früheren Mitgliedskrankenkasse ausgestellte Bescheinigung über die Mitversicherung ist der CNS vorzulegen.
2. Der Ehepartner/Partner/das volljährige Kind hat ein Land verlassen, das durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist (Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Marokko, Montenegro, Tunesien, Türkei, Mazedonien, Serbien), und war dort:
- persönlich versichert: Ein im betreffenden Abkommen speziell vorgesehenes Formular (in der Regel endet das Formular mit 104), das von der früheren Mitgliedskrankenkasse ausgestellt wurde, ist der CNS vorzulegen. Bei Schwierigkeiten teilen Sie uns bitte die Kontaktdaten der zuständigen ausländischen Krankenkasse sowie die ausländische Sozialversicherungsnummer mit, damit die CNS den Antrag stellen kann.
- als mitversicherter Familienangehöriger: Eine von der früheren Mitgliedskrankenkasse ausgestellte Bescheinigung über die Mitversicherung ist der CNS vorzulegen.
3. Der Ehepartner/Partner/das volljährige Kind hat ein Land verlassen, das nicht durch ein bi- oder multilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist: Grundsätzlich wird die CNS auf Anfrage eine Ehrenerklärung übermitteln, die von dem mitzuversichernden Ehepartner/Partner/Kind auszufüllen ist.
Vorgang - Eintragung einer im Ausland geschlossenen Partnerschaft
Partner, die im Ausland eine Partnerschaft eingetragen haben, müssen ihre Beziehung in Luxemburg amtlich registrieren lassen, indem sie die Eintragung ihrer Partnerschaft in das von der luxemburgischen Generalstaatsanwaltschaft geführte Personenstandsregister (Répertoire Civil) beantragen.
Durch die Eintragung einer im Ausland eingetragenen Partnerschaft in das Personenstandsregister wird diese Partnerschaft der luxemburgischen Partnerschaft gleichgestellt. Nach der Eintragung der Partnerschaft sendet das Personenstandsregister den Partnern eine Bescheinigung der Lebenspartnerschaft mit dem Datum der Eintragung zu.
Mitversicherung eines Kindes
Die Mitversicherung eines im Großherzogtum geborenen und wohnhaften Kindes erfolgt grundsätzlich automatisch. Eine Mitversicherung über ein Elternteil ist bis zum Alter von 29 Jahren inklusiv möglich, sofern das mitversicherte Kind über finanzielle Mittel unterhalb des garantierten Mindesteinkommens für eine einzelne Person verfügt.
Zu beachten ist, dass das Kind nur über einen einzigen Hauptversicherten versichert ist, nämlich denjenigen, bei dem es in einer Haushaltsgemeinschaft lebt oder der für seine Ausbildung und seinen Unterhalt sorgt. Sind diese Bedingungen für mehrere Hauptversicherte erfüllt, gilt der Schutz im Rahmen der Versicherung für den ältesten Hauptversicherten.
Ab dem 30. Lebensjahr ist eine Mitversicherung nur noch bei Studium und mit Bewilligung der CNS möglich.
Der Grenzgänger muss jede Änderung seiner Situation (Heirat, Geburt eines Kindes, Scheidung, Sterbefall) der zuständigen Kasse des Wohnlandes und der CNS melden.
Mitversicherung bei Wohnsitz im Ausland
Ein Grenzgänger ist ein Hauptversicherter in Luxemburg, der seinen Wohnsitz im Ausland hat. Seine Familienangehörigen können auch in Luxemburg mitversichert werden. Es ist jedoch die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes, die die mitversicherten Familienangehörigen im Rahmen der Versicherungszugehörigkeit des Hauptversicherten bestimmt.
Wenn der Grenzgänger dann einen Ehepartner/Partner oder ein Kind hat, das mitversichert werden soll, muss die zuständige Kasse des Wohnlandes die CNS darüber informieren. Jedes Familienmitglied, das als unterhaltsberechtigt für den Hauptversicherten definiert ist, benötigt seinerseits ein individuelles Anmeldeformular. Das Wohnsitzland beantragt dies bei Luxemburg elektronisch über EESSI (electronic exhange of social security information).
Eine vom Hauptversicherten eingereichte Anspruchsbescheinigung für eine Mitversicherung kann nicht mehr akzeptiert werden.
Familienmitglied, das bereits im nationalen Register eingetragen ist
Wenn das mitzuversichernde Familienmitglied bereits im luxemburgischen nationalen Register der natürlichen Personen (RNPP)/der Datenbank der sozialen Sicherheit registriert ist, wird die CNS das angeforderte Anmeldeformular an die Kasse des Wohnsitzlandes senden. Die CNS kann dann die Mitversicherung vornehmen, sobald sie das entsprechende Formular S073 erhält, das von der zuständigen Kasse des Wohnsitzlandes über EESSI zurückgeschickt wird.
Familienmitglied, das noch nicht im nationalen Register eingetragen ist
Wenn die mitzuversichernde Person zum Zeitpunkt des Antragseingangs noch keine Personalakte im nationalen Register der natürlichen Personen (RNPP)/in der Datenbank der sozialen Sicherheit hat, wird die CNS die erforderlichen Unterlagen vom Hauptversicherten anfordern.
Die folgenden Dokumente müssen vom Hauptversicherten bei der CNS eingereicht werden, um die Eintragung im RNPP vorzunehmen:
- Mitversicherung eines Kindes: Geburtsurkunde und Meldebescheinigung/Haushaltszusammensetzung
- Mitversicherung eines Ehepartners: Heiratsurkunde sowie Meldebescheinigung/Haushaltszusammensetzung
- Mitversicherung eines Partners: Partner, die im Ausland eine Partnerschaft eingetragen haben, müssen ihre Beziehung in Luxemburg amtlich registrieren lassen, indem sie die Eintragung ihrer Partnerschaft in das von der luxemburgischen Generalstaatsanwaltschaft geführte Personenstandsregister (Répertoire Civil) beantragen. Durch die Eintragung einer im Ausland eingetragenen Partnerschaft in das Personenstandsregister wird diese Partnerschaft der luxemburgischen Partnerschaft gleichgestellt. Nach der Eintragung der Partnerschaft sendet das Personenstandsregister den Partnern eine Bescheinigung der Lebenspartnerschaft mit dem Datum der Eintragung zu. Die Eintragung des Partners im RNPP erfolgt nach der Eintragung im Répertoire civil. Eine Kopie der Bescheinigung der Lebenspartnerschaft kann dem Antrag auf Mitversicherung bei der CNS beigefügt werden.
Mitversicherung eines Familienmitglieds eines belgischen Grenzgängers
Bei belgischen Grenzgängern ist das Verfahren anders. Nach dem Beitritt des belgischen Grenzgängers sendet die CNS das Formular BL1 an den Versicherten oder an die Krankenkasse, falls diese bereits bekannt ist. Wenn der Grenzgänger einen mitzuversichernden Ehepartner/Partner oder ein mitzuversicherndes Kind hat, wird die Krankenkasse die CNS durch einen Zusatz auf dem Formular BL1 darüber informieren. Die CNS kann die Mitversicherung vornehmen, sobald sie das entsprechende Formular erhalten hat.
Bei einer Änderung der Situation (Heirat, Pacs oder Geburt) muss die belgische Krankenkasse ein Formular BL6 einreichen, damit die CNS die Mitversicherung der Familienmitglieder vornehmen kann.
Wenn die mitzuversichernde Person noch nicht im nationalen Register der natürlichen Personen in Luxemburg eingetragen ist, müssen die folgenden Unterlagen ebenfalls bei der CNS eingereicht werden, um den Antrag auf Mitversicherung abschließen zu können:
- Mitversicherung eines Kindes: Geburtsurkunde und Meldebescheinigung/Haushaltszusammensetzung
- Mitversicherung eines Ehepartners: Heiratsurkunde (oder Geburtsurkunde) sowie Meldebescheinigung/Haushaltszusammensetzung
- Mitversicherung eines Partners: Partner, die im Ausland eine Partnerschaft eingetragen haben, müssen ihre Beziehung in Luxemburg amtlich registrieren lassen, indem sie die Eintragung ihrer Partnerschaft in das von der luxemburgischen Generalstaatsanwaltschaft geführte Personenstandsregister (Répertoire Civil) beantragen. Durch die Eintragung einer im Ausland eingetragenen Partnerschaft in das Personenstandsregister wird diese Partnerschaft der luxemburgischen Partnerschaft gleichgestellt. Nach der Eintragung der Partnerschaft sendet das Personenstandsregister den Partnern eine Bescheinigung der Lebenspartnerschaft mit dem Datum der Eintragung zu. Die Eintragung des Partners im RNPP erfolgt nach der Eintragung im Répertoire civil. Eine Kopie der Bescheinigung der Lebenspartnerschaft kann dem Antrag auf Mitversicherung bei der CNS beigefügt werden.
Mitversicherung, falls das mitzuversichernde Familienmitglied nicht im gleichen Land wie der Hauptversicherte lebt
Der Hauptversicherte wohnt in Luxemburg
In einigen Fällen wohnt der Hauptversicherte in Luxemburg und seine Familienmitglieder im Ausland. Unter " Ausland " sind die Mitgliedsländer der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz oder ein mit Luxemburg durch ein bilaterales Abkommen verbundenes Land zu verstehen.
Falls die Familienmitglieder in ihrem Wohnsitzland nicht versichert sind, ist eine Mitversicherung möglich. Es ist jedoch die Krankenkasse des Wohnsitzlandes der Familienangehörigen, die die CNS kontaktieren muss, elektronisch über EESSI (electronic exchange of social security information) mit dem Formular S071, um das Formular S072 zu beantragen, das der digitalen Version von S1 entspricht. Die Krankenkasse des Wohnsitzlandes wird die Anmeldung durch Rücksendung des Formulars S073 bestätigen.
Dieser Antrag muss von der Kasse des Wohnsitzlandes gestellt werden. Sie dient der CNS als Nachweis dafür, dass die Familienangehörigen im Wohnsitzland nicht anderweitig versichert sind.
Der Hauptversicherte wohnt im Ausland
Es kann vorkommen, dass der Hauptversicherte in Luxemburg arbeitet oder eine Rente von der Nationalen Pensionskasse (CNAP-Caisse nationale d'assurance pension) erhält und im Ausland lebt, während die mitzuversichernden Familienmitglieder in Luxemburg wohnen.
Das Wohnsitzland des Hauptversicherten kann ein Land der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, die Schweiz oder eines der Länder sein, mit denen Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen hat.
Wenn die Familienmitglieder nicht anderweitig in Luxemburg versichert sind, kann ein Antrag auf Mitversicherung bei der CNS, "Service Coassurance et signalétique", gestellt werden. Die CNS entscheidet dann über die Zulässigkeit des Antrags auf Mitversicherung.