Versicherungsschutz in Luxemburg
Ein Student, der in Luxemburg wohnhaft ist und regulär an einer universitären Einrichtung im Ausland eingeschrieben ist, muss bei einer luxemburgischen Krankenkasse angemeldet sein, um eine Rückerstattung der medizinischen Kosten im Studienland und in Luxemburg in Anspruch nehmen zu können.
Der in Luxemburg wohnhafte Student, kann entweder mitversichert werden (über den Vater oder die Mutter) oder persönlich versichert sein, falls eine Mitversicherung nicht möglich ist.
Im Fall einer Mitversicherung, ist die zuständige Kasse die des Hauptversicherten, also entweder
- die Nationale Gesundheitskasse (CNS - Caisse nationale de santé) für den Privatsektor,
- die Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés public),
- die Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés communaux) für den öffentlichen Sektor oder
- die Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft für die Angestellten der nationalen Eisenbahngesellschaft in Luxemburg ( l'Entraide médicale des CFL pour les salariés des chemins de fer luxembourgeois).
Für die persönlich versicherten Studenten, handelt es sich um die Nationale Gesundheitskasse (CNS).
Die notwendigen Schritte für eine Mitversicherung, müssen unmittelbar bei der zuständigen Kasse eingeleitet werden. Im Falle einer persönlichen, obligatorischen oder freiwilligen Versicherung, ist das Gemeinsame Zentrum für soziale Sicherheit zu kontaktieren.
Gesundheitsversorgung im Studienland
Ein Auslandsstudium gilt als vorübergehender Auslandsaufenthalt. Es ist möglich, dass der Student während seines Aufenthalts im Ausland einen unmittelbaren Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigt. Im Allgemeinen, wird dem Studenten geraten sich an die zuständige Einrichtung der sozialen Sicherheit des Studienlandes zu wenden, um die notwendigen Informationen zu den Erstattungsmodalitäten und der Kostenübernahme der Leistungen Vorort zu erhalten. Die Situation des Studenten ist je nach Studien- oder Aufenthaltsort unterschiedlich.
Länder der Europäischen Union (EU), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) und die Schweiz
Deutschland, Österreich, Belgien, Zypern, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Island, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Tschechien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz.
Achtung
Wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, berechtigt Sie die Europäische Krankenversicherungskarte nicht zu einer Kostenübernahme für die medizinische Versorgung bei einem Aufenthalt in den folgenden Ländern:
- Dänemark
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
- Schweiz
Einschreibung im Studienland
Es ist empfehlenswert, dass der Student sich bei der zuständigen Einrichtung der sozialen Sicherheit des Studienlandes einschreibt. Die Kostenübernahme der Gesundheitskosten wird normalerweise auch durch das Vorzeigen der Europäischen Krankenversicherungskarte ermöglicht, jedoch erleichtert die Einschreibung die Rückerstattungsformalitäten.
Wenn eine Einschreibung aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, kann die eventuell notwendige Versorgung, trotzdem mithilfe der Europäischen Krankenversicherungskarte übernommen werden. Die Leistungen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Mitgliedsstaates des Aufenthaltsortes erbracht und werden gemäß den dort angewandten Tarifen erstattet.
Europäische Krankenversicherungskarte
Die Karte bestätigt das Recht auf die notwendige medizinische Versorgung im Mitgliedsstaat des Aufenthaltsortes, um somit während seiner Anwesenheit sichere medizinische Bedingungen zu gewährleisten, ohne den Aufenthalt unterbrechen zu müssen um sich zuhause behandeln zu lassen.
Die Europäische Krankenversicherungskarte kann nur bei konventionierten (nicht privaten) Leistungserbringern genutzt werden, das heißt also nur bei Leistungserbringern, die an das System der sozialen Sicherheit dieses Landes gebunden sind. Sollten die Leistungen allerdings von einem nicht-konventionierten oder einem privaten Leistungserbringer abgewickelt werden, kann die Kostenübernahme zu den luxemburgischen Bedingungen und Tarifen stattfinden. Die Einrichtung des Studienlandes kann Auskunft über konventionierte oder nicht-konventionierte Leistungserbringer geben.
Falls medizinische Versorgung notwendig wird, kann es vorkommen, dass der Leistungserbringer die Europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptiert. Sollte dies der Fall sein, muss der Student die Kosten für die erhaltene medizinische Versorgung vorstrecken und einen Antrag auf Rückerstattung stellen, dies entweder bei der Kasse des Aufenthaltslandes oder bei der zuständigen Kasse in Luxemburg.
- Im Fall einer Zusendung/ Einreichung der Rechnungen an die Kasse des Aufenthaltsortes, werden diese gemäß den Sätzen und Tarifen des Aufenthaltslandes erstattet.
- Im Fall einer Zusendung/Einreichung der Rechnungen an die zuständige Kasse in Luxemburg, unternimmt diese zusammen mit der Kasse des Aufenthaltsorts, eine Preisfestsetzung der Rechnungen (mithilfe eines E126/ S067 Formulars). Sobald eine Antwort vorliegt, wird der Student eine Rückerstattung nach den Sätzen und Tarifen des Aufenthaltslandes erhalten. Außerdem, hat er die Möglichkeit, auf ausdrücklichen Wunsch hin, bei der Zusendung/Einreichung der Rechnungen anzufragen, eine Rückerstattung nach luxemburgischen Sätzen und Tarifen zu erhalten.
Bei einem konventionierten Leistungserbringer und im Fall einer notwendigen Behandlung, kann die Karte im Normalfall nicht abgelehnt werden.
Wenn der Student nicht im Besitz seiner Karte ist, ist er gezwungen die Gesamtkosten für die erhaltenen Leistungen vorzustrecken und bei seiner Rückkehr eine Rückerstattung bei seiner zuständigen Krankenkasse zu beantragen.
Bevor man in eines dieser Länder reist, sollte man sich vergewissern, ob die europäische Krankenversicherungskarte noch gültig ist.
Bei Bedarf, kann eine provisorische Ersatzbescheinigung der Europäischen Krankenversicherungskarte bei der zuständigen Abteilung angefragt werden.
Achtung
Es bleibt zu beachten, dass jegliche Leistungen die in Luxemburg nicht rückerstattet werden, nicht erstattungsfähig bleiben, wenn sie auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates der EU durchgeführt werden (zum Beispiel Kieferorthopädie für Erwachsene, Osteopathie, Heilpraktiker…).
Die Kostenübernahme einiger Leistungen, wie z.B. die der Physiotherapie, benötigen das Ausstellen einer Bestätigung der Kostenübernahme durch die CNS.
Länder außerhalb der Europäischen Union EU), des EWR, und der Schweiz, jedoch durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden
Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen
Wenn der Student in einem dieser Länder studiert, ist er verpflichtet der Einrichtung der sozialen Sicherheit des Studienortes ein Formular vorzulegen, das bestätigt, dass er während der Dauer seines Aufenthalts, einen Anspruch auf Sachleistungen hat. Der Student muss das jeweilige Formular bei der Einrichtung der sozialen Sicherheit des Studienlandes einreichen, damit diese seine Einschreibung vornimmt und er somit Leistungen, unter den gleichen Bedingungen wie die Einwohner dieses Landes, in Anspruch nehmen kann. Anschließend kann der Student seine Rechnungen unmittelbar bei der zuständigen Einrichtung Vorort einreichen, diese unternimmt dann die Rückerstattung der während des Aufenthalts entstandenen medizinischen Kosten und dies gemäß den angewandten Sätzen und Tarife. Der Student kann außerdem seine Rechnungen zur Rückerstattung an die zuständige Kasse in Luxemburg schicken, um eine Rückerstattung gemäß den luxemburgischen Bedingungen, Sätzen und Tarifen zu erhalten.
Es wird dem Studenten geraten, sich bei der zuständigen Einrichtung des Studienlandes über die Bedingungen der Kostenübernahme und der Rückerstattung zu informieren.
Das geeignete Formular muss mindestens 15 Tage vor Abreise angefragt werden.
Die privaten Leistungserbringer werden das in der obigen Liste angegebene Formular nicht akzeptieren. Die Rechnungen sind vorab zu zahlen und die Rückerstattung muss bei der zuständigen luxemburgischen Kasse angefragt werden.
Länder | Formulare |
Bosnien und Herzegowina | LU/BiH111 |
Kap Verde | LCV/5 (5-40) |
Mazedonien | Europäische Krankenversicherungskarte |
Marokko | L/M8 |
Montenegro | Europäische Krankenversicherungskarte |
Quebec | LUX QUE 4 |
Serbien | Europäische Krankenversicherungskarte |
Tunesien | T/L |
Türkei | TR/L-3 |
Länder außerhalb der Europäischen Union (EU), des EWR,der Schweiz, nicht durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden
Es handelt sich um sämtliche andere Länder der Welt, außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, die nicht durch ein Abkommen mit dem Großherzogtum Luxemburg verbunden sind, wie zum Beispiel die Vereinigten Staaten, Australien,....
Rechnungen aus diesen Ländern, sind an die zuständige Kasse in Luxemburg zu schicken und werden gemäß den luxemburgischen Sätzen und Tarifen rückerstattet, insofern die in Luxemburg angewandten Tarife die genannte Situation abdecken.
Um eine Erstattung zu erhalten ist es notwendig, dass die Rechnungen:
- ordnungsgemäß bezahlt;
- detalliert (in medizinischen Bezeichnungen und nicht kodiert) und
- in folgenden Sprachen formuliert sind : Englisch, Französisch oder Deutsch.
Die Kosten für die medizinische und/oder stationäre Versorgung können von Land zu Land deutlich voneinander abweichen und sogar wesentlich teurer sein als in Luxemburg. Es kann also einen wesentlichen Unterschied zwischen den angefallenen Kosten und dem Rückerstattungsbetrag der CNS entstehen und dies zu Ungunsten des Versicherten. Im Fall eines Aufenthalt in einem dieser Länder, wird dem Studenten geraten sich zusätzlich versichern zu lassen.
Dafür kann der Student sich an einen Versicherer wenden, der auf diese Art von Versicherungsschutz spezialisiert ist.
Den Studenten wird geraten, sich Vorort bei den Einrichtungen der sozialen Sicherheit des Studienlandes über die Funktionsweise des Gesundheitssystems, die Erbringung der Leistungen, die Kosten der Leistungen usw. zu informieren.
Sonderfall: Vereinigtes Königreich
Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte
Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion sowie aus allen EU-Politiken ausgetreten.
Um Störungen so gering wie möglich zu halten, haben die EU und das Vereinigte Königreich ein "Handels- und Kooperationsabkommen" unterzeichnet, das ihre künftigen Beziehungen regelt, jetzt wo das Vereinigte Königreich ein Drittland ist.
Das Abkommen enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, die darauf abzielen, die Rechte von EU-Bürgern zu schützen, die sich vorübergehend im Vereinigten Königreich aufhalten.
So kann beispielsweise ein in Luxemburg versicherter Student seine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ab dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich weiterhin für medizinisch notwendige Behandlungen während seines vorübergehenden Aufenthalts nutzen.
Wichtig: Jegliche entgegengenommenen Leistungen, die nicht dringend notwendig, sondern geplant ambulant sind (z.B. Sehhilfen, Zahnkronen, Zahnprothesen, einfache Sprechstunden ohne Diagnose) werden nicht rückerstattet.
Achtung: Luxemburgische Staatsangehörige, die ihr Studium im Vereinigten Königreich aufnehmen, müssen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Für weitere Informationen besuchen Sie die Seite der Regierung des Vereinigten Königreichs.