Aufenthalt im Ausland während einer Arbeitsunfähigkeit

Theoretisch darf sich das Aufenthaltsland während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht von dem des offiziellen Wohnsitzes der versicherten Person unterscheiden.

Eine vorherige Genehmigung der CNS ist zwingend erforderlich, sobald sich der Versicherte während seiner Arbeitsunfähigkeit in einem anderen Land aufhält wie dem, in dem er offiziell wohnhaft ist.

Die Genehmigung kann nur in wenigen Fällen erteilt werden.

Schwere Krankheit

Ein Auslandsaufenthalt während einer Arbeitsunfähigkeit kann bei schweren Krankheiten (z. B. Krebs, Schlaganfall, schwere Herzinsuffizienz, Multiple Sklerose,...), ausnahmsweise und auf vorherigen Antrag, durch die CNS gewährt werden, dies nach positiver Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit.

Der Antrag wird auf der Grundlage des Standardformulars "Antrag auf vorherige Genehmigung eines Auslandsaufenthaltes während der Arbeitsunfähigkeit" gestellt.

Der behandelnde Arzt bescheinigt, dass für einen Auslandsaufenthalt für einen bestimmten Zeitraum und ein bestimmtes Land aus medizinischer Sicht keine Einwände vorhanden sind.

Da der Aufenthalt im Ausland im Voraus bewilligt werden muss, ist der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis im Ausland im Falle einer schweren Erkrankung so schnell wie möglich, spätestens eine Arbeitswoche vor der Abreise, an die zuständige Abteilung der CNS zu richten, sonst ist er unzulässig.

Der Versicherte wird über die Sondervereinbarung oder die Verweigerung der Genehmigung informiert.

Anspruch auf Palliativpflege

Personen mit Anspruch auf Palliativpflege können eine Genehmigung erhalten, sich während der Dauer ihres Anspruchs auf Palliativpflege im Ausland aufzuhalten, mittels eines im Voraus an die Kasse gerichteten schriftlichen Antrags.

Spezielle Ereignisse

Auf vorherige Anfrage, kann die CNS, nach ausführlicher Stellungnahme durch den behandelnden Arzt, einen Auslandsaufenthalt für höchstens eine Arbeitswoche ausschließlich in den folgenden Fällen gewähren:

  • Feststellung einer konsolidierten Krankheit im Rahmen eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Erwerbsunfähigkeit;
  • Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades oder des Lebenspartners im Ausland;
  • Geburt eines Kindes der arbeitsunfähigen Person im Ausland.
 

Im Falle eines Todes oder einer Geburt im Ausland kann die Genehmigung nur beantragt und erteilt werden, wenn das Ereignis stattgefunden hat, und zwar gegen Vorlage der Sterbeurkunde oder Geburtsurkunde.

Auslandsaufenthalte können ausschließlich in den vorgenannten Fällen genehmigt werden.

 

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