Ärzte

Die meisten Ärzte in Luxemburg arbeiten als Freiberufler in einem liberalen Gesundheitssystem. Sie arbeiten entweder in einzelnen Privatpraxen oder sie arbeiten mit einem oder mehreren Ärzten in einer Praxis zusammen.

Allgemeine Informationen

Die Aufgabe von Ärzten

Die Aufgabe von Ärzten

Die Hauptaufgabe der Ärzte ist die Behandlung und Prävention von Krankheiten. In diesem Zusammenhang sprechen wir von einer Primärversorgung, die hauptsächlich von Allgemeinmedizinern und Fachärzten in Arztpraxen durchgeführt wird.

Es wird geraten, sich einen Hausarzt für sich selbst und einen Kinderarzt und/oder einen Hausarzt für sein Kind auszusuchen, der zur ersten Kontaktperson im Krankheitsfall wird. Der Versicherte wendet sich also an erster Stelle an den Hausarzt oder den Kinderarzt. Dieser wird ihn dann weiter orientieren. Wenn der behandelnde Hausarzt einmal nicht verfügbar ist, kann der Versicherte nach dem Grundsatz der freien Wahl des Leistungserbringers, einen anderen Arzt seiner Wahl aufsuchen.

Freie Wahl des Leistungserbringers

Freie Wahl des Leistungserbringers

Außer im Notfall hat die versicherte Person die freie Wahl des Leistungserbringers. Der Versicherte kann außerdem einen Facharzt aufsuchen, ohne vorher einen Hausarzt aufsuchen zu müssen, und benötigt für die Sprechstunde beim Spezialisten keine Überweisung / Verschreibung von seinem Arzt. Der Versicherte hat das Recht, den Arzt jederzeit zu wechseln.

In einem Krankenhaus kann die Auswahl jedoch oft eingeschränkt sein, da die Organisationsstrukturen des Krankenhauses es nur von der Institution zugelassenen medizinischen Fachkräften erlauben medizinische Versorgung zu erbringen.

Medizinische Fachgebiete

Medizinische Fachgebiete

In Luxemburg umfasst der Begriff "Ärzte" (mit Ausnahme von Zahnärzten) Allgemeinärzte und Fachärzte. Die verschiedenen in Luxemburg anerkannten medizinischen Fachgebiete werden durch eine großherzogliche Verordnung definiert, hier einige Beispiele: Kardiologie, Allgemeinchirurgie, Dermatologie, Gastroenterologie, Ophthalmologie, Pädiatrie, Urologie, usw.

Obligatorische Vertragsbindung

Obligatorische Vertragsbindung des Arztes

Damit Leistungen wie Sprechstunden, Besuche, Behandlungen, medizinische und pflegerische Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden können, müssen sie von Leistungserbringern erbracht werden, die offiziell anerkannt sind. In Luxemburg gibt es ein allgemeines und obligatorisches Vertragssystem. Alle in Luxemburg niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte sind daher automatisch und zwingend vertraglich gebunden und zur Einhaltung der Nomenklaturen und Tarife verpflichtet.

Bedingungen der Kostenübernahme

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung

Jede Person, die in Luxemburg arbeitet, muss bei der CNS oder der zuständigen Kasse des öffentlichen Sektors versichert sein und hat somit die Möglichkeit, ebenfalls seine Familienangehörigen mitzuversichern, um in Luxemburg medizinische Versorgung zu erhalten. Die versicherte Person erhält eine Sozialversicherungskarte mit einer 13-stelligen nationalen Identifikationsnummer, die den Leistungserbringern vorzulegen ist.

Leistungen die in der Nomenklatur vorgesehen sind

Leistungen die in der Nomenklatur vorgesehen sind

Damit eine von einem Arzt erbrachte Leistung erstattet wird, muss diese in einer Nomenklatur erfasst werden. Für Ärzte und Fachärzte sind sie in der Nomenklatur der Leistungen von Ärzten verzeichnet.

Einschränkung der Kostenübernahme

Genehmigung erforderlich

Genehmigung erforderlich

Bestimmte Leistungen können nur mit der Genehmigung oder der vorherigen Genehmigung der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) und mit der Zustimmung des Kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit (CMSS) übernommen werden. In der Nomenklatur der Leistungen von Ärzten und den CNS Satzungen sind diese durch ACM (Zustimmung des kontrollärztlichen Dienstes erforderlich) oder APCM (vorherige Zustimmung des kontrollärztlichen Dienstes erforderlich) gekennzeichnet.

Anzahl der Sprechstunden/Besuche

Anzahl der Sprechstunden/Besuche

Die CNS übernimmt (es sei denn, es wurde zuvor eine Genehmigung beantragt oder eine medizinische Begründung mit der Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes akzeptiert):

  • nur 1 Sprechstunde oder ein Besuch des Hausarztes oder Facharztes derselben medizinischen Disziplin innerhalb von 24 Stunden, es sei denn, es handelt sich um eine Intervention des Notarztes,
  • nur 2 Sprechstunden oder Besuche des Hausarztes oder Facharztes derselben medizinischen Disziplin pro Zeitraum von 7 Tagen,
  • nur 12 Sprechstunden oder Besuche eines Hausarztes oder eines Facharztes derselben medizinischen Disziplin pro Semester (6 Monate), es sei denn, es handelt sich um Sprechstunden oder Besuche, die während eines längeren Aufenthalts auf der Geriatrie oder im stationären Aufenthalt im Krankenhaus durchgeführt werden.

Diese Einschränkungen gelten nicht für Erneuerungen der ärztlichen Verordnung sowie Serieninjektionen und -verbände.

Persönliche Ansprüche / Sonderhonorare

Persönliche Ansprüche / Sonderhonorare

Die Ärzte haben das Recht, zusätzliche Gebühren für persönliche Ansprüche zu erheben, sofern der Versicherte vorher informiert wurde. Die betreffende Behandlung kann nur begonnen werden, wenn die versicherte Person den Arzt ermächtigt, das Sonderhonorar zu berechnen, die zu ihren Lasten geht.

Medizinische Notfälle

Es ist ratsam sich nur in die Notaufnahme des diensthabenden Krankenhauses begeben, wenn man schwer krank wird, bei einer akuten Verletzung, Fraktur usw.

Ärztehäuser ("maisons médicales")

Ärztehäuser ("maisons médicales")

Die Ärztehäuser wurden eingerichtet um die Dienste eines Allgemeinmediziners ersetzen zu können, wenn die versicherte Person während der Abend- oder Nachtstunden, Wochenenden und Feiertagen eine allgemeine medizinische Versorgung benötigt.

Außerhalb der Öffnungszeiten der Arztpraxen bieten die Ärztehäuser einen alternativen Service in Form eines medizinischen Bereitschaftsdienstes an. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich hierbei nicht um Rettungsdienste handelt und dass der Versicherte im Falle eines medizinischen Notfalls die 112 direkt anrufen muss.

In Luxemburg wurden drei Bereitschaftsärztehäuser eingerichtet: Luxemburg-Stadt, Esch-sur-Alzette, Ettelbrück.

Die genauen Öffnungszeiten und Adressen finden Sie auf dem Gesundheitsportail.

Pädiatrische Notfälle

Pädiatrische Notfälle

Wenn ein Kind schwer krank wird, gibt es ein pädiatrisches Ärztehaus oder, als zweites Mittel, einen pädiatrischen Notfalldienst, die sich beide innerhalb der KannerKlinik im Centre hospitalier du Luxembourg (CHL) befinden. Nach der administrativen Aufnahme durch den Empfang der KannerKlinik überweist eine Überweisungsschwester den Patienten je nach Aufnahmegrund und wissenschaftlichen Sortierkriterien entweder an die Pädiatrische Notaufnahme oder an das pädiatrische Ärztehaus.

Die pädiatrische Notaufnahme ist 24 Stunden am Tag geöffnet.

Das pädiatrische Ärztehaus bietet die Betreuung durch Kinderärzte an, von Montag bis Freitag von 19.00 bis 22.00 Uhr das ganze Jahr über. An Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr.

Die Kinderpoliklinik verwaltet NOTFÄLLE 7 Tage die Woche von 8 bis 20 Uhr. Es befindet sich im Erdgeschoss des Krankenhauses Kirchberg.

Der pädiatrische Notdienst betreut Kinder von der Geburt bis zum Alter von 15 Jahren.

Im Ausland erhaltene Leistungen

Man unterscheidet insbesondere zwischen :

Geplante Behandlungen bei einem Arzt im Ausland (einem Land der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz)

Geplante Behandlung eines Arztes im Ausland (Land der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz)

Es besteht die Möglichkeit, sich bewusst für eine Behandlung im Ausland zu entscheiden:

Bei ambulanter Behandlung (Behandlung im Krankenhaus ohne Übernachtung oder außerhalb des Krankenhauses, z. B. Arztpraxis....)

Eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich. Die geplante ambulante Behandlung wird von Luxemburg nach luxemburgischen Bedingungen, Sätzen und Tarifen erstattet. Wenn die Behandlung den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordert, ist eine Genehmigung notwendig.

Bei stationärer Behandlung

Sie benötigen eine vorherige Zustimmung Luxemburgs, damit die Behandlung übernommen werden kann. Unter Vorlage eines von einem Arzt erstellten Überweisungsantrags und nach positiver Stellungnahme des CMSS.

Notfallversorgung (erforderliche medizinische Versorgung während eines Auslandsaufenthaltes)

Notfallversorgung (erforderliche medizinische Versorgung während eines Auslandsaufenthaltes)

Bei Auslandsreisen kann ein sofortiger Zugang zur Gesundheitsversorgung durchaus erforderlich sein. Um Probleme zu begrenzen und das Leben so weit wie möglich zu vereinfachen, müssen vor, während und nach den Ferien verschiedene Schritte unternommen werden. Reiseziele können in drei Kategorien eingeteilt werden.

Medizinische Versorgung im Land des Wohnsitzes eines Grenzgängers

Medizinische Versorgung im Land des Wohnsitzes eines Grenzgängers

Für Grenzgänger ist die Krankenkasse des Wohnsitzlandes für die Kostenübernahme der in diesem Land erbrachten Gesundheitsversorgung zuständig. Für die in Luxemburg oder einem anderen Land erbrachte medizinische Versorgung kann der Grenzgänger eine Erstattung durch die CNS beantragen.

 

Rückerstattungsbedingungen und Erstattungssätze

Zahlungsart

Die Tarife

Die Tarife für medizinische Leistungen sind in einer Honorarordnung (=Nomenklatur) festgelegt, die zwischen der Vereinigung der Ärzte und Zahnärzte (AMMD) und der CNS vereinbart wurde. Die Ärzte sind verpflichtet, diese Tarife einzuhalten (Ausnahmen: Sonderhonorare und Tarife für Einzelzimmer).

Der Versicherte hat die Honorarabrechnung bezahlt

In der Regel zahlt der Versicherte die Honorarabrechnung des Arztes direkt und beantragt die Rückerstattung bei seiner zuständigen Kasse.

In diesem Fall muss der Versicherte die Originale der ordnungsgemäß bezahlten und quittierten Rechnungen an seine zuständige Kasse senden. Die 13-stellige nationale Identifikationsnummer muss angegeben werden. Wenn es sich um den ersten Rückerstattungsantrag handelt, muss dem Antrag eine Bescheinigung der Bankverbindung (relevé d'identité bancaire RIB) beigefügt werden. Bei Sendungen an die CNS aus Luxemburg muss der Versicherte keine Briefmarke anbringen.

CNS – Remboursements

L-2980 Luxemburg

Das Drittzahlersystem

Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus mit einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen oder wenn die Rechnung pro Arzt 100 Euro übersteigt, kann der Arzt die Honorarabrechnungen direkt an die CNS (Drittzahlersystem) schicken.

Erstattungssätze

Rückerstattungssätze

In Luxemburg

Für Sprechstunden in Arztpraxen und ambulante Behandlungen in Krankenhäusern beträgt der Erstattungssatz 88% der für Erwachsene festgelegten Tarife und 100% für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung (=ambulant unter Überwachung) werden die Honorarabrechnungen zu einem Erstattungssatz von 100% der Tarife in der Nomenklatur der Leistungen von Ärzten übernommen (mit Ausnahme der 66%igen Erhöhung bei einer Behandlung in einem Einzelzimmer).

Im Ausland (EU, EWR oder Schweiz)

Im Falle einer geplanten ambulanten Behandlung ohne vorherige Genehmigung: Die Kosten für die Behandlung werden von Luxemburg nach luxemburgischen Bedingungen, Sätzen und Tarifen erstattet.

Bei einer geplanten stationären Behandlung mit vorheriger Genehmigung: auf Vorlage des S2 bei der Krankenkasse, auf dem vermerkt ist wo die Behandlung durchgeführt wird, hat die versicherte Person Anspruch auf die gleichen Versicherungsbedingungen zu den gleichen Tarifen wie die Versicherten im Land der Behandlung.

Im Falle einer Notfallbehandlung: Die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte garantiert der versicherten Person die Übernahme oder Erstattung von medizinischen Kosten vor Ort.

 

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