Allgemeines Prinzip
Die allgemeinen Prinzipien, die für abhängig Beschäftigte gelten, werden « mutatis mutandis » auch auf Selbstständige angewandt.
Dauer der Aussetzung des Krankengeldes
Die Zahlung des Krankengelds, das Selbstständigen gewährt wird, wird bis zum Ende des Kalendermonats ausgesetzt, in dem der 77 Tag der Arbeitsunfähigkeit während einer Referenzperiode von 18 aufeinander folgenden Kalendermonaten liegt.
Die Zahlung des Krankengelds wird erneut am Anfang des Monats ausgesetzt, der dem Monat folgt, für den diese Grenze nicht mehr erreicht ist.
Erklärung der Arbeitsunfähigkeit
Die Aussetzungsfrist beginnt am ersten Tag der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Blatt 1), die der CNS vorgelegt wird.
Vor Ablauf des vorherigen ärztlichen Attests muss ein neues ärztliches Attest, das der CNS vor dem Ende der ursprünglich vorgesehenen Arbeitsunfähigkeitszeit vorzulegen ist, die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit bestätigen.
Damit das Krankengeld nach der Aussetzungsfrist (77 Tage und Resttage des Monats, in den der 77. Tag ab Beginn der bescheinigten Krankheit oder des bescheinigten Unfalls fällt) gewährt wird, muss die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit, die in der Aussetzungsfrist liegt, durch ärztliche Bescheinigungen, die der CNS vorgelegt werden, abgedeckt sein.
Base de calcul de l’indemnité pécuniaire de maladie
Für Selbstständige entspricht das Krankengeld der Berechnungsgrundlage, die bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt wurde.
Jede Änderung der Berechnungsgrundlage erfordert eine Neuberechnung des Krankengelds.
Gewährung des Krankengelds während einer Zeit, die einen Monat unterschreitet
Wenn die Zeit, auf die die Leistungen entfallen, einen Monat unterschreitet, wird jeder Tag als ein Dreißigstel des Monats berechnet.
Zusatzversicherung der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs)
Für Selbstständige sorgt die Zusatzversicherung der Arbeitgeber (MDE) für die Zahlung eines Ersatzeinkommens während der Zeit der Aussetzung der finanziellen Entschädigung durch die nationale Gesunheitskasse (CNS). Die Mitgliedschaft in der Zusatzversicherung ist freiwillig. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Zusatzversicherung der Arbeitgeber (MDE).